In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

z) Landesgesetz vom 9. Juni 1998, Nr. 51)
Gesetzesänderungen im Bereich der Ausbildung im Gesundheitswesen und andere Bestimmungen im sozio-sanitären Bereich

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Juni 1998, Nr. 26.

Art. 1-32)

2)
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 26. August 1993, Nr. 14.

Art. 4 (Bestimmungen betreffend Vergütungen für die Ärztekommission)

(1)3)

(2)4)

3)
Ersetzt den Art. 19 Absatz 2 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22.
4)
Ersetzt den Art. 14/bis Absatz 2 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46.

Art. 5 (Abkommandierung von Personal)

(1) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten des Landes Südtirol können aus besonderen Diensterfordernissen die Abkommandierung von Personal anderer öffentlicher Körperschaften beantragen.

(2) Die bezüglichen Ausgaben sind zu Lasten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit.

Art. 65)

5)
Ersetzt den Art. 5 des L.G. vom 2. Mai 1995, Nr. 10.

Art. 76)

6)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 3. Jänner 1986, Nr. 1.

Art. 87)

7)
Ergänzt den Art. 23 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 98)

8)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 26. August 1993, Nr. 14.

Art. 109)

9)
Abgedruckt in Fußnote zu Art. 4 des L.G. vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, und in Fußnote zu Art. 12 des L.G. vom 27. April 1995, Nr. 9.

Art. 1110)

10)
Ergänzt den Art. 6 des L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1.

Art. 1211)

11)
Ersetzt den Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.

Art. 1312)

12)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 15. Jänner 1977, Nr. 2.

Art. 1413)

13)
Ändert den Art. 7 des L.G. vom 2. Mai 1995, Nr. 10.

Art. 15 (Regelung des leitenden Personals im Sanitätsstellenplan)  delibera sentenza

(1) Das leitende Personal im Sanitätsstellenplan wird in zwei Ebenen gegliedert.

(2) Das ärztliche Personal und die Bediensteten der anderen Sanitätsberufsbilder der ersten Leitungsebene üben unter Beachtung der Richtlinien des Verantwortlichen in der Einrichtung, der sie angehören, Hilfs-, Mitarbeits- und Mitverantwortungsfunktionen aus, wobei sie ihre berufliche Eigenständigkeit in genau abgesteckten Grenzen behalten.

(3) Dem ärztlichen Personal und den Bediensteten der anderen Sanitätsberufsbilder der zweiten Leitungsebene werden Aufgaben der Führung und Organisation der Einrichtung anvertraut, zu denen auch Richtlinien für das gesamte dort tätige Personal und Maßnahmen für die korrekte Durchführung des Dienstes gehören; dem ärztlichen Leiter der zweiten Leitungsebene stehen vor allem die Befugnis zur Festlegung der Ausrichtung und, sofern nötig, die Entscheidung bei der Wahl der präventiven, klinischen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu; dem Leiter des Personals der anderen Sanitätsberufsbilder stehen die Befugnis zur Festlegung der Ausrichtung und die Entscheidung über die auf die spezifische Zuständigkeit beschränkten Maßnahmen zu.

(4) Die Aufnahme in die erste Leitungsebene des Sanitätsstellenplans erfolgt durch öffentlichen Wettbewerb, an welchem Bewerber teilnehmen können, welche das Laureatsdiplom für das entsprechende Berufsbild erworben haben, im Verzeichnis der entsprechenden Berufskammern eingetragen sind und das Spezialisierungsdiplom in der entsprechenden Fachrichtung erworben haben. Darüber hinaus ist der Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, erforderlich.

(5) In die zweite Leitungsebene des Sanitätsstellenplans werden durch Beauftragung Personen eingestuft, die die Voraussetzungen für den Zugang zur zweiten Leitungsebene besitzen; darüber hinaus ist der Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, erforderlich.

(6)14)

(7) Der Auftrag eines Leiters der zweiten Leitungsebene des Sanitätsstellenplanes wird vom Generaldirektor aufgrund des Gutachtens einer eigenen Expertenkommission erteilt; die entsprechende Bekanntmachung wird vorher im Gesetzesanzeiger der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Die Expertenkommission wird vom Generaldirektor ernannt und besteht aus dem Sanitätsdirektor und aus zwei einschlägig fachkundigen Experten, von denen einer von der Landesregierung und einer vom Sanitätsrat unter den Leitern der zweiten Ebene des Gesundheitsdienstes und unter sachverständigen Universitätsprofessoren, auch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, namhaft gemacht wird. Sollte der Sanitätsrat den Experten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags namhaft machen, wird dieser auf Antrag des Sanitätsbetriebes von der Landesregierung bestimmt. Die Kommission erarbeitet nach einem Kolloquium und nach der Bewertung des Berufskurrikulums der Bewerber das Verzeichnis der Geeigneten. Das Verfahren und die Modalitäten werden von der Landesregierung nach Anhören der Generaldirektoren der Sanitätsbetriebe festgelegt.

(8) Die Dauer des erteilten Auftrages beträgt fünf Jahre; er gibt Anrecht auf Sonderbesoldung und kann erneuert werden. Der Auftrag kann vor Ablauf mit begründeter Maßnahme des Generaldirektors aus schwerwiegenden Gründen widerrufen werden.

(9) Die Erneuerung und die Nichterneuerung werden nach Überprüfung der Erfüllung des Auftrages in bezug auf die vorgegebenen Ziele und die zugewiesenen Mittel mit begründeter Maßnahme verfügt. Die Überprüfung erfolgt durch eine vom Generaldirektor ernannte Kommission; diese besteht aus dem Sanitätsdirektor und aus zwei einschlägig fachkundigen Experten, die unter den nicht dem betreffenden Sanitätsbetrieb angehörenden Leitern der zweiten Leitungsebene des Gesundheitsdienstes und unter sachverständigen Universitätsprofessoren, auch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgewählt werden; von diesen wird einer von der Landesregierung und der andere vom Sanitätsrat namhaft gemacht. Sollte der Sanitätsrat den Experten nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrages namhaft machen, wird dieser auf Antrag des Sanitätsbetriebes von der Landesregierung bestimmt. Der im Auftrag nicht bestätigte Leiter wird mit anderen Aufgaben betraut, wobei er die Sonderbesoldung verliert; gleichzeitig wird eine Planstelle der unmittelbar darunterliegenden Leitungsebene unbesetzbar. Dem im Auftrag nicht bestätigten Leiter steht die Besoldung des Leiters der ersten Leitungsebene zu.

(10) Die Übertragung des Auftrages muß unter Einhaltung der Bestimmungen über die Aufteilung der Stellen nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen laut der jeweils jüngsten amtlichen Volkszählung vorgenommen werden.

(10/bis) Die Zusammensetzung der Kommissionen nach den Absätzen 7 und 9 hat der Stärke der drei Sprachgrupen zu entsprechen, wie sie im Gebiet, in dem die Körperschaft ihre Tätigkeit ausübt, aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. Eines der drei Mitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.15)

(10/ter) Ist es unmöglich, eine Kommission zu ernennen, die gemäß Absatz 10/bis zusammengesetzt ist, kann von den Bestimmungen über das Sprachgruppenverhältnis abgewichen werden, um die Erteilung des Auftrages zu gewährleisten.15)

(11) Im Falle von Abwesenheit, Verhinderung oder bei Dringlichkeitsfällen wird der Leiter der zweiten Leitungsebene von einem Oberarzt derselben Abteilung oder desselben Dienstes ersetzt, der vom Leiter selbst gewählt und vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes mit eigener Verwaltungsmaßnahme ernannt wird.

(12) Ist die Stelle des Leiters der zweiten Leitungsebene unbesetzt und bei Abwesenheit des im Absatz 11 vorgesehenen Vertreters, werden bis zur Erteilung des fünfjährigen Auftrages als Leiter der zweiten Leitungsebene die entsprechenden Aufgaben, für einen Höchstzeitraum von acht Monaten, mit Verwaltungsmaßnahme des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes einem aus derselben Abteilung oder desselben Dienstes ausgewählten Oberarzt zugewiesen. Falls das Amt des Leiters der zweiten Leitungsebene aufgrund von Mangel an geeigneten Bewerbern nicht besetzt wird, können die höheren Aufgaben bis zur Durchführung der Wettbewerbe für den Zugang zur zweiten Leitungsebene nach dem Erlaß der Verordnung über die entsprechenden Voraussetzungen und jedenfalls nicht länger als weitere acht Monate verlängert werden.

