Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Nachweis über die fachgerechte Ausführung der in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten Bauarbeiten erfolgt bei öffentlichen Bauvorhaben dadurch, dass nach dem Zuschlag die vom Bauleiter ausgestellten Bescheinigungen über die fachgerechte Ausführung auch mit Bezug auf Bauarbeiten, die zwar fertiggestellt, und noch nicht abgenommen sind, vorzulegen sind.
(2) Der Nachweis über die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten erfolgt bei privaten Bauwerken durch die Ausstellung der Annahmeerklärung des Auftraggebers.