Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) In einer oder mehreren geheimen Sitzungen bewertet das Preisgericht die technischen Angebote und vergibt die entsprechenden Punkte. Im Anschluss daran verliest das Preisgericht in einer offenen Sitzung die den einzelnen technischen Angeboten zugewiesenen Punkte, öffnet die Umschläge mit den wirtschaftlichen Angeboten, verliest die Abgebote und Abschläge eines jeden Angebotes und bestimmt sodann unter Zugrundelegen des in der Bekanntmachung festgelegten Kriteriums das wirtschaftlich günstigste Angebot.