(13) Ist die Stelle unbesetzt, gibt die Ausübung seitens des Oberarztes der Funktionen des Leiters der zweiten Leitungsebene für die ersten zwei Monate kein Anrecht auf Sonderbesoldung. Für den Zeitraum, der die 60 Tage überschreitet, wird eine Zulage gewährt, welche der Differenz zwischen Grundgehalt der höheren Funktion und dem eigenen, mit Ausnahme der Sonderbesoldung, entspricht.

(14) Während der Ernennungszeit zum Sanitätsdirektor eines ärztlichen Leiters der zweiten Ebene können dessen Leitungs- und Organisationsfunktionen in der Herkunftsstruktur einem anderen Arzt, gemäß der im Absatz 5 vorgesehenen Vorgangsweise, übertragen werden.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil vom 22. April 2009, Nr. 152 - Sanität - Erteilung des Auftrages eines ärztlichen Leiters der zweiten Leistungsebene - Auswahlverfahren - Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 319 del 26.10.2000 - Servizio sanitario provinciale - personale - proporzionale linguistica - dirigenti - carattere eccezionale dell'assegnazione a candidati di gruppo linguistico diverso da quello riservatario
14)
Art. 15 Absatz 6 wurde aufgehoben durch den Buchstaben c) des Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
15)
Die Absätze 10/bis und 10/ter wurden eingefügt durch Art. 37 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 15/bis (Managementlehrgänge)

(1) Die Managementlehrgänge, deren Abschluss die Voraussetzung für den Zugang zur zweiten Leitungsebene für die Berufsbilder des Sanitätsstellenplans ist, werden von der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre ausgeschrieben.

(2) Die Inhalte der Lehrgänge, deren Dauer, die didaktischen Methoden und das Abschlusskolloquium werden unter Beachtung der von den Staatsgesetzen festgelegten Grundsätze bestimmt.16)

16)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 13. August 2002, Nr. 13. (Siehe Urteil des Verfassungsgerichtes vom 10.-26. Juli 2002, Nr. 408).

Art. 15/ter (Berufliche Weiterbildungslehrgänge)

(1) Bei der Landesabteilung Gesundheitswesen wird eine wissenschaftliche Kommission eingerichtet; diese gibt der Landesregierung eine Stellungnahme darüber ab, welche Lehrgänge durch die Zuweisung eines Weiterbildungsguthabens angerechnet werden können, um so der Kommission laut Artikel 15 Absatz 7 die Feststellung der Eignung der Kandidaten zu ermöglichen.

(2) Mitglieder der Kommission sind:

  1. als Vorsitzender der Landesrat für Gesundheitswesen oder eine von ihm bevollmächtigte Person,
  2. der Direktor der Landesabteilung Gesundheitswesen oder eine von ihm bevollmächtigte Person,
  3. ein Vertreter des Gesundheitsministeriums,
  4. drei vom Landesrat für Gesundheitswesen ernannte Experten,
  5. drei von den Generaldirektoren der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten ernannte Experten.

(3) Die Arbeitsweise der wissenschaftlichen Kommission wird unter Beachtung der Grundsätze der einschlägigen Staatsgesetze mit Durchführungsverordnung geregelt.17)

17)
Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 37 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 16 (Übergangsbestimmungen im Bereich der Wettbewerbe)

(1) Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Stellen der neunten und der zehnten Funktionsebene der Stellenpläne der Sanitätsbetriebe, die das ärztliche und das akademisch ausgebildete nicht-ärztliche Personal des Sanitätsstellenplans betreffen, in Stellen der ersten Leitungsebene der entsprechenden Berufsbilder umgewandelt. Gleichzeitig wird das Personal des Sanitätsstellenplans, welches bereits der neunten und der zehnten Funktionsebene angehört, in die erste Leitungsebene eingestuft.

(2) Für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die erste Leitungsebene in zwei Besoldungsstufen unterteilt: Stufe a), welche der ehemaligen zehnten Besoldungsebene, und Stufe b), welche der ehemaligen neunten Besoldungsebene entspricht.

