Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Das arithmetische Mittel der Angebote wird zum Zwecke der Bestimmung der übertrieben niedrigen Angebote bis zur dritten Dezimalstelle ohne Aufrundung berechnet.
(2) Für die Auftragserteilung werden auch jene Angebote berücksichtigt, die bei der Ermittlung des arithmetischen Mittels gemäß Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes nicht in Betracht gezogen worden sind.
(3) Falls weniger als fünf Angebote zum Vergabeverfahren zugelassen werden, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die Vorschriften der Artikel 51, Absatz 4 und 52 des Gesetzes über die Bestimmung der übertrieben niedrigen Angebote anzuwenden, sofern diese Möglichkeit in der Vergabebekanntmachung oder im Einladungsschreiben vorgesehen ist. 15)
(4) Falls weniger als fünf Angebote zum Vergabeverfahren zugelassen werden, wird nicht die mathematische Berechnung laut Artikel 51, Absatz 1 des Gesetzes vorgenommen. Jene Angebote, welche vom Auftraggeber als übertrieben niedrig angesehen werden, werden dem Überprüfungsverfahren für die übertrieben niedrigen Angebote unterzogen. 16)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 14 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 14 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.