(1) Die Ausübung der Tätigkeit gilt als autorisiert, wenn die Handelskammer die Verfügung über die Einstufung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Einreichen der Meldung mitgeteilt hat.
(2) Gegen die in den Artikeln 20 und 21 vorgesehenen Verfügungen der Handelskammer kann bei der Landesregierung innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Zustellung oder Mitteilung Beschwerde eingelegt werden.