(1) Der zum Schürfen nach Rohstoffen gemäß Artikel 1 Buchstabe b) Berechtigte muß - zusätzlich zu den im vorhergehenden Artikel enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese in Betracht kommen - das Programm für jede einzelne Bohrung vorher dem Landesamt für Bergbau zur Genehmigung vorlegen und außerdem innerhalb von 15 Tagen nach der Auffindung von Kohlenwasserstoffen das Landesamt für Bergbau benachrichtigen.