In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 91)
Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen
2

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. September 1998, Nr. 36.

Abschnitt I
Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium

Art. 1 (Einrichtung der Abgabe und Betroffene)

(1) Es ist die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium, in der Folge als Abgabe bezeichnet, eingeführt.

(2) Die Abgabe ist von den Studenten in jedem akademischen Jahr für die Einschreibung zu den Studiengängen universitärer und post-universitärer Körperschaften, welche ihren Sitz in der Provinz Bozen haben und rechtlich anerkannte Studientitel ausstellen, geschuldet.

Art. 2 (Ausmaß der Abgabe)

(1) Für das akademische Jahr 2005/2006 beträgt die Abgabe 122,40 Euro.2)

(2) Für die darauffolgenden akademischen Jahre wird das Ausmaß der Abgabe mit Bezug auf den vom Nationalinstitut für Statistik (ISTAT) ermittelten Anstieg der Verbraucherpreise für Arbeiter- und Angestelltenfamilien, der im Vorjahr eingetreten ist, erhöht. Der Betrag wird auf 50 Eurocent aufgerundet. Die Erhöhung wird innerhalb Mai des dem Bezugsjahr vorangehenden akademischen Jahres mit Dekret des Direktors der Landesabteilung Finanzen und Haushalt, das im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, verfügt.3)

(3)Für das akademische Jahr 2009-2010 findet die Erhöhung der Abgabe laut Absatz 2 keine Anwendung.4)

2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5.
3)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5.
4)
Art. 2 Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 2/bis (Befreiungen)

(1)  Von der Zahlung der Abgabe sind befreit:

  1. Studenten mit einer Behinderung und einer anerkannten Invalidität von 66 Prozent oder höher,
  2. ausländische Studenten, die ein Studienstipendium der italienischen Regierung erhalten haben,
  3. Studenten, die beabsichtigen, die Laureatsprüfung oder die Abschlussprüfung bis zum 31. März des nächstfolgenden Jahres abzulegen,
  4. Studenten, die nicht in der Lage sind, die Laureatsprüfung bis zum 31. März abzulegen, aber ein Stipendium des Landes erhalten haben.5)
5)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 3 (Zahlung der Abgabe)

(1) Die Abgabe ist in einmaliger Zahlung am Zeitpunkt der Immatrikulation und Einschreibung zu den Studiengängen zu tätigen.

(2) Die Immatrikulationen und Einschreibungen zu den Studiengängen können erst nach Feststellung, daß die Abgabe entrichtet wurde, angenommen werden.

(3) Solange der Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt die Befugnisse bezüglich der Einhebung der Abgabe nicht einem universitären Organ übertragen hat und nicht die Kriterien und Modalitäten für die Gebarung und die Abrechnung mit dem Land festgelegt hat, besorgt dieselbe Landesabteilung Finanzen und Haushalt die Feststellung, die Abrechnung, die Einhebung und die Rückerstattung der Abgabe.

(4) Das sich durch die Anwendung der Abgabe ergebende Aufkommen wird für die Vergabe der Fürsorgemaßnahmen gemäß dem Landesgesetz vom 8. August 1991, Nr. 23, in geltender Fassung, verwendet.

Art. 4 6)

6)
Art. 4 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 30. November 2004, Nr. 9.

Art. 5 (Modalitäten für die Einzahlung und die Rückerstattung)

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt der Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt mit Dekret, das im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Modalitäten für die Einzahlung der Abgabe und die Rückerstattung derselben.

Art. 6 (Schlußbestimmungen)

(1) Sofern von diesem Gesetz nicht anders geregelt, finden die Bestimmungen laut Artikel 3 Absätze 20 bis 23 des Gesetzes vom 28. Dezember 1995, Nr. 549, und, sofern anwendbar, die weiteren Bestimmungen im Bereich Universitätswesen Anwendung.

(2) Diejenigen, welche ein Diplom oder einen Studientitel bei einer höheren Schule oder Universität mit Sitz in der Provinz Bozen erlangt haben, müssen bei Erlangen der Befähigung zur Berufsausübung die von Artikel 190 des königlichen Dekretes vom 31. August 1933, Nr. 1592, vorgesehene Abgabe nicht entrichten.7)

7)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Abschnitt II
Kraftfahrzeugsteuer des Landes

Art. 7 (Einrichtung der Steuer)

(1) Ab 1. Jänner 1999 ist die Kraftfahrzeugsteuer des Landes eingeführt.

(2) Ab diesem Zeitpunkt findet die "staatliche Kraftfahrzeugsteuer" auf dem Gebiet der Provinz Bozen keine Anwendung mehr.

Art. 7/bis (Steuererleichterungen für methan- oder flüssiggasbetriebene Fahrzeuge)

(1) Die Eigentümer von Fahrzeugen, die mit einem Gasmotor zur alternativen Versorgung mit Flüssig- oder Methangas ausgerüstet sind, sind für drei Jahre von der Bezahlung der in Artikel 7 vorgesehenen Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit.

