(1) Das Dekret des Präsidenten der Republik vom 18. Februar 1958, Nr. 307, ist aufgehoben.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Sammlung der Gesetze und Dekrete der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.