(1) Die Einnahme ist eingezahlt, wenn der entsprechende Betrag bei der Landeskasse eingegangen ist.
(2) Der Landesschatzmeister nimmt die Einzahlung entgegen und stellt dafür eine Einnahmebestätigung aus.
(3) Die dem Land zustehenden Beträge, die auf Grund eines beliebigen Titels von den Einhebungsberechtigten eingehoben werden oder von Schuldnern zu zahlende Beträge sind, müssen im Gesamtausmaß beim Landesschatzmeister innerhalb der festgelegten Frist eingezahlt werden.
(4) Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn die genannten Beträge noch nicht im Haushaltsvoranschlag eingetragen wurden.
(5) Der Landesschatzmeister teilt der Abteilung Finanzen und Haushalt täglich die vorgenommenen Einzahlungen mit.
(6) Die Eintragung der Einzahlungen und die Gutschrift zugunsten der entsprechenden Kapitel des Gebarungsplanes wird von der Abteilung Finanzen und Haushalt vorgenommen.