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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009
Kriterien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen laut Art. 6-bis des Landesgesetz vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, betreffend Beiträge für Ergdas-Kleintankstellen

Anlage
Festsetzung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen laut Art. 6-bis des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, betreffend „Beiträge für Erdgas-Kleintankstellen“
 

1. Begünstigte

Die Begünstigten der mit vorliegendem Beschluss geregelten Beiträge können sein:

a) Private (physische Personen und Vereinigungen, die keine unter-nehmerischen Tätigkeiten ausüben)

b) Betriebe (physische oder juridische Personen)

c) öffentliche Körperschaften

Die Gemeinde in der der Begünstigte seinen Wohnsitz oder Rechtssitz hat, sowie deren Nachbargemeinden dürfen über keine Methantankstelle verfügen.

Die Betriebe haben Anrecht auf die Beiträge unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, insbesondere der „De minimis“-Regel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-Minimis“-Beihilfen.

 

2. Finanzierbare Vorhaben

Mit vorliegender Maßnahme wird die Finanzierung des Einbaus und der Anschaffung von fixen Erdgaskleintankstellen ohne Speicher für die Langsambetankung von Erdgas-Kraftfahrzeugen für private oder betriebliche Nutzung geregelt. Unter fixer Anlage ist die Gesamtheit aus Kleintankgerät, Verbindungsschlauch für das Gas und die elektrische Versorgung zu verstehen. Zu den für die Beitragsgewährung zugelassenen Ausgaben gehören die Ausgaben für den Ankauf und den Einbau des Gerätes ohne Mwst.

 

Für die Finanzierung zugelassene Typen:

a) Fixe Erdgas-Kleintankstellen mit einem Anschluss

b) Fixe Erdgas-Kleintankstellen mit zwei Anschlüssen

 

3. Verwaltungsverfahren

Die Ansuchen sind an das Verwaltungsamt für Umwelt – Amba-Alagi-Straße 35, Bozen zu richten.

Die Beitragsansuchen können erst eingereicht werden, wenn der Tätigkeitsbeginn bei der Gemeinde gemeldet wurde.

Dem Ansuchen gemäß Vordruck (mit Stempelmarke für Private und Betriebe) sind folgende Unterlagen beizulegen:

Meldung des Tätigkeitsbeginns bei der Gemeinde

Erklärung von Seiten des Installateurs über die Übereinstimmung der Anlage und deren Einbau mit den geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere mit dem Dekret des Landeshauptmanns vom 10.08.2006, Nr. 40

Originale der Rechnungen und bezügliche Zahlungsbelege, die auf den Gesuchsteller ausgestellt sein müssen und aus welchen in Bezug auf jede Anlage, die Kosten für den Ankauf des Gerätes und die Ausgaben für den Einbau desselben getrennt hervorgehen.

Unvollständige Gesuche, bei denen die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung des zuständigen Landesamtes nachgereicht werden, werden nicht berücksichtigt und archiviert.

Die Bearbeitung der Ansuchen erfolgt in chronologischer Reihenfolge und bis zur Ausschöpfung der gemäß Absatz 2 des obgenannten Art. 6-bis vorgesehenen Geldmittel.

Die Maßnahmen, für welche das Ansuchen und die Unterlagen vorgelegt wurden, die aber wegen der bereits ausgeschöpften zur Verfügung stehenden Geldmittel oder wegen der abgelaufenen zeitlichen Frist nicht mehr zweckgebunden werden können, werden vorrangig mit den zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Geldmittel im darauf folgenden Jahr finanziert.

Die Beiträge werden vom zuständigen Landesrat genehmigt und unverzüglich ausgezahlt.

 

4. Höhe der Beiträge

Es wird ein Beitrag im Ausmaß von bis zu 50% der anerkannten Kosten gewährt, wobei folgende Höchstbeiträge gelten:

a) Euro 3.200,00 für die fixe Erdgas-Kleintankstelle mit einem Anschluss, wobei die Gesamtkosten der Anlage den Betrag von Euro 6.400,00 + Mwst. nicht überschreiten dürfen

b) Euro 5.500,00 für die fixe Erdgas-Kleintankstelle mit zwei Anschlüssen, wobei die Gesamtkosten der Anlage den Betrag von Euro 11.000,00 + Mwst. nicht überschreiten dürfen

 

5. Verpflichtungen der Begünstigten und Widerruf des Beitrages

Die mit den obgenannten Beiträgen geförderten Anlagen dürfen für mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Beitragsgesuches nicht abgebaut werden. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung wird der Beitrag widerrufen und die eventuell bereits ausgezahlten Beträge zurückgefordert.

 

6. Anhäufung der Beiträge

Die genannten Beiträge sind gemäß den geltenden Bestimmungen auf Landes-, Staats- und internationaler Ebene nicht mit analogen Vergünstigungen, die für dieselbe Maßnahme gewährt werden, kumulierbar.

 

7. Kontrollen

Das Verwaltungsamt für Umwelt führt im Ausmaß von mindestens 6% der geförder-ten Anlagen stichprobenartige Kontrollen durch. Die geförderten Anlagen, die kontrolliert werden, werden unter den im vorhergehenden Jahr ausbezahlten Bei-trägen ausgelost. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor, dem Amtsdirektor und einer Beamtin des Verwaltungsamtes für Umwelt vorgenommen. Falls notwendig kann sich das Amt der Unterstützung der anderen Ämter der Umweltagentur bedienen. Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.

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