(1) Die Einnahme ist eingehoben, sobald der Schuldner den entsprechenden Betrag über den Schatzmeister oder ein anderes Amt oder ein anderes Subjekt, das vom Gesetz dazu ermächtigt ist, eingezahlt hat und das Land davon Mitteilung erhalten hat.
(2)Die Einhebung der Einnahmen wird vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen mittels Einhebungsanweisungen verfügt.22)
(3) Für die Einhebung von Abgaben, Geldstrafen, Vermögenseinnahmen oder Einnahmen anderer Art, ist, auch in Abweichung von den geltenden Bestimmungen, die Benutzung verschiedener Zahlungsmittel, auch über das Banksystem und unter Verwendung von Datenverarbeitungsinstrumenten, gemäß den Anweisungen der Abteilung Finanzen und Haushalt, erlaubt.
(4)Wenn schwerwiegende und gerechtfertigte Gründe vorliegen, kann die Landesverwaltung auf Ansuchen des Schuldners die Rateneinteilung der Schuld bis zu höchstens zweiundsiebzig Monatsraten gewähren, gemäß Kriterien, die mit Verordnung festzusetzen sind. Der Betrag der einzelnen Raten ist um die gesetzlichen Zinsen erhöht.23)
(5) Für die Rückerstattung von Beträgen, die irrtümlich an das Land gezahlt worden sind, ist die Landesabteilung Finanzen und Haushalt zuständig.24)