(1) Nach erfolgreichem Abschluß der Management-Lehrgänge, die in dieser Verordnung geregelt werden, erhalten die Teilnehmer eine Bescheinigung über die Management-Ausbildung. Die Bescheinigung hat eine Gültigkeit von sieben Jahren nach ihrer Ausstellung.
(2) Die Lehrgänge sind dem leitenden Personal des Sanitätsstellenplanes der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten der Provinz Bozen vorbehalten; die Bediensteten müssen zum Zeitpunkt der Wettbewerbsausschreibung ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren aufweisen.
(3) Die Lehrgänge bezwecken, das leitende Personal des Sanitätsstellenplanes im Bereich Management, Führung und Organisation auszubilden und sind in theoretische und praktische Lehrtätigkeiten sowie in aktive Teilnahme an Seminaren gegliedert.
(4) Die Inhalte der Lehrgänge werden mit Dekret des Landesrates für Gesundheitswesen auf der Grundlage des Ministerial-Dekrets laut Artikel 7 Absatz 4 des Dekretes des Staatspräsidenten vom 10. Dezember 1997, Nr. 484, festgelegt, wobei besonderes Augenmerk auf die Organisation und Führung der Gesundheitsdienste, auf die Finanzierungskriterien und den Haushalt, die Personalführung, die Arbeitsorganisation, die Indikatoren der Qualität der Dienste und Dienstleistungen gelegt werden. In derselben Weise werden die in den einzelnen Lehrgängen einzusetzenden theoretischen und praktischen Unterrichts- und in den Seminaren angewandten Methoden und schließlich die Dauer, die mindestens 100 Stunden betragen muß, festgelegt. Mindestens 10 Stunden des Unterrichts sind dem Öffentlichen Gesundheitswesen zu widmen; die entsprechende Lehrtätigkeit wird vom Obersten Institut für das Gesundheitswesen durchgeführt.
(5) Die Lehrgänge werden von der Landesregierung, nach vorhergehender Programmierung auf Landesebene, wenigstens alle zwei Jahre ausgeschrieben.
(6) Die Autonome Provinz Bozen organisiert, nach Absprache mit dem Ministerium für Gesundheitswesen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 28. August 1997, Nr. 281, die Lehrgänge und führt sie durch. Auf der Grundlage derselben Vereinbarung organisiert das Oberste Institut für das Gesundheitswesen die Lehrgänge im Bereich Öffentliches Gesundheitswesen und führt sie durch.
(7) Die Lehrgänge werden auf Landesebene in einer oder mehreren Sessionen und an einem oder mehreren Orten - je nach Anzahl der Bewerber und dem Fassungsvermögen der Einrichtungen - durchgeführt. Es wird in jedem Fall die Möglichkeit gewährleistet, den Unterricht ganz oder teilweise in deutscher Sprache abzuhalten.
(8) Die Wettbewerbsausschreibung zeigt folgendes auf: die Gliederung des Lehrganges, die Dauer, die Inhalte, die Unterrichtsmethoden, die Sessionen sowie die Zugangsbedingungen, den Zeitraum der Durchführung, die verfügbaren Plätze und den Ort, an dem der Lehrgang abgehalten wird. Die Bewerber müssen in ihren Gesuchen, bei Strafe des Verfalls, angeben, welche Session und welchen Sitz sie wählen. Liegen triftige organisatorische Erfordernisse vor oder mehr Ansuchen, als mit den Gegebenheiten der didaktischen Einrichtungen vereinbar wäre, kann der Bewerber einer anderen oder späteren Session oder einem anderem Veranstaltungsort als dem gewählten zugeteilt werden. Die Zuteilung erfolgt nach dem Vorrang nach Maßgabe des Alters.
(9) In jeder Session von Lehrgängen kann nur ein Gesuch um Zulassung zu einem Lehrgang eingereicht werden.
(10) Nimmt jemand, aus welchem Grund auch immer, an den theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden sowie an den Seminaren zu mehr als einem Fünftel der insgesamt für den Lehrgang vorgesehenen Stunden nicht teil, so bewirkt dies den Ausschluß von der Teilnahme am Lehrgang. Die Ausbildung kann wegen Militärdienst, Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub und aus Krankheitsgründen ausgesetzt werden. Die Gesamtdauer des Lehrganges kann jedoch nicht gekürzt werden, wobei der Zeitraum der Abwesenheit im Rahmen eines anderen Lehrganges, gegebenenfalls auch einer anderen Session, nachgeholt werden muß.
(11) Am Ende der Ausbildung müssen die Teilnehmer ein Kolloquium vor einer Prüfungskommission, die von den Dozenten des Lehrganges gebildet wird, ablegen. Den Bewerbern, die die Prüfung bestehen, wird eine - und nur eine - Bescheinigung über die Management- Ausbildung ausgehändigt. Im Falle von mehreren Sessionen desselben Lehrganges wird die Bescheinigung allen Bewerbern gleichzeitig am Ende der letzten Session ausgestellt. Die Bewerber haben das Recht, die vorgesehenen Prüfungen entsprechend ihrer im Zulassungsgesuch getroffenen Wahl entweder in italienischer oder in deutscher Sprache abzulegen.
(12) Für die Durchführung der Lehrgänge bedient sich die Autonome Provinz Bozen der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten, der Universitäts- Polikliniken, der fachwissenschaftlich anerkannten Heil- und Pflegeanstalten, der Anstalten und Körperschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a), der Versuchsanstalten für Tierseuchenbekämpfung sowie der anderen vom Ministerium für das Gesundheitswesen nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 anerkannten öffentlichen und privaten Körperschaften und der anerkannten wissenschaftlichen Vereine und Gesellschaften.
(13) Übergangsbestimmungen: Die Management-Lehrgänge, die von der Autonomen Provinz Bozen nach Inkrafttreten der Neuordnung des gesamtstaatlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt wurden, werden in Absprache mit dem Ministerium für das Gesundheitswesen als Ergänzung der Ausbildung im Sinne von Artikel 7 anerkannt.