(2/bis) Die Voraussetzungen und die Kriterien für den Zugang zum öffentlichen Wettbewerb für die erste Leitungsebene, Besoldungsstufe a) und Besoldungsstufe b), des Sanitätsstellenplanes, werden mit Verordnung erlassen.18)

(3) Ab dem Datum der Einstufung im Sinne von Absatz 1 steht dem Leiter der ersten Leitungsebene, welcher bereits dem mittleren Funktionsrang - entspricht der zehnten Ebene - angehört, die Besoldungsstufe a) zu. Ab demselben Datum steht dem Personal, welches bereits dem Anfangsfunktionsrang - entspricht der neunten Ebene - angehört, die Besoldungsstufe b) zu.

(4) Ab dem Datum der Einstufung wird dem Personal mit Besoldungsstufe b) die Besoldungsstufe a) zuerkannt, vorausgesetzt, daß es die Spezialisierung in der Fachrichtung, welche der besetzten Stelle entspricht, besitzt oder ab dem Datum der endgültigen Einstufung in das Fachgebiet mindestens fünf Jahre effektiven Dienst geleistet hat; die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet. Das Personal, welches dem Anfangsfunktionsrang bereits angehört und zu dem genannten Zeitpunkt keine der erwähnten Voraussetzungen besitzt, wird die Besoldungsstufe a) ab dem ersten Tag des Monats nach dem Erwerb der Spezialisierung oder der Erreichung des oben angeführten Dienstalters zuerkannt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Personal weiterhin in der Besoldungsstufe b) eingestuft.

(5) Das Personal der Fachrichtungen Anästhesie und Wiederbelebung, Radiologie, Nuklearmedizin, Radiodiagnostik, Radiotherapie und Neuroradiologie kann in die Besoldungsstufe a) nur nach dem Erwerb der Spezialisierung in der jeweiligen Fachrichtung aufsteigen. Dem Personal, welches bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit befristetem Auftrag oder mit Supplenzauftrag aufgenommen wird, steht die Besoldungsstufe a) oder b) zu den Bedingungen zu, wie sie für das planmäßige Personal vorgesehen sind.

(6) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt die Aufnahme in die erste Leitungsebene des Sanitätsstellenplans über öffentliche Wettbewerbe, an welchen Bewerber teilnehmen können, die das Laureatsdiplom für das entsprechende Berufsbild erworben haben, im Verzeichnis der entsprechenden Berufskammer eingetragen sind, das Spezialisierungsdiplom in der entsprechenden oder in einer gleichwertigen Fachrichtung erworben haben, im Besitze des Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind, welcher dem jeweils einzunehmenden Funktionsrang zu entsprechen hat, sowie die in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten allgemeinen Voraussetzungen besitzen. Dem im Sinne dieses Absatzes aufgenommenen Personal steht die Besoldungsstufe a) zu.

(7) Für die Dauer von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann an den öffentlichen Wettbewerben für den Zugang zur ersten Leitungsebene des Sanitätsstellenplanes, die für die jeweilige Fachrichtung auszuschreiben sind, auch das Personal im Besitz der für die Anfangsfunktionsränge des Sanitätsstellenplanes verlangten Voraussetzungen gemäß der Landesgesetze vom 28. Juni 1983, Nr. 19, und vom 12. Mai 1988, Nr. 19, teilnehmen. Die unbesetzten Stellen werden mit Vorzug vom Personal im Besitze der Voraussetzungen gemäß Absatz 6 besetzt. Das durch öffentlichen Wettbewerb auch ohne die Voraussetzung des Spezialisierungsdiploms aufgenommene Personal wird in die Besoldungsstufe b) eingestuft. Es wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Erwerb des Spezialisierungsdiploms oder nach fünf Dienstjahren in der Fachrichtung in die Besoldungsstufe a) eingestuft. Zum Zwecke dieses Absatzes und soweit von den Absätzen 4 und 5 vorgesehen, bleiben die Besoldungsstufen a) und b) auch über die Frist laut Absatz 2 hinaus erhalten.19)

(8) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die planmäßigen Assistenten in Ausbildung auf Ansuchen endgültig in die freien Planstellen der verschiedenen Fachbereiche, Dienste und Tätigkeitsbereiche, in welche der entsprechende Funktionsbereich gegliedert ist, eingestuft, und zwar auf der Grundlage objektiver Vorrangskriterien, welche dem bereits geleisteten Dienst, den bewiesenen Fähigkeiten und den beruflichen und wissenschaftlichen Bewertungsunterlagen Rechnung tragen.

(9) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgeschriebenen Wettbewerbe für den Funktionsrang laut Artikel 43 des Landesgesetzes vom 28. Juni 1983, Nr. 19, für welche die Prüfungen noch nicht begonnen haben, werden widerrufen; ab demselben Datum werden die bestehenden Rangordnungen für die Besetzung der Stellen in diesem Funktionsrang nicht mehr angewandt.

(10) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Leitungsaufträge, die sich auf Sektoren oder Organisationsmodule beziehen, vom Generaldirektor auf Vorschlag der Leiter der zweiten Ebene erteilt, wobei die Begabung und die berufliche Fähigkeit der Leiter der ersten Ebene zu berücksichtigen sind. Die Sektoren und die Organisationsmodule werden vom Generaldirektor gemäß den Richtlinien der Landesregierung errichtet. Ab demselben Datum werden die Artikel 47 und 116 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. November 1990, Nr. 384, nicht mehr angewandt.

(11) Die Landesregierung legt die Kriterien für die Anerkennung der vom Land vor der Durchführung der Lehrgänge laut Artikel 15/bis errichteten Lehrgänge fest, um so den Abschluß der Managementausbildung zu ermöglichen.20)

18)
Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8.
19)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 8.
20)
Absatz 11 wurde angefügt durch Art. 37 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 17 (Aufhebung von Übergangsbestimmungen über das leitende Personal beim Landesgesundheitsdienst)

(1) Der Artikel 1 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, wird abgeschafft.

Art. 18 (Maßnahmen zugunsten von Bediensteten mit Kindern)  delibera sentenza

(1) Um die Qualität der Arbeitsbedingungen von Eltern, die im Gesundheitsdienst arbeiten, zu verbessern, können die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten in Übereinstimmung mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Assessorat der autonomen Provinz Bozen-Südtirol Unterstützungsinitiativen zugunsten von Familien fördern.

massimeBeschluss vom 19. April 2010, Nr. 671 - Genehmigung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen für laufende Ausgaben betreffend die Kinderbetreuung im Südtiroler Sanitätsbetrieb (ex Sanitätsbetriebe), im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 09. Juni 1998, Nr. 5, in geltender Fassung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1349 vom 16.09.2013)

Art. 1921)

21)
Ersetzt den Art. 8 des L.G. vom 27. Dezember 1993, Nr. 28.

Art. 2022)

22)
Ersetzt den Art. 9 Absatz 2 des L.G. vom 2. Mai 1995, Nr. 10.

Art. 21 (Bestätigung in der Funktion des General-, des Sanitäts- und des Verwaltungsdirektors)

(1) Die im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 10. November 1993, Nr. 22eingesetzten Generaldirektoren, Sanitätsdirektoren und Verwaltungsdirektoren der Sanitätsbetriebe werden in der Funktion bestätigt und bleiben für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt; der geltende Arbeitsvertrag wird für denselben Zeitraum verlängert.

Art. 22-2323)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

23)
Omissis.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
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ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Juli 1981, Nr. 25
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. Jänner 1983, Nr. 3 
ActionActioni) Landesgesetz vom 21. Juni 1983, Nr. 18 
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 28. Juni 1983, Nr. 19
ActionActionk) LANDESGESETZ vom 18. August 1983, Nr. 30
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ActionActionn) Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 21 
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ActionActionq) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 51
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ActionActiont) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 17
ActionActionu) LANDESGESETZ vom 29. Juli 1992, Nr. 30 —
ActionActionv) LANDESGESETZ vom 10. November 1993, Nr. 22
ActionActionw) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1994, Nr. 13
ActionActionx) Landesgesetz vom 2. Mai 1995, Nr. 10
ActionActiony) LANDESGESETZ vom 13. November 1995, Nr. 22 —
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