(1) Im Gebiet der Provinz Bozen hat jegliche Einstellung von Personal in den Landesstellen jedweder Art oder Benennung - einschließlich der Steuerlandesstellen aufgrund ihrer Errichtung und der Körperschaft ENAC - in der Provinz Bozen gemäß den jeweiligen Ordnungen des Personals unter Berücksichtigung des jeder der drei Sprachgruppen, der italienischen, der deutschen und der ladinischen, aufgrund der letzten amtlichen Volkszählung zustehenden Anteiles und gemäß den im Artikel 17 dieses Dekretes enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Landesstellen, die vom Verteidigungsministerium abhängig sind.
(2) Die Anteile werden sowohl aufgrund der Stellen festgesetzt, für die von Mal zu Mal getrennt nach Berufsbildern bzw. Aufgabenbereichen Einstellungsverfahren eingeleitet werden, als auch aufgrund der Aufteilung des im Dienst stehenden Personals, und zwar im Einvernehmen mit der Provinz im Sinne des Artikels 13 dieses Dekretes. Zu diesem Zweck werden in das Komitee laut Absatz 4 des genannten Artikels die Vertreter der jeweiligen Landesstelle berufen.
(3) Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 gelten auch für die Überstellung von Personal - auch mittels der Mobilitätsverfahren - zu Einrichtungen, Ämtern, Anlagen oder Dienststellen der Provinz Bozen aus in einer anderen Provinz sich befindenden Dienstsitzen oder Ämtern.
(4) Bis zum Abschluss der Wettbewerbe oder der Versetzungsverfahren können die betroffenen Landesstellen wegen unumgänglicher Diensterfordernisse im Einvernehmen mit dem Komitee gemäß Artikel 13 dieses Dekretes Bedienstete der allgemeinen Stellenpläne zum Dienst in der Provinz Bozen abordnen, wobei Bewerber, die Deutsch können, bevorzugt werden. Die abgeordneten Bediensteten werden, sobald die im Wettbewerb ausgeschriebenen Stellen besetzt sind, auf jeden Fall aber nach Ablauf von höchstens zwölf Monaten an die ursprünglichen Dienststellen zurückgestellt. Diese Frist kann für die Führungskräfte im Einvernehmen mit dem obengenannten Komitee aufgeschoben werden.
(5) Für die internen Wettbewerbe, die von den Landesstellen ausgeschrieben werden, gelten die im Artikel 13/bis dieses Dekretes enthaltenen Bestimmungen, wobei der Regierungskommissär vom Leiter der jeweiligen Landes- oder Regionaldirektion der Landesstellen ersetzt wird, die ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.
(6) Bei der Aufteilung der Stellen nach Sprachgruppen wird die Zielsetzung berücksichtigt, für jede Sprachgruppe die vorzubehaltende Stellenanzahl schrittweise zu erreichen. Um der ladinischen Sprachgruppe die Erreichung der ihr zustehenden Stellenanzahl zuzusichern, können die Bruchteile einer Einheit aus früheren oder aktuellen Einstellungsverfahren zur Erreichung ganzer Stellenzahlen zu anderen hinzugezählt werden.
(7) Falls nach einem Einstellungsverfahren die eingestellten Bediensteten einer Sprachgruppe die dieser Gruppe vorbehaltenen Stellen zahlenmäßig nicht erreichen, werden geeignete Bewerber anderer Sprachgruppen gemäß der eventuell vorhandenen Rangordnung eingestellt, und zwar in den Grenzen der diesen Gruppen für das Berufsbild bzw. die Aufgabenbereiche, auf die sich die Einstellung bezieht, insgesamt vorzubehaltenden Stellen. Zur Bewältigung unaufschiebbarer, entsprechend nachgewiesener Diensterfordernisse darf diese Zahl für eine Minimaleinstellung im Ausmaß von höchstens fünf Zehnteln der nicht besetzten Stellen des entsprechenden Berufsbildes überschritten werden, wobei diesem Umstand bei der Verteilung der darauffolgenden Einstellungen für dasselbe Berufsbild schrittweise Rechnung getragen werden muss.
(8) Die Zugehörigkeit zu einer der drei Sprachgruppen ist gemäß den Gesetzesbestimmungen nachzuweisen.
(9) Die eventuellen Wettbewerbsprüfungen finden in Bozen statt. Nur jene technische Prüfungen, die nicht in Bozen stattfinden können, dürfen anderswo abgehalten werden. Die Bewerber dürfen bei den Prüfungen die italienische oder die deutsche Sprache je nach der Angabe verwenden, die sie im Gesuch um Einstellung bzw. um Teilnahme an eventuellen Wettbewerben bzw. Auswahlverfahren vorzunehmen haben. Bei den eventuell vorgesehenen Prüfungen bzw. Auswahlprüfungen für die Einstellung von Verwaltungspersonal bzw. von fachkundigen Mitarbeitern werden auch der Aufbau des Landes sowie die Ortsgeschichte und -geographie berücksichtigt.
(10) Die eventuellen Prüfungskommissionen werden paritätisch aus Angehörigen der italienischen und der deutschen Sprachgruppe zusammengesetzt. Die Gesetzesbestimmungen betreffend die geschützten Kategorien, einschließlich des Gesetzes vom 6. Februar 1979, Nr. 42, bleiben aufrecht.
(11) Unbeschadet der Pflicht der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache, was die Einstellung bzw. die Versetzung von Personal gemäß diesem Artikel anbelangt, wird für die effektive Einstufung in eine leitende Stellung der Besitz der Bescheinigung über die Kenntnis der beiden Sprachen laut Artikel 4 Absatz 3 Z. 4 verlangt.
(12) Die Anzahl der bei den Landesstellen jedweder Art oder Benennung laut Absatz 1 sich in der Provinz Bozen im Dienst befindenden Bediensteten entspricht dem Bedarf, der aufgrund eventuell auf gesamtstaatlicher Ebene angewandten Durchschnittskriterien und -parametern und - mangels solcher - aufgrund der von den obengenannten Landesstellen laut Absatz 1 und nach dem Versuch eines Einvernehmens mit dem Komitee gemäß Artikel 13 dieses Dekretes festgesetzten tatsächlichen Erfordernissen bestimmt wird. Sollten 30 Tage ab dem Ansuchen um Einvernehmen vergehen, so gilt es als bewilligt.
(13) Sämtliche Bestimmungen betreffend den Bedarf an Personal sind der Autonomen Provinz Bozen und dem Komitee laut Artikel 13 dieses Dekretes umgehend mitzuteilen, und zwar einschließlich der nach Berufsbildern bzw. Funktionsbereichen aufgeteilten Anzahl der geplanten Einstellungen sowie der vorgesehenen Einstellungsfristen.
(14) Die Befugnisse betreffend die Leitung der Dienste und die Verwaltung des Personals - einschließlich des Vertragsabschlussverfahrens in bezug auf die Eigenschaften betreffend den Artikel 89 des Statutes der Region Trentino-Südtirol und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen - werden in den Landesstellen gemäß Absatz 1 über Landes- oder Regionalstrukturen der Landesstellen mit Sitz in der Provinz Bozen ausgeübt, die direkt von den Zentralorganen derselben Landesstellen abhängen.
(15) Das Personal laut diesem Artikel leistet weiterhin in der Provinz Bozen Dienst; davon unberührt bleibt die Möglichkeit seitens der Landesstellen gemäß der eigenen Geschäftsordnung einer Versetzung auf Antrag zuzustimmen. Für das genannte Personal werden die Schlichtungsgerichte paritätisch zusammengesetzt und haben ihren Sitz in Bozen.
(16) Die von dieser Regelung betroffenen Landesstellen berichten jährlich der Regierung und der Autonomen Provinz Bozen über die bei der Einhaltung der genannten Stellenvorbehalte erzielten Ergebnisse.
(17) Sollten die Landesstellen jedweder Art oder Benennung gemäß Absatz 1 in Aktiengesellschaften oder in eine andere Form umgewandelt werden, für die das Privatrecht gilt, so werden die im Artikel 32/bis dieses Dekretes enthaltenen Bestimmungen angewandt.
(18) Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen gelten auch für das INPDAP/NFAÖV.
(19) Die Bezeichnung INPDAP/NFAÖV wird an sämtlichen Stellen dieses Dekretes aufgehoben, mit Ausnahme dieses Artikels.50)