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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 755 vom 16.03.2009
Richtlinien für die Durchführung von mehrtägigen Betriebserkundungen und Praktika an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen

…omissis…

1. Neben den Praktika, die an Lehranstalten und Pädagogischen Gymnasien curricular vorgesehen sind, haben die Mittel- und Oberschulen im Rahmen ihrer Autonomie die Möglichkeit, mehrtägige Betriebserkundungen und Praktika in Form von Projekten durchzuführen. Diese Projekte ermöglichen den Schülerinnen und Schülern die Begegnung mit der Arbeitswelt und dem schulischen Umfeld. Sie dienen als Orientierungsmaßnahmen für die Schul-, Studien- und Berufswahl und ermöglichen außerdem die Vertiefung und die praktische Umsetzung von theoretisch erworbenen Kenntnissen.

2. Die Mittel- und Oberschulen entscheiden autonom darüber, in welcher Form und mit welcher Häufigkeit Schülerinnen und Schüler mehrtägige Betriebserkundungen oder Praktika in Anspruch nehmen können, die dazu beitragen sollen, das Schulprogramm und die Zielsetzungen der Schule zu verwirklichen und inwieweit solche Projekte den Schülerinnen und Schülern den Erwerb von fächerübergreifenden Kompetenzen und den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Klasse oder Schulstufe ermöglichen.
3. Für die Durchführung von mehrtägigen Betriebserkundungen und Praktika an den deutschsprachigen und ladinischen Mittel- und Oberschulen gelten – im Sinne der Einheitlichkeit in der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen – folgende Richtlinien:

a) Mehrtägige Betriebserkundungen und Praktika sind Teil des Schulprogramms und werden nach im Voraus festgelegten Kriterien des Lehrerkollegiums vom zuständigen Klassenrat geplant und genehmigt sowie aufgrund eigener Konventionen mit den Beteiligten durchgeführt.

b) Mehrtägige Betriebserkundungen dienen dazu, den Schülerinnen und Schülern der Mittelschule Einblick in Berufe zu geben und leisten einen Beitrag zur Schul- und Berufsorientierung.

c) Praktika dienen dazu, den Schülerinnen und Schülern der Mittel- und Oberschulen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, Einblick in die Arbeitsabläufe eines Betriebes zu ermöglichen, Orientierung in Bezug auf Schul-, Studien- und Berufswahl zu ermöglichen und können in bestimmten Fällen als wirksame Maßnahme gegen mögliche Schulabbrüche eingesetzt werden. Praktika haben eine Dauer, die individuell auf die Bedürfnisse der jeweiligen Klasse oder der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers abgestimmt wird, und können auch mehrmals während der schulischen Laufbahn durchgeführt werden.

d) Schülerinnen und Schüler dürfen von den Betrieben oder Einrichtungen nicht ausschließlich für die Ausführung wiederholender Hilfsarbeiten herangezogen werden. Während der mehrtägigen Betriebserkundungen oder der Praktika bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Herkunftsschule eingeschrieben; mit dem beteiligten Betrieb oder der beteiligten Einrichtung wird kein Arbeitsverhältnis begründet.

e) Mehrtägige Betriebserkundungen und Praktika müssen im Regelunterricht vor- und nachbereitet werden.

f) Schülerinnen und Schüler werden während der mehrtätigen Betriebserkundungen oder des Praktikums von einer Lehrperson der Schule (Tutorin oder Tutor) besucht und betreut, die auch den Kontakt zur verantwortlichen Tutorin oder zum verantwortlichen Tutor des Betriebes oder der Einrichtung pflegt.

g) Betreuende Lehrperson und Tutorin oder Tutor des Betriebes oder der Einrichtung werten die mehrtägigen Betriebserkundungen oder das Praktikum gemeinsam aus und berücksichtigen dabei auch die Rückmeldungen der Schülerinnen und Schüler.

h) Schülerinnen und Schüler sind während der gesamten Dauer der mehrtägigen Betriebserkundungen oder des Praktikums durch die Schülerunfallversicherung des Landes versichert. Die vom Land für die Schülerinnen und Schüler beim Nationalen Institut für Versicherung gegen Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L.) abgeschlossene Pflichtunfallversicherung deckt weiters Unfälle der Schülerinnen und Schüler beim Umgang mit elektrischen Geräten, bei praktischen Übungen und bei Praktika ab. Im Falle eines Unfalls muss der Betrieb oder die Einrichtung, bei dem oder der das Projekt durchgeführt wird, umgehend die Schule benachrichtigen, damit die entsprechenden Meldungen an die Versicherungsgesellschaft des Landes bzw. an das Nationale Institut für Versicherung gegen Arbeitsunfälle (I.N.A.I.L.) termingerecht erfolgen kann. Für die von den Schülerinnen und Schülern während des Projekts verursachten Schäden an Dritten übernimmt die Landesverwaltung die entsprechenden Lasten und behält sich das Recht vor, sich an der Schülerin oder am Schüler selbst bzw. an deren oder dessen Eltern schadlos zu halten.

i) Mehrtägige Betriebserkundungen und Praktika dürfen nicht vergütet werden, da sie zur curricularen Unterrichtstätigkeit zählen oder in Rahmen von Schulprojekten durchgeführt werden.

j) Der Tätigkeitsbereich der mehrtägigen Betriebserkundungen und Praktika muss mit den Rahmenrichtlinien des Landes für die Festlegung der Curricula oder den Lehrplänen kohärent sein und zum Erwerb der Kompetenzen der jeweiligen Klasse oder Schulstufe beitragen.

k) Mehrtägige Betriebserkundungen und Praktika finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt, können im Bedarfsfall und unter der Voraussetzung einer angemessenen Begleitung durch eine Tutorin oder einen Tutor der Schule auch während der Semester- oder Sommerferien durchgeführt werden.

l) Nach Abschluss der mehrtägigen Betriebserkundungen oder des Praktikums holt die Schule vom Betrieb oder der Einrichtung eine Bescheinigung über die einzelnen Schülerinnen und Schüler ein.

4. Die Organisation der mehrtägigen Betriebserkundungen und Praktika innerhalb der unter Punkt 3 erwähnten Richtlinien und die Bewertung der erworbenen Kompetenzen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Schulen im Sinne ihrer organisatorischen und didaktischen Autonomie.

5. Das Deutsche Schulamt oder das Ladinische Schulamt kann mit den Berufsverbänden Rahmenkonventionen für die Durchführung von mehrtägigen Betriebserkundungen und Praktika abschließen.

6. Der eigene Beschluss vom 31. Juli 2000, Nr. 2844, ist widerrufen.

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