(1) Der Schulsekretär oder die Schulsekretärin überprüft den Stand der Einhebung der Einnahmen und der Zahlung der Ausgaben und hat die Pflicht, den Direktor oder die Direktorin auf die Situationen, welche die finanzielle Ausgeglichenheit der Gebarung beeinträchtigen, aufmerksam zu machen.
(2) Die Originale der Einnahmeanordnungen und der Zahlungsaufträge werden, versehen mit den Beweisbelegen, nach Kapiteln geordnet und im Sekretariat der einzelnen Schulen für nicht weniger als zehn Jahre oder, falls von anderen Bestimmungen vorgesehen, für einen längeren Zeitraum aufbewahrt.