(2) Die Befreiung wird für die drei Jahre nach der Zulassung des Fahrzeuges oder dem Einbau der Anlage gewährt, vorausgesetzt, dass das Vorhandensein und die Ordnungsmäßigkeit der Anlage im Kraftfahrzeugschein angeführt sind.

(3) Die bereits vorgesehenen etwaigen anderen Erleichterungen bleiben aufrecht.8)

8)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 7/ter (Steuererleichterungen für Kraftfahrzeuge mit Partikelfilter)  delibera sentenza

(1) Die Eigentümer von mit Diesel angetriebenen Fahrzeugen, welche mit einem Partikelfilter ausgestattet sind, sind von der Einzahlung der Steuer laut Artikel 7 für das erste Besteuerungsjahr befreit, sofern sie der Landesabteilung Finanzen und Haushalt innerhalb von 60 Tagen nach Zulassung des Fahrzeuges eine entsprechende Erklärung samt einer eigens vom Vertragshändler ausgestellten Bescheinigung übermitteln.

(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt bei einem nachträglichen Einbau eines Partikelfilters in Dieselfahrzeuge für die ersten zwei Besteuerungsjahre.

(2/bis) Die Befreiung gemäß Absatz 2 gilt auch für bereits vor In-Kraft-Treten des Finanzgesetzes 2006 nachgerüstete Fahrzeuge.

(2/ter) Ab 1. Jänner 2007 wird die Befreiung laut Absatz 2 ausschließlich für Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 1. Jänner 1995 und dem 31. Dezember 2005 gewährt.

(2/quater) Ab 1. Jänner 2007 werden die von diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen nur für Fahrzeuge laut Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, angewandt.

(3) Die Modalitäten, um in den Genuss der von Absatz 2 vorgesehenen Befreiung zu kommen, werden mit einem im Amtsblatt der Region zu veröffentlichenden Beschluss der Landesregierung, in welchem die Mindestgrenzen der Wirksamkeit des Partikelfilters auch für die Fahrzeuge laut Absatz 1 bestimmt werden können, festgelegt.9)

massimeBeschluss Nr. 1589 vom 13.05.2008 - Genehmigung der neuen Modalitäten für die Steuererleichterungen von Kraftfahrzeugen mit Partikelfilter - Widerrufung der Beschlüsse Nr. 3684 vom 11.10.2004, Nr. 3875 vom 17.10.2005 und Nr. 5107 vom 30.12.2005
9)
Art. 7/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, und später geändert durch Art. 11 des L.G. vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, und durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7; siehe Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, geändert durch Art. 3 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.

Art. 7/quater ( Steuererleichterungen für Fahrzeuge mit Hybridantrieb oder für mit Wasserstoff angetriebene Fahrzeuge )

(1)Die Eigentümer von Fahrzeugen, welche mit Wasserstoff angetrieben oder mit Hybridantrieb mit Elektro-Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, sind von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer laut Artikel 7 für drei Jahre nach der Zulassung befreit. 10)

10)
Art. 7/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Juli 2005, Nr. 5, und später ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Art. 8 (Festsetzung der Steuer)  delibera sentenza

(1) Für das Jahr 1999 wird das einheitliche staatliche Gebührenverzeichnis, genehmigt gemäß Artikel 17 Absatz 16 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, angewandt.

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, Tarifänderungen zu Lasten der Einzahlungen, die ab 1. Jänner des nachfolgenden Jahres zu tätigen sind, innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Grenzen, auch mit der Einführung von verschiedenen Tarifen für einzelne Fahrzeugklassen, einzuführen.11)

(3) Ist innerhalb der für die Steuerzahlung vorgesehenen Frist und nach dem 1. Jänner 2005 ein Besitzverlust des Fahrzeugs wegen Diebstahls oder eine Abmeldung desselben aus dem öffentlichen Kraftfahrzeugregister wegen Ausfuhr ins Ausland oder Verschrottung erfolgt, ist die Steuer nicht zu zahlen, sofern der Besitzverlust bzw. die Abmeldung im öffentlichen Kraftfahrzeugregister vermerkt worden ist.12)

(4)  Bei Fahrzeugdiebstahl oder -abmeldung aus dem öffentlichen Kraftfahrzeugregister wegen Ausfuhr oder Verschrottung besteht Anrecht auf Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer im Ausmaß der vollen Folgemonate auf den Monat, in dem sich die Besitzunterbrechung ereignet hat, sofern es mindestens vier sind. Mit Durchführungsverordnung laut Artikel 10 dieses Gesetzes sind die Voraussetzungen, die Anspruchsberechtigten, die Modalitäten und die Regeln für die Festsetzung des Ausmaßes der Rückerstattung festgelegt sowie der effektive Zeitpunkt, ab dem dieses Recht in Anspruch genommen werden kann. 13)

(5) Die Maßnahme des Einhebungsbeauftragten, die die verwaltungsmäßige Sperre von eingetragenen beweglichen Gütern im Sinne von Artikel 86 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, anordnet, setzt die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer für die folgenden Steuerzeiträume nicht aus. 14)

massimeBeschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1613 - Kraftfahrzeugsteuer des Landes: Tarife ab 1. Januar 2013
massimeBeschluss vom 12. Dezember 2011, Nr. 1906 - Kraftfahrzeugsteuer des Landes: Bestätigung für das Jahr 2012 der Reduzierung von 10% im Vergleich zu den nationalen Tarifen
massimeBeschluss Nr. 4786 vom 28.12.2001 - Tarif in Euro der Landesabgaben
11)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
12)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
13)
Art. 8 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15
14)
Art. 8 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 8/bis (Erleichterungen)

(1) Ab 1. Jänner 2003 sind die Personenkraftwagen und die Motorräder, die für den privaten Personentransport bestimmt sind, von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, befreit.15)

(2) Vorbehaltlich eines Gegenbeweises, wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.

(3) Die Fahrzeuge gemäß Absatz 1 sind im Falle der Verwendung auf öffentlichen Straßen einer Verkehrssteuer unterworfen, die im selben von Artikel 8 vorgesehenen Ausmaß bestimmt wird und im Verhältnis zu den Trimestern der tatsächlichen Verwendung und in Höhe einer Mindeststeuer von 25 Euro für Kraftwagen und 20 Euro für Kraftfahrräder geschuldet ist.16)

(4)Die Fahrzeuge laut Artikel 60 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, ingeltender Fassung, die von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen, ausgenommen die Fahrzeuge laut Absatz 1 dieses Artikels, sind von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit. Sie sind im Falle der Verwendung auf öffentlichen Straßen einer jährlichen fixen, auf das Kalenderjahr bezogenen Verkehrssteuer von 30,00 Euro für die Kraftwagen und 20,00 Euro für die Krafträder unterworfen. Die Bezeichnung als Fahrzeug von historischem Interesse, das Sammlerwert besitzt, sowie die Bedingungen für dessen Verwendung im Straßenverkehr müssen im Fahrzeugschein angegeben sein. Die Vorschriften laut vorliegendem Absatz sind wirksam ab dem Steuerzeitraum, welcher dem Datum der Ausstellung des Fahrzeugsscheines, der die oben angeführten Angaben enthält, oder dem Datum der diesbezüglichen Anmerkung folgt. Eine Kopie des Fahrzeugscheines muss beim Amt für Abgaben des Landes Südtirol eingereicht werden.17)

(5)  Die auch nicht adaptierten Kraftfahrzeuge und Krafträder laut Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, in geltender Fassung, die auf Personen mit Down-Syndrom oder auf Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, eingetragen sind, sind unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 18)

15)
Art. 8/bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
16)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1; Absatz 3 wurde später ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1; laut Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, findet die Bestimmung des Absatzes 3 ab 1. Jänner 2005 Anwendung.
17)
Art. 8/bis Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
18)
Art. 8/bis Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Art. 8/ter (Besteuerung der Anhängerlast)

(1) Ab 1. Jänner 2007 ist die Kraftfahrzeugsteuer des Landes, die bezogen auf die Anhängerlast der Fahrzeuge für den Warentransport geschuldet wird, aufgrund der Parameter laut nachfolgender Tabelle und der Eintragungen im Fahrzeugschein festgelegt. Mit gleicher Wirkung werden die Fahrzeuge mit einer Gesamtanhängerlast bis zu sechs Tonnen von der Zahlung der Ergänzungssteuer für die Anhängerlast befreit.

 

 

Tarif

Art. des Fahrzeugs

Jährlicher Betrag

Betrag für 4 Monate

 

1. Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 6 und bis zu 8 Tonnen

78,00

26,00

2. Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 8 aber unter 18 Tonnen

260,00

87,00

3. Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von oder über 18 Tonnen

570,00

190,00

4. Zugmaschinen

mit 2 Achsen

mit 3 Achsen

 

570,00

800,00

 

190,00

267,00

 

(2) Für die Kraftfahrzeuge laut den Ziffern 1, 2 und 3 der Tabelle des Absatzes 1 wird die Kraftfahrzeugsteuer des Landes nicht geschuldet, wenn auf dem Fahrzeugschein die Anmerkung "il veicolo non è autorizzato al traino ai fini amministrativi" oder eine gleichwertige Anmerkung aufscheint.19)

19)
Art. 8/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7;

Art. 2 (Übergangsbestimmung zum Artikel 8/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 )

 

(1) Für die unterlassene oder unzureichende Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006, die nach Maßgabe der Anhängerlast der Kraftfahrzeuge für den Warentransport mit einem Gesamtgewicht bis zu sechs Tonnen geschuldet wird, erfolgt weder eine Steuerfeststellung noch die Erstellung einer Steuerrolle. Für die Fahrzeuge laut diesem Absatz erfolgt für die Steuerjahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 keine allfällige Rückerstattung.

Art. 8/quater (Befreiung der Anhänger von der Besteuerung)

(1) Ab 1. Jänner 2008 sind die Eigentümer von Anhängern für besondere Nutzung und von Anhängern, welche für Personentransport bestimmt sind, von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit.20)

20)
Art. 8/quater wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4; siehe auch Art. 2 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4.

Art. 8/quinquies (Kleinmotorräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge)

(1)Ab 1. Jänner 2008 sind die Eigentümer von Kleinmotorrädern laut Artikel 52 der Straßenverkehrsordnung sowie die Eigentümer von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuern des Landes befreit.21)

21)
Art. 8/quinquies wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 8/sexies (Erste Zahlung der Steuer)

(1) Im Falle einer Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer innerhalb Ende des auf die Erstzulassung des Fahrzeuges folgenden Monats werden weder die laut den Artikeln 21/septies und 21/octies für verspätete Einzahlung vorgesehenen Strafen auferlegt, noch sind die diesbezüglichen Zinsen geschuldet.22)23)

22)
Art. 8/sexies wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
23)
Siehe auch Art. 7 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.

Art. 8/septies (Sammeleinzahlung für die Leasingunternehmen, welche Fahrzeuge vermieten)

(1) Die Leasingunternehmen, welche Fahrzeuge vermieten, können eine Sammeleinzahlung der Kraftfahrzeugsteuer bei den Fälligkeiten laut Dekret des Finanzministers vom 18. November 1998, Nr. 462, für die Fahrzeuge, deren Besitzer sie laut Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1982, Nr. 953, umgewandelt durch das Gesetz vom 28. Februar 1983, Nr. 53, in geltender Fassung, sind, durchführen.

(2) Die Durchführung der Sammeleinzahlung wird mit Dekret des Abteilungsdirektors Finanzen festgelegt.24)

24)
Art. 8/septies wurde hinzugefügt durch Art. 6 Absatz 2 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.

Art. 9 (Verweis auf andere Gesetze)  delibera sentenza

(1) In Erwartung einer einheitlichen Regelung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes bleiben die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuer, die Höhe derselben, die Feststellung der Steuerpflichtigen, die Modalitäten für die Anwendung der Steuer, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 10, den vom Dekret des Präsidenten der Republik vom 5. Februar 1953, Nr. 39, vorgesehenen Bestimmungen sowie allen anderen geltenden Bestimmungen, die für die staatliche Kraftfahrzeugsteuer auf dem restlichen Staatsgebiet vorgesehen sind, unterworfen.25)

massimeBeschluss Nr. 1399 vom 19.04.1999 - Dauer der Befreiung von der Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer für Personen mit Behinderung, gemäß Art. 8 des Gesetzes vom 27.12.1997, Nr. 449
25)
Art. 9 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 10 (Durchführungsverordnung)

(1) Die Modalitäten für die Einhebung, die Feststellung, die Einbringung, die Rückerstattung und die Anwendung der Strafen sowie der entsprechenden Verwaltungsbeschwerden werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.

Art. 11 (Übertragung der Gebarung an Dritte)  delibera sentenza

(1) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 10 kann weiters die Übertragung, mittels öffentlichen Verfahrens oder mittels Rechtsinstitut der Inanspruchnahme, der Kontrolltätigkeit und der Einhebungstätigkeit der Kraftfahrzeugsteuer des Landes an Dritte vorsehen.26)

(2) Innerhalb und nicht später als 90 Tage nach Inkrafttreten dieses Gesetzes muß die Körperschaft, die die staatliche Kraftfahrzeugsteuer verwaltet, der Autonomen Provinz Bozen eine ajourierte Ausfertigung aller steuerlichen Archive zustellen.

(3) Bei der erstmaligen Anwendung dieses Gesetzes kann die Landesregierung die Dienste betreffend die Kontrolle und die Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes mit eigenem Abkommen mit einer Höchstdauer von zwei Jahren an den Automobile Club d'Italia (ACI) übertragen.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, das Abkommen laut Absatz 3 bis zu 18 Monate nach der Genehmigung des interregionalen Verwaltungssystems der Kraftfahrzeugsteuern, vorgesehen vom Vereinbarungsprotokoll gemäß Artikel 5 des Dekrets des Finanzministers vom 25. November 1998, Nr. 418, zu verlängern.27)

massimeBeschluss Nr. 152 vom 24.01.2000 - Kraftfahrzeugsteuer des Landes: Zahlung über das System "Telebollo"
26)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
27)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und später ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.

Art. 11/bis (Entgelt für den Einbringungsdienst)

(1) Der Landesrat für Finanzen ist ermächtigt, mit eigenem Dekret festzulegen, in welchen Fällen die Einbringungskosten in geltender Fassung, und die Kosten für Einzahlungen mit elektronischem Geld vom Land übernommen werden. 28)

28)
Art. 11/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, und dann so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Abschnitt III
Landessteuer auf die Formalitäten betreffend die Umschreibung, die Eintragung und die Anmerkung der Fahrzeuge in das öffentliche Automobilregister (PRA)

Art. 12 (Einrichtung der Steuer)

(1) Ab 1. Jänner 1999 ist die Landessteuer auf die Formalitäten betreffend die Umschreibung, die Eintragung und die Anmerkung der Fahrzeuge in das öffentliche Automobilregister (PRA), welches auf Landesebene zuständig ist, in der Folge als "Landesumschreibungssteuer" bezeichnet, eingeführt.

Art. 13 (Gegenstand der Steuer)

(1) Die Landesumschreibungssteuer wird auf Akte und Formalitäten angewandt, die mit Dekret des Finanzministeriums festgelegt sind, welches gemäß Artikel 56 Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, erlassen wurde.29)

29)
Art. 13 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 14 (Entstehung der Steuerschuld)

(1) Die Steuer ist für jedes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Antrages betreffend die Formalitäten der Umschreibung, Eintragung und Anmerkung beim öffentlichen Automobilregister (PRA) zu entrichten. Es ist nur eine Steuer zu entrichten, wenn für dieselbe Forderung und Akte mehrere hypothekarische Formalitäten notwendig sind.30)

(2) In Abweichung von Absatz 1 kann die Steuer auch vor dem Zeitpunkt des Antrages betreffend die Formalitäten an die mit Beschluß der Landesregierung und entsprechend der darin festgelegten Modalitäten bestimmten Subjekte entrichtet werden.31)

30)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.
31)
Absatz 2 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 15 (Betroffene)

(1) Zur Entrichtung der Landesumschreibungssteuer sowie der diesbezüglichen Strafen für unterlassene oder verspätete Einzahlung sind die Antragsteller und die Parteien, zu deren Nutzen die Formalitäten beantragt wurden, solidarisch verpflichtet.

Art. 16 (Festsetzung der Steuer)  delibera sentenza

(1) Die Höhe der Landesumschreibungssteuer nach Fahrzeugtyp und -leistung sowie für die anderen Umschreibungsformalitäten wird auf Grund eines eigenen Tarifs, der mit im Amtsblatt der Region zu veröffentlichendem Beschluß der Landesregierung genehmigt wird, gemäß dem in Artikel 56 Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, vorgesehenen Modalitäten und Grenzwerten, festgelegt.

(2) Für die im Sinne und als Folge des Artikels 2688 des Zivilgesetzbuches erforderlichen Formalitäten wird die Steuer in doppeltem Ausmaß des entsprechenden Tarifs angewandt.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, innerhalb der Grenzen laut Artikel 56 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, mit einer Maßnahme, die innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres zu erlassen und im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, Tarifänderungen vorzunehmen, die mit 1. Jänner des darauffolgenden Jahres in Kraft treten.

(4) Für das Jahr 1999 ist die Höhe der Landesumschreibungssteuer mit Dekret des Finanzministeriums, gemäß Artikel 56 Absatz 11 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, festgelegt.

(5)Für die Formalitäten, für die das Land zuständig ist, betreffend Akte, die der Mehrwertsteuer unterliegen, bleibt die Anwendung des Fixbetrages des Tarifs der Landesumschreibungssteuer, genehmigt von der Landesregierung gemäß Absatz 3, bis 31. Dezember 2016 bestehen.32)

massimeBeschluss Nr. 4786 vom 28.12.2001 - Tarif in Euro der Landesabgaben
32)
Art. 16 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 17 (Befreiungen und Ermäßigungen der Steuer)

(1) Die Befreiungen und Ermäßigungen, welche ausdrücklich auf staatlicher Ebene von geltenden staatlichen Gesetzen betreffend die Landesumschreibungssteuer vorgesehen sind, werden angewandt, sowie jene, die analog auf die diesbezügliche Steuer übertragbar sind, sofern sie vereinbar sind und von der Landesregierung mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt werden.33)

33)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 17/bis (Erleichterungen)

(1)Für die Personenkraftwagen, die Kraftfahrzeuge für den gemischten Transport von Personen und Gütern und die Krafträder, die für den privaten Personentransport bestimmt sind, wird ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, die Landesumschreibungssteuer im ermäßigten Ausmaß angewandt. 34)

(2) Vorbehaltlich eines Gegenbeweises, wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.

(3) Für die Fahrzeuge gemäß Absatz 1 beträgt die Landesumschreibungssteuer 51,65 Euro für Kraftfahrzeuge und 25,82 Euro für Krafträder, mit Ausnahme der Motorräder, für welche die Befreiung, die vom Dekret des Finanzministers vom 27. November 1998, Nr. 435, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 17. Dezember 1998, Nr. 294, vorgesehen ist, gültig bleibt.

(4)Bei gleichzeitiger Beantragung von Anmerkungen im öffentlichen Automobilregister (PRA) von aufeinander folgenden Eigentumsübertragungen für ein und dasselbe Fahrzeug ist die Landesumschreibungssteuer nur bezüglich der letzten Eigentumsübertragung zu entrichten, auch wenn diese nicht in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fällt. 35)

(5) Die Bestimmung gemäß Absatz 4 gilt nicht bei Anträgen, die nach dem 60. Tag der Unterzeichnung der ersten Eigentumsübertragung eingereicht werden.36)

34)
Art. 17/bis Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
35)
Art. 17/bis Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
36)
Art. 17/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1; die Absätze 4 und 5 wurden später angefügt durch Art. 1 des L.G. vom 20. Dezember 2006, Nr. 15.

Art. 17/ter (Steuerbefreiungen)

(1) Die Landesumschreibungssteuer muss für Akte übertragender oder erklärender Natur, die auch nicht adaptierte Kraftfahrzeuge und Krafträder laut Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, in geltender Fassung, zum Gegenstand haben, die auf Personen mit Down-Syndrom oder auf Personen mit sensorischen Behinderungen oder auf Familienangehörige, zu deren Lasten sie steuermäßig leben, eingetragen sind, unabhängig von der Zuerkennung des Begleitgeldes, nicht gezahlt werden.

(2)  Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Personen mit sensorischen Behinderungen Blinde laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, und Taube laut Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1970, Nr. 381, in geltender Fassung. 37)

37)
Art. 17/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1, und dann so ersetzt durch Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.

Art. 18 (Durchführungsverordnung)

(1) Die Feststellung, die Einhebung, die Verbuchung der Landessteuer und die diesbezüglichen Kontrollen, die Modalitäten für die Feststellung, die Einbringung und die Rückerstattung sowie die Anwendung der Strafen für unterlassene oder verspätete Einzahlung und die entsprechenden Verwaltungsrekurse werden mit Durchführungsverordnung geregelt.38)

(2) Bis zur Erlassung der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 werden die staatlichen Bestimmungen, welche die staatliche Umschreibungssteuer gemäß Gesetz vom 23. Dezember 1977, Nr. 952, und den Landeszuschlag auf die staatliche Umschreibungssteuer gemäß Artikel 3 Absätze 48 bis 53 des Gesetzes vom 28. Dezember 1995, Nr. 549, regeln, angewandt.

38)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 19 (Strafen)

(1) Für die Unterlassung oder Verspätung bei dem Ansuchen der Formalität und der diesbezüglichen Einzahlung der Steuer wird die von Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Dezember 1997, Nr. 471, vorgesehene Strafe angewandt.39)

39)
Art. 19 wurde ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 20 (Übertragung der Gebarung an Dritte)

(1) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 18 Absatz 1 kann die Übertragung der Tätigkeiten betreffend die Feststellung, die Einhebung und die Verbuchung der Landesumschreibungssteuer und die diesbezüglichen Kontrollen, sowie die Anwendung von Strafen für unterlassene oder verspätete Einzahlung an Dritte an den Verwalter des öffentlichen Automobilregisters (PRA) festlegen.

(2) Die Landesregierung kann weiters, mit eigener Vereinbarung, die Tätigkeit betreffend die Einhebung der Landesumschreibungssteuer, die von Artikel 14 Absatz 2 vorgesehen ist, an Subjekte übertragen, die sich vom Verwalter des öffentlichen Automobilregisters (PRA) unterscheiden.

(3) Bei der erstmaligen Anwendung dieses Gesetzes kann die Landesregierung die Dienste betreffend die Feststellung, die Einhebung und die Verbuchung der Steuer und die diesbezüglichen Kontrollen sowie die Anwendung der Strafen für unterlassene oder verspätete Einzahlung mit eigenem Abkommen mit einer Höchstdauer von zwei Jahren an den Automobile Club d'Italia (ACI) als Körperschaft, die das öffentliche Automobilregister (PRA) verwaltet, übertragen, wobei eine Vergütung vorgesehen wird, die auf keinen Fall höher sein darf als die vom Dekret des Finanzministers, welches gemäß Artikel 52 Absatz 7 des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, erlassen wurde, vorgesehenen Bedingungen.40)

40)
Art. 20 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

Art. 21 (Verweis auf andere Gesetze)

(1) Sofern von diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, finden die Bestimmungen laut Titel III des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, Anwendung.

Abschnitt III-bis
(Andere Bestimmungen über Steuern und Abgaben)41)

Art. 21/bis (Anwendung der regionalen Wertschöpfungssteuer)  delibera sentenza

(1) Der vorliegende Artikel regelt, gemäß Artikel 24 Titel I des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ab dem am 1. Jänner 2000 laufenden Besteuerungszeitraum, die Anwendungsverfahren der regionalen Wertschöpfungssteuer auf die gewerblichen Tätigkeiten, welche auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen ausgeübt werden,

(2) Die Tätigkeiten für die Einhebung, Abrechnung und Feststellung der Steuer sowie die entsprechenden Streitfälle werden laut den Modalitäten, die von den Durchführungsverordnungen vorgesehen werden, ausgeführt. Diese Tätigkeiten werden vom Land Südtirol mittels eigener Ämter ausgeführt. Für die vollständige oder teilweise Durchführung dieser Tätigkeiten kann das Land gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, mit dem Finanzministerium oder mit anderen Subjekten Abkommen schließen, unter Berücksichtigung der EU-Bestimmungen, wie sie in die staatliche Gesetzgebung aufgenommen worden sind.

(3) Die Tätigkeit der Feststellung und der Kontrolle übernimmt das Land Südtirol in eigener Initiative oder bedient sich der vorgesehenen Organe, gemäß den staatlichen Bestimmungen im Bereich der Einkommensteuern.

(4) Bis die Durchführungsverordnungen gemäß Absatz 2 in Kraft treten, werden die Bestimmungen des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, angewandt.

(5)Ab 1. Jänner 2003 sind die in Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, festgelegten Subjekte gemäß Artikel 21 desselben Dekretes von der Bezahlung der IRAP befreit, unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der IRAP-Erklärung42).

(5/bis) Die Beiträge, welche gemäß Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, dem Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol zugewiesen werden und welche für die Verwirklichung der vom Sonderstatut für Trentino-Südtirol vorgesehenen Zuständigkeiten im Bereich des subventionierten Wohnbaus zweckbestimmt sind, sind von der regionalen Wertschöpfungssteuer befreit.

(5/ter)  Ab der am 1. Jänner 2009 laufenden Steuerperiode sind die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) von der Bezahlung der IRAP befreit, unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der IRAP-Erklärung.43)

(5/quater)  Den Trägerkörperschaften von stationären Einrichtungen für Senioren, welche im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 7. September 2009, Nr. 2251, akkreditiert sind und eine andere Rechtsnatur als jene eines ÖBPB haben, steht ab der Steuerperiode 2012 ein Abzug von der IRAP- Bemessungsgrundlage, welche gemäß Artikel 5 und Artikel 10/bis Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ermittelt wird, von jährlich 20.500 Euro für jedes genehmigte Bett zu. 44)

(6)45)

(6/bis) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2007 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der ordentliche Steuersatz der IRAP, laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, um 0,5 Prozentpunkte vermindert. 46)47)

(6/ter)Ab dem Steuerzeitraum, der auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden folgt, steht den Rechtssubjekten, die den in Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, genannten Steuersatz anwenden, eine weitere Reduzierung des IRAP-Steuersatzes um 0,1 Prozentpunkte zu. Diese Reduzierung ist mit den anderen in diesem Artikel vorgesehenen Begünstigungen kumulierbar.  46)48)

(6/quater) - (6/nonies) 49)

(6/decies) 50)

(7) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode ist der Steuersatz der IRAP laut Absatz 6-bis um 0,12 Prozentpunkte vermindert.51)52)53)

(7/bis)  Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, auf 2,68 Prozent festgelegt. 54)

(8) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche ihre Produktionseinheit ausschließlich in strukturschwachen Gebieten laut Anlage A) des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Juli 2009, Nr. 1958, in geltender Fassung haben, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die im Landesgebiet erzielte Wertschöpfung an. Die Begünstigungen werden im Rahmen der von der EG-Verordnung vom 15. Dezember 2006, Nr. 1998 (De-minimis-Verordnung), betreffend die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGV, festgesetzten Grenzen zuerkannt. 55)56)

(9) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche eine dauerhafte Steigerung der Nettowertschöpfung sowie des Personalstandes vorweisen können, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die auf dem Gebiet der Provinz Bozen erzielte Nettowertschöpfung an. Um diese Reduzierung des Steuersatzes erhalten zu können, müssen die Steuerpflichtigen eine Steigerung des nationalen Nettoproduktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnen. Zusätzlich muss die Zunahme des Personalstandes um mindestens 10 Prozent höher sein als der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Unter Zunahme des Personalstandes wird die Aufnahme neuer Mitarbeiter und auch die Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse durch die Umwandlung von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen und anderen Formen der Mitarbeit in unbefristete Arbeitsverträge verstanden. 55)57)

(10)55)58)

(11)55)59)

(12)55)60)

(13)55)61)

(13/bis) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wird den auf Landesgebiet innerhalb 31. Dezember 2015 neu gegründeten Unternehmen eine zusätzliche Reduzierung des von den Absätzen 6/bis und 7 vorgesehenen IRAP-Steuersatzes um 2,98 Prozentpunkte gewährt. Eine bloße Fortführung einer bereits vorher auf Landesgebiet ausgeübten Tätigkeit, sowie die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere, eine Fusion oder die Aufspaltung einer Gesellschaft zählen nicht zu den Unternehmensneugründungen. Die Reduzierung des IRAP-Steuersatzes, wie von diesem Absatz vorgesehen, wird ab dem ersten Steuerzeitraum und für die vier darauf folgenden Steuerzeiträume gewährt. Für die Steuerpflichtigen, welche gegenständliche Begünstigung in Anspruch nehmen, bleibt die Pflicht der Einrichtung der Steuererklärung aufrecht. Die Landesregierung kann die Kriterien für die Anwendung der Steuerbegünstigung festsetzen. 62)63)

(13/ter) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2012 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, steht den Subjekten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 1/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, welche den eigenen Mitarbeitern Gutscheine für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit einem jährlichen Wert von mindestens 500,00 Euro zuweisen, ein absetzbarer Betrag zu. Der von dem in der Provinz Bozen erzielten Irap-Nettoproduktionswert absetzbare Betrag berägt 20.000,00 Euro je begünstigten Mitarbeiter. Für jene Steuerpflichtigen, welche zusätzlich mit dem Zertifikat Audit Familie und Beruf ausgezeichnet sind, beträgt der absetzbare Betrag 30.000,00 Euro je begünstigten Mitarbeiter. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und Anwendungsmodalitäten der Zuweisung der Gutscheine für Sozialleistungen festgelegt. 62)

(13/quater) Ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift und bis zu der am 31. Dezember 2016 laufenden Steuerperiode wird den IRAP-Steuersubjekten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, der Abzug vom in der Provinz Bozen erwirtschafteten Nettoproduktionswert, der in der selben Steuerperiode verursachten und getätigten Lohnkosten für das in der selben Steuerperiode, nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, unbefristet neu angestellte Personal, welches seit mindestens sechs Monaten, auch vor Inkrafttreten der Bestimmung, ohne Beschäftigung war, zuerkannt. Die Begünstigung wird zudem im Falle der Umwandlung eines anderen Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag zuerkannt, wenn es sich um Personen mit einem meldeamtlichen Alter zum Zeitpunkt der Umwandlung von maximal 29 Jahren oder von über 55 Jahren handelt, unter der Bedingung, dass die Umwandlung nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung erfolgt. Der Abzug wird für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Personals oder dem Zeitpunkt der Umwandlung des Vertrages angewandt und zwar unter der Bedingung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag nicht die Merkmale der Arbeit auf Abruf oder der nicht kontinuierlichen Tätigkeit aufweist. Der Vorsteuerabzug steht für den Teil der Personalkosten zu, welcher nicht schon aufgrund der geltenden Staats- oder Landesbestimmungen von der IRAP-Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden kann. 64)

(14) Die Wirkungen der Bestimmungen laut diesem Artikel, die im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrages, mit welchem die Europäische Gemeinschaft gegründet wurde, der Kommission der Europäischen Union notifiziert werden, sind bis zum Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung des positiven Ausgangs der Überprüfung seitens dieser Kommission im Amtsblatt der Region ausgesetzt. 55)

(15) Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und Anwendungsmodalitäten der Förderungsmaßnahmen betreffend die IRAP festgelegt.

(16) Sofern von diesem Artikel nicht geregelt, finden weiterhin die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, Anwendung.55)

massimeBeschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644 - Kriterien zur Anwendung der IRAP-Erleichterung für neu gegründete Unternehmen
massimeBeschluss Nr. 307 vom 04.02.2008 - Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9, Artikel 21-bis „die Anwendung der regionalen Wertschöpfungssteuer auf die gewerblichen Tätigkeiten“ - Bestimmungen gemäß Absatz 6-sexies
42)
Art. 21/bis Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
43)
Art. 21/bis Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
44)
Art. 21/bis Absatz 5/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
45)
Art. 21/bis Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
46)
Die Absätze 6/bis, 6/ter, 6/quater, 6/quinquies, 6/sexies und 6/septies wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14. Die Absätze 6/quater und 6/septies wurden später so ersetzt durch Art. 31 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Die Absätze 6/bis und 6/ter wurden später so ersetzt durch Art. 1 Absätze 8 und 9 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
47)
Art. 21/bis Absatz 6/bis wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, dann durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und schließlich durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, so ersetzt.
48)
Art. 21/bis Absatz 6/ter wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, dann durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1, so ersetzt.
49)
Die Absätze 6/quater bis 6/nonies wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
50)
Art. 21/bis Absatz 6/decies wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
51)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und später ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und durch Art. 1 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und schließlich so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
52)
Art. 21/bis Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21.Dezember 2011, Nr. 15.
53)
Art. 21/bis Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7; Siehe hierzu auch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
54)
Art. 21/bis Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7; Siehe hierzu auch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
55)
Art. 21/bis Absätze 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 wurden hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
56)
Art. 21/bis Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
57)
Art. 21/bis Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
58)
Art. 21/bis Absatz 10 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, und später aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
59)
Art. 21/bis Absatz 11 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, und später aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
60)
Art. 21/bis Absatz 12 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
61)
Art. 21/bis Absatz 13 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
62)
Art. 21/bis Absätze 13/bis und 13/quater wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
63)
Art. 21/bis Absatz 13/bis wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
64)
Art. 21/bis Absatz 13/quater wurde hinzugefügt durch art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.

Art. 21/ter (Befreiung des Landes Südtirol von der Zahlung der eigenen Abgaben)

(1) Ab dem am 1. Jänner 2000 laufenden Besteuerungszeitraum ist das Land Südtirol von der Bezahlung der eigenen Abgaben, für welche es gleichzeitig aktives und passives Subjekt ist, befreit, mit Ausnahme der regionalen Wertschöpfungssteuer.65)

65)
Art. 21/ter wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Art. 21/quater (Feststellung der Übertretungen und Verhängung der Steuerstrafen)

(1) Die Verletzungen von Vorschriften über Landesabgaben, welche die Verhängung von Strafen vorsehen, werden von den durch die Rechtsvorschriften des Landes bestimmten Organen ermittelt.

(2) Die Steuerstrafen und die Nebenstrafen werden vom zuständigen Amt der Landesabteilung Finanzen und Haushalt verhängt.

(3) Das Land kann die Verhängung der Steuerstrafen und der Nebenstrafen anderen Organen oder Einrichtungen anvertrauen, die für die Feststellung der Steuerschulden, worauf sich die Verletzungen beziehen, zuständig sind.

(4) Die Strafen werden über Zustellung einer Vorhaltