(1) Die aktiven Rückstände bestehen aus der Differenz zwischen den festgestellten und den eingehobenen und eingezahlten Beträgen.
(2) Die endgültige Feststellung der als Aktivrückstände auszuweisenden Beträge ist jährlich bei der Erstellung der allgemeinen Abschlussrechnung vorzunehmen.
(3) Unter den aktiven Rückständen scheinen die im Sinne der Artikel 44 und 45 als uneintreibbar befundenen Guthaben nicht auf; diese werden vom Direktor der Abteilung Finanzen und Haushalt mit begründetem Beschluss annulliert.