1. Folgende Ausgaben sind unzulässig:
a) Ausgaben, die normalerweise vom Landesgesundheitsdienst getragen werden,
b) Ausgaben, die nicht mit der Organtransplantation zusammenhängen,
c) Ausgaben für den Kauf von Blumenschmuck, für Traueranzeigen, für Todesanzeigen in den Zeitungen und Sterbebildchen,
d) alle sonstigen Ausgaben, die nicht ausreichend begründet oder mit aussagekräftigen Unterlagen belegt sind.