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In vigore al: 19/04/2016
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Landesgesetzgebung
Bergbau
B
Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 67
TITEL III Das Schürfen
Art. 12 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)
a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 67
1)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.
Art. 12 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)
(1)
Dem Antrag zur Erlangung der Schürferlaubnis müssen beigelegt werden
ein allgemeines Programm; es enthält die Beschreibung und das Ergebnis der eventuell durchgeführten Voruntersuchungen, die Kriterien und Methoden für die geplanten Schürfarbeiten bezogen auf einzelne oder mehrere Rohstoffe - sowie den Zweck der Schürfung und den allgemeinen Kostenvoranschlag,
die jährlichen Arbeitsprogramme und die entsprechenden Kostenvoranschläge; diesen müssen beiliegen: Karten im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000, Pläne und Schnitte im Maßstab 1: 500 über die von der geplanten Tätigkeit betroffenen Gebiete bzw. über die Errichtung von eventuellen, ausschließlich provisorischen, Bauwerken und andere Infrastrukturen,
Angaben über die Arbeiten zur Wiederherstellung des Geländes, wenn Tagbau vorgesehen ist,
die Angabe der Orte, wo allfällige Deponien und Lagerstätten eingerichtet werden sollen; die entsprechenden Ausmaße sind ebenfalls anzugeben,
wenn es sich um die in Artikel 1 Buchstabe c) angeführten Rohstoffe handelt, müssen die unter den Buchstaben a) und b) dieses Artikels vorgesehenen Programme die Unterlagen über die in Artikel 10 Buchstabe b) angeführten Angaben enthalten.
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
A
B
a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 67
Einstufung der mineralischen Rohstoffe
Die Erkundung von mineralischen Rohstoffen
Das Schürfen
Art. 10 (Gegenstand des Schürfens)
Art. 11 (Verfahren zur Erlangung der Schürferlaubnis)
Art. 12 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)
Art. 13 (Konkurrierende Anträge und Vorrang)
Art. 14 (Zuzuweisende Flächen; zeitliche Gültigkeit, Verlängerung und Übertragung der Schürferlaubnis)
Art. 15 (Inhalt der Schürferlaubnis)
Art. 16 (Besondere Pflichten des Schürfberechtigten)
Art. 17 (Programme für Bohrungen nach Rohstoffen gemäß Artikel 1 Buchstabe b)
Art. 18 (Besondere Pflichten des zum Schürfen nach Mineral-, Thermal- oder Heilwässern gemäß Artikel 1 Buchstabe c) Berechtigten)
Art. 19 (Verbot, Abbauarbeiten durchzuführen)
Art. 20 (Verfall der Schürferlaubnis)
Die Abbauermächtigung
Allgemeine Bestimmungen
Verwaltungsstrafen und Aufsichtsbehörden
Schluß- und Übergangsbestimmungen
C
D
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis