In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1853 vom 13.07.2009
Maßnahmen gegen die Krise zugunsten der Confidi

Anlage

BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES

BESCHLUSSES DER LANDESREGIERUNG NR. 4688 vom 9.12.2008

 
1. GELTUNGSBEREICH
Die gegenständlichen Durchführungsbestimmungen nehmen auf die im Beschluss der Landesregierung Nr.4688 vom 9.12.2008 vorgesehenen Maßnahmen Bezug. Sie bestimmen

- die Arten der Garantieleistungen,

- den Begriff „Betriebskrise  und die möglichen Garantieleistungen gegen die Krise,

- die Zugangsvoraussetzungen,

- die Merkmale der Finanzierung,

- die Verfahren zur Bearbeitung, zur Bewertung und zum Monitoring der Garantieoperationen,

- die Verfahren für den Zugang zu den Garantieleistungen,

- die Garantiefonds, aus welchen die Finanzmittel bei Zahlungsunfähigkeit bezogen werden können,

- das Vorgehen zur Berichterstattung und zur Beantragung der Gegengarantie seitens des Landes.

Die Garantieleistungen basieren auf der Mitteilung der Kommission vom 22.1.2009 „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Union  C 16/1.
 
2. GARANTIEN GEGEN DIE KRISE, kurz ANTI-KRISEN-GARANTIEN
Die Garantieleistung bezweckt die Unterstützung

a)  von Unternehmen, die konjunkturbedingt von der Rezession betroffen sind (z.B. durch einen plötzlichen Auftrags-/Umsatzrückgang, die Stornierung von Aufträgen/Bestellungen oder den Widerruf von Lieferverträgen oder Handelsvereinbarungen und/oder damit zusammenhängende Zahlungsverzögerungen, mit der Folge einer Verschlechterung der Beziehungen zwischen den betroffenen Unternehmen und den Banken (z.B.: erschwerte Kreditzugangsbedingungen, Zwangsreduzierung des Kreditrahmens, Verweigerung kurzfristiger Erhöhungen des Kreditrahmens, Rückforderung/Widerruf der bestehenden Kredite ,

b)  von Unternehmen, in Bezug auf welche die Plattform zum Zweck der Betriebssanierung eine Umstrukturierung der Finanzierungen für notwendig erachtet, nach Feststellung eines krisenbedingten Ungleichgewichts zwischen den Finanzierungsquellen. Die Gegenmaßnahmen und der darauf folgende Nutzen, welche aufgrund einer übermäßigen finanziellen Belastung notwendig sind, können von der Plattform durch eine Neuverhandlung unterstützt werden.

 
3. GARANTIELEISTUNGEN zu GUNSTEN der LIQUIDITÄT der UNTERNEHMEN
Durch die begünstigenden Maßnahmen soll Folgendes erreicht werden:

1)  Beschleunigung der Auszahlung von Landesbeiträgen für Investitionen in den Bereichen Innovation, Forschung und Entwicklung (IV. Abschnitt des LG Nr.4/97, Ausschreibungen gemäß LG Nr. 14/06, EFRE-Projekte Linien 1a und 1b). In diesem Rahmen können Vorfinanzierungen, Bevorschussungen von Landesbeiträgen und vom Kontokorrentkredit unabhängige Bankbürgschaften erleichtert werden;

2)  Deckung eines akuten Liquiditätsbedarfs, unter besonderer Berücksichtigung der neu gegründeten Unternehmen, die bei der Beschaffung der zur Liquiditätsbildung notwendigen Finanzmittel entsprechend den einschlägigen Landesbestimmungen unterstützt werden können.

 
4. ZUGANGSVORAUSSETZUNGEN
Das Unternehmen muss Folgendes nachweisen:

a)  ordnungsgemäße Entrichtung der Beitrage an die Staatskasse, die Gesamtstaatliche Anstalt für Soziale Vorsorge, die Gesamtstaatliche Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle, die Bauarbeiterkasse und Andere bzw. Regelung (oder Willen zur Regelung innerhalb einer festgesetzten nahen Frist) der bestehenden schwebenden Verpflichtungen,

b)  Fähigkeit zur Tilgung der vorgesehenen Schuldenaufnahme (Übersichtsdarstellung), auf der Grundlage eines Sanierungsplans,

c)  dass es erst nach dem 1. Juli 2008 in Schwierigkeiten geraten ist (nur bei Ansuchen um Anti-Krisen-Garantien).

Die Bewertung der Krisensituation am 01.07.2008 stützt sich auf die in der Mitteilung der Kommission vom 1.10.2004 „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“, kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Union C 244/02, angewandte Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
 
5. MERKMALE DER FINANZIERUNG

Zulässige Formen: Chirographardarlehen, Ratendarlehen, Vorfinanzierung, Bevorschussung von Landesbeiträgen, Bankbürgschaft zur Bevorschussung von Beiträgen seitens des Landes,

maximale Garantiehöhe (Gegenstand der Gegengarantie): 80% für die Garantien unter Punkt 2 und unter Punkt 3,

maximaler Garantiebetrag seitens der Garantiegenossenschaft Confidi, im Folgenden Confidi genannt, (Gegenstand der Gegengarantie): der Höchstbetrag versteht sich auch als Summe der Anti-Krisen-Garantien, die demselben Unternehmen bis zum 31.12.2010 gewährt werden können. Er ist auf jeden Fall auf 600.000,00 Euro begrenzt (z.B. Pool-Finanzierungen bzw. verschiedene Finanzierungen und entsprechende Garantien in unterschiedlichen Tranchen ),

maximale Laufzeit: 10 Jahre + allfällige Voramortisierung 1,5 Jahre,

Bedingungen: die Plattform kann die Aktivierung der Anti-Krisen-Garantie von einer bestimmten Nutzung des auf diese Weise ausgezahlten Kredits abhängig machen. Die gestellten Bedingungen entsprechen den Inhalten des genehmigten Sanierungsplans,

Zinssatz und Bedingungen: die Verhandlungen werden von der Pattform geführt; die Festsetzung des Zinssatzes hängt von der Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers durch das Kreditinstitut und von der von Mal zu Mal ad-hoc vereinbarten Höhe der Unterstützungsmaßnahme ab. Die Plattform teilt der Confidi den Prozentsatz der Garantie mit, der für den Zugang zu dem auf diese Weise begünstigten Kredit notwendig ist.

 
6. BEARBEITUNG, BEWERTUNG und MONITORING
Das Unternehmen reicht den Garantieantrag bei der Confidi ein, der es beigetreten ist. Die Genossenschaft legt das Ansuchen dem Verwaltungsrat vor, der dieses mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen befürwortet, und fordert dann die Plattform zur Abgabe eines Gutachtens auf. Die Plattform überprüft das Ansuchen und bewertet die Zulassung zur Finanzierung, auf der Grundlage der vom Unternehmen erklärten Voraussetzungen und eingereichten Unterlagen.
Bewertet werden können, immer unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens, neben den eben beschriebenen Mindestvoraussetzungen nachstehende Parameter in Übersichtsdarstellung, bezogen auf die letzten zwei Geschäftsjahre des Unternehmens:

Rentabilität,

Auftrags- und Umsatzdynamik,

Vermögensbildung,

Verschuldung und finanzielle Belastung,

Investitions- und Innovationsfähigkeit, mit besonderem Bezug auf die in den letzten zwei Geschäftsjahren getätigten sowie auf allenfalls geplante Investitionen,

Anzahl und berufliche Qualifikation der Beschäftigten, mit besonderem Augenmerk auf die Änderung des Personalbestandes in den letzten zwei Geschäftsjahren,

Organisation, Management, Gebarungskontrolle, Vorhandensein von Instrumenten zum zwischenjährlichen Reporting über die Finanz- und Wirtschaftslage und zur finanziellen Planung der Entwicklung der Forderungen/Schulden usw,

Unter den Bewertungsrichtlinien schätzt die Landesverwaltung positiv eine Verminderung der Belohnungen der Unternehmensverwalter.

Zur Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt: begründeter Garantieantrag, Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre, die letzten drei F24, die letzten drei Sammelbescheinigungen der ordnungsgemäßen Beitragslage (Durc), falls vorhanden, Zwischenjahresbilanz, Auszug der gewährten und genutzten Kredite, Tragbarkeitsstudie für die Finanzierung und sämtliche Unterlagen sowie spezifischen Dokumente, die die Plattform im konkreten Fall benötigt (z.B.: Einkommenserklärung, Kontenplan, Buchhaltungsunterlagen usw.).
Die Plattform arbeitet die Daten in interner und/oder externer Zusammenarbeit aus und stellt sie dem Beschlussorgan (Vollversammlung der Konsortiumsmitglieder) rechtzeitig zur Verfügung. Dieses Organ beschließt über die eingegangenen Anträge.
In diesem Zusammenhang wird der hohe Synergieeffekt des Informationsprozesses vor und während der Bearbeitung hervorgehoben, der sich dank des Know-how-Transfers durch die eigenen Mitglieder (Confidi der verschiedenen Wirtschaftssektoren Südtirols) erzielen lässt.
In bestimmten Fällen kann die Plattform entscheiden, das Unternehmen während der Sanierung durch spezifische Kredit- und Finanzberatung sowie durch Beratung zur Optimierung der Betriebsprozesse zu begleiten. Dies zur Unterstützung des Unternehmens in der heiklen Phase seiner Umstrukturierung.
 
7. GARANTIEFONDS
Die von den Confidi im Rahmen der Anti-Krisen-Finanzierungen (siehe Punkt 2.) gewährten Garantien werden auf einem eigenen „Anti-Krisen-Fonds  verbucht, zur Trennung der Sonderverwaltung dieses Fonds von der Verwaltung der Fonds für ordentliche Garantien. Bei Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten können die entsprechenden Gegengarantien im Semester nach jenem der festgestellten Zahlungsunfähigkeit verlangt werden. Die Gegengarantie durch das Land wird im Haushalt in Übereinstimmung mit den finanziellen Erfordernissen des zuständigen Ressorts bereitgestellt.
 
8. REPORT PLATTFORM/LAND
Die zusammengeschlossenen Confidi müssen die Plattform rechtzeitig über die zugunsten der KMU beschlossenen/gewährten Anti-Krisen-Garantien sowie über eine allfällige Kreditverschlechterung (Widerruf/notleidende Kredite (Sofferenzen)/Zahlungsunfähigkeit) informieren.
Je nach Umfang der Nutzung des Instruments teilt die Plattform dem Land in regelmäßigen Abständen (semestral) folgende Daten mit:

Zahl der bestehenden Operationen

Bestand der garantierten Finanzierungen und Art ihrer Vergabe

Bestand der bestehenden Garantien und Art ihrer Vergabe

eingetretene und erwartete Zahlungsunfähigkeiten pro Semester.

Dies, damit das zuständige Ressort die Zweckbindung zu Lasten des Landeshaushalts vornehmen kann.
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