In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 31. Juli 1998, Nr. 201)
Durchführungsverordnung zum Artikel 13/bis des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, betreffend die Bestimmungen über die Mineralwässer

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 25. August 1998, Nr. 35.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Die vorliegende Durchführungsverordnung regelt die Führung des Verzeichnisses und die Erteilung von Konzessionen im Bereich der Mineralwässer, in Durchführung von Artikel 13/bis des Landesgesetzes vom 4. September 1976, Nr. 40, betreffend die Mineralwässer, im folgenden Gesetz genannt.

(2) Sofern in Artikel 13/bis des Gesetzes nichts anderes festgelegt ist, werden für die Mineralwässer die für die Ableitung und Nutzung der öffentlichen Gewässer geltenden Bestimmungen angewendet.

Art. 2 (Verzeichnis der Mineralwässer)

(1) Das Verzeichnis der Mineralwässer enthält die Angaben, um diese Wässer nach ihrem Standort und ihren Merkmalen zu identifizieren; Änderungen werden in Form von Zusatzverzeichnissen vorgenommen.

(2) Das Verzeichnis der Mineralwässer sowie die Zusatzverzeichnisse werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Art. 3 (Konzessionsgesuch)

(1) Das Gesuch um die Konzession ist auf Stempelpapier bei dem für Gewässernutzung zuständigen Landesamt einzureichen, und es muß mit folgenden Unterlagen versehen sein:

  • a)  einem Plan der Fassungsanlage, der Wasserzuleitung und allfälliger anderer Bauwerke, der den technischen Bericht, die Maßstabskarte, die Katasterlagepläne sowie die Draufsicht und Längs- und Querprofile der Fassung, des Sandfangs, des Speichers sowie jeder Überquerung enthält,
  • b)  einer hydrogeologischen Studie für die Ausweisung der Schutzzonen,
  • c)  einem Durchführbarkeitsprojekt, falls es sich um einen Abfüllbetrieb, ein Thermalbad oder einen Betrieb für andere Tätigkeiten handelt,
  • d)  der von der Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz ausgestellten Bescheinigung über die Eignung als mineralhaltiges Wasser, wenn es sich um Wässer handelt, die nicht im Verzeichnis gemäß Artikel 2 enthalten sind,
  • e)  der Eignungsbescheinigung gemäß Artikel 13/bis Absatz 3 des Gesetzes, wenn es sich um Wässer für die Verwendung als Thermal- oder Heilwasser oder für das Abfüllen von Mineralwasser handelt.

(2) Das zuständige Landesamt kann die Ergänzung, die Behebung von Mängeln oder die Berichtigung der im Absatz 1 genannten technischen Unterlagen anfordern.

Art. 4 (Konzession)

(1) Nach der Beurteilung der Zulässigkeit des Gesuchs erfolgen das Untersuchungsverfahren und der Erlaß der Konzession gemäß den Bestimmungen, die für die Wasserkonzessionen und für die Ausweisung der Trinkwasserschutzzonen vorgesehen sind und im vereinheitlichten Text vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, und in den Landesgesetzen vom 4. September 1976, Nr. 40, vom 23. August 1978, Nr. 49, und vom 6. September 1973, Nr. 63, in geltender Fassung, enthalten sind. Im Konzessionsdekret ist die abzuleitende Wassermenge genau festzulegen.

Art. 5 (Pflichten des Konzessionsinhabers)

(1) Mit der Konzession wird der Konzessionsinhaber zu folgendem verpflichtet:

  • a)  die Tätigkeit, wofür die Konzession erteilt wurde, direkt auszuüben,
  • b)  das Wasser nur abgefüllt an Dritte abzugeben,
  • c)  alle sechs Monate dem zuständigen Amt folgende Daten mitzuteilen:
    • 1)  Daten über die Wassermenge, die Temperatur und die elektrische Leitfähigkeit der betreffenden Quelle mit entsprechenden Diagrammen, die von den eingebauten Meßvorrichtungen geliefert werden,
    • 2)  monatliche Daten über die Menge des abgefüllten Wassers oder des für Kuren verwendeten Wassers,
  • d)  die Ergebnisse der mindestens zweimal im Jahr durchgeführten bakteriologischen und chemischen Analysen mitzuteilen,
  • e)  dem Amt für Gewässernutzung unverzüglich mitzuteilen, wenn er die Durchführung von Maßnahmen an den Ableitungsanlagen oder in den Schutzzonen beabsichtigt,
  • f)  um die Genehmigung anzusuchen, wenn er die Tätigkeit zur Nutzung der Quelle einstellt.

Art. 6 (Aufsicht)

(1) Die Bediensteten des für Gewässernutzung zuständigen Landesamtes der Abteilung Wasserwirtschaft und Wasserschutzbauten, des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit des gebietsmäßig zuständigen Sonderbetriebes Sanitätseinheit und der Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz üben die Aufsicht über die Anwendung des Gesetzes und dieser Durchführungsbestimmung aus.

Art. 7 (Übergangsbestimmungen)

(1) Das erste Verzeichnis der Mineralwässer wird aufgrund der bereits vorgenommenen und verfügbaren Analysen und Anerkennungen erstellt.

(2) Bis zur Genehmigung des ersten Verzeichnisses können Konzessionen für Mineralwässer nur dann ausgestellt werden, wenn eine diesbezügliche Anerkennung der Eignung als Mineral- oder Thermalwasser von seiten der Landesagentur für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegt.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung bestehenden Genehmigungen und Konzessionen werden von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung an die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung angepaßt. Dabei wird die Konzession zur Ausnutzung einer Fläche durch die Konzession zur Ableitung einer bestimmten Wassermenge ersetzt, und zwar unter Berücksichtigung des Mittelwertes der in den letzten drei Jahren genutzten Wassermenge, aufgrund dessen der Jahreszins festgelegt wird.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.