Der Fachlehrer/die Fachlehrerin arbeitet in Berufsbildungsszentren des Landes bei mehrjährigen und einjährigen Lehrgängen sowie Weiterbildungskursen. Seine Haupttätigkeit besteht in der Entwicklung, Organisation und Bewertung der Lehr- und Lernprozesse zur Erarbeitung fachbezogener theoretischer und praktischer Kenntnisse. Er/Sie befasst sich darüber hinaus mit der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen im Bereich seines spezifischen Unterrichtsfaches. Der Fachlehrer/die Fachlehrerin hält sich an die in den Lehrplänen festgelegten Zielvorgaben; für die Wahl der Methoden und der didaktischen Mittel gilt der Grundsatz der Lehrfreiheit. In den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft dehnt sich seine/ihre Tätigkeit auch auf die Betriebsberatung aus.
1. Aufgaben
1.1 Erziehung und Unterricht
Er/sie
- bereitet sich auf die Unterrichtseinheiten vor und sorgt auch für eine entsprechende Nachbereitung
- gestaltet die Unterrichtseinheiten nach didaktischen und zielgruppen-orientierten Kriterien, führt praktische Unterweisungen und Übungen durch
- sammelt, entwickelt und erstellt Prüfungsaufgaben, Lehrtexte und Unterrichtsmittel, nimmt Prüfungen ab, korrigiert und bewertet Schülerarbeiten, stimmt seine/ihre Unterrichtstätigkeit mit jener der anderen Lehrkräfte ab und nimmt Lernzielkontrollen vor
- hält Sprechstunden für Schüler, Erziehungsberechtigte und Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen
- steht für alle sonstigen schulbezogenen Tätigkeiten zur Verfügung: Aufsicht, Stützunterricht, Bibliotheksdienst, Konferenzen und Mitarbeit in Mitbestimmungsgremien
- betreut die Schüler beim allfälligen Betriebspraktikum
- sorgt für einen ständigen Kontakt mit den Betrieben, den Wirtschaftsund Sozialverbänden, den öffentlichen Körperschaften und den Schulbehörden
1.2 Planung, Unterrichtsversuche und Tutoring
Er/sie
- arbeitet im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der verantwortlichen Dienststelle an der Erstellung der Lehrpläne und -programme für die verschiedenen Kursarten mit
- arbeitet an der Entwicklung von didaktischen Projekten und Unterrichtsversuchen mit
- befasst sich, wenn nötig, mit der didaktischen Koordinierung und mit dem Tutoring von Bildungsaktivitäten
1.3 Beratung in den Bereichen Land-, Forst- und Hauswirtschaft
Er/sie
- übernimmt Beratung und Betreuung von Betrieben, Konsortien und Genossenschaften
- arbeitet bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Versuchen mit
- steht für Katastropheneinsätze zur Verfügung
- übernimmt auch Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege mit bäuerlichen Organisationen
1.4 Organisation, Verwaltung und Aufsicht
Er/sie
- sorgt für die Bestellung der erforderlichen Arbeits und Hilfsmittel
- sorgt für die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in den Labors und Werkstätten sowie für die Wartung und Pflege der diesbezüglichen Anlagen und Maschinen
- organisiert und leitet Exkursionen, Betriebsbesichtigungen usw.
- nimmt an Arbeitsgruppen, Lehrerarbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen teil
- übernimmt fallweise die Aufgaben eines Heimleiters/einer Heimleiterin für die den Schulen angeschlossenen Heime
- übernimmt fallweise die Führung und Verwaltung der den Fachschulen für Land-, Forst- und Hauswirtschaft angeschlossenen Betriebe und Versuchsanlagen
2. Zugangsvoraussetzungen
- Reifezeugnis und zweijährige einschlägige Berufserfahrung oder
- Abschlusszeugnis der Mittelschule sowie
- Meisterbrief und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung als Meister oder Geselle oder
- Lehrabschlusszeugnis und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung (beschränkt auf die Berufe, in denen kein Meistertitel erworben werden kann oder in denen in den letzten fünf Jahren keine Meisterprüfungen stattgefunden haben; im zweiten Fall ist die Ernennung auf Planstelle an den Erwerb des Meisterbriefs gebunden oder
- Abschlusszeugnis einer mindestens dreijährigen Berufsfachschule und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung
3. Erforderliche Spezialisierung
Abschluss einer pädagogisch-didaktischen Fachausbildung von wenigstens 1200 Stunden vor oder berufsbegleitend nach der Aufnahme)
Anmerkung: Die Studien- oder Berufstitel, welche zum Unterricht der einzelnen Fächer berechtigen, werden von der Verwaltung mit eigener Maßnahme festgelegt.