(1) Den Arbeitnehmern, die beabsichtigen, Kurse zur Umschulung oder Fortbildung - auch im übrigen Staatsgebiet oder im Ausland - zu besuchen, können die Einschreibegebühren erstattet werden; es können ihnen auch ein Reisekostenbeitrag und ein Beitrag für Unterkunft und Verpflegung am Schulungsort gewährt werden, stets unter der Voraussetzung, daß der Besuch zur Erhaltung des Arbeitsplatzes oder zur Verbesserung der Beschäftigungschancen erforderlich ist.
(2) Der Plan für die Beschäftigungspolitik bestimmt die Höhe der Beiträge sowie die Kriterien und die Prioritäten, die bei der Behandlung der Gesuche und bei der Gewährung der Beiträge gelten. Die Gewährung der Begünstigungen wird mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt.