Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Beim offenen Verfahren stellt der Auftraggeber den Bietern die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Erhalt des rechtzeitig eingereichten Antrages zur Verfügung.
(2) Beim nicht offenen Verfahren werden die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Verfügung gestellt. 13)
(3) Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen werden spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilt.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 12 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.