Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Zeitweilig in kombinierter Form zusammengeschlossene Bietergemeinschaften dürfen nur an Verfahren für die Vergabe von Bauaufträgen über 25.000.000 Euro teilnehmen.
(2) Für jede Kategorie von Bauarbeiten mit Ausnahme der überwiegenden Kategorie dürfen sich nicht mehr als zwei Unternehmen zusammenschließen.