(1) Das Unternehmen kann die im Artikel 18 genannten Tätigkeiten durchführen, wenn es über Folgendes verfügt:
(2) Für die Durchführung der Tätigkeiten ersten Grades muss der Inhaber des Unternehmens, die Mehrheit der Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft, die Mehrheit der Komplementäre im Falle einer Kommanditgesellschaft, die Mehrheit der Verwalter im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Mehrheit der Verwalter im Falle von Konsortien und Genossenschaften – bei zwei Gesellschaftern bzw. Komplementären oder Verwaltern mindestens einer – im Handelsregister als technisch verantwortliche Person angegeben sein und folgende berufliche Voraussetzungen erfüllen:
(3) Für die Durchführung der Tätigkeiten zweiten Grades sind folgende beruflichen Voraussetzungen erforderlich:
(4) Für die Durchführung der Tätigkeiten dritten Grades sind folgende beruflichen Voraussetzungen erforderlich:
(5) Aus dem Gutachten eines diplomierten Gewerbetechnikers bzw. einer diplomierten Gewerbetechnikerin oder eines Ingenieurs bzw. einer Ingenieurin, der bzw. die in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragen ist, muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Geräte laut Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe e) gegeben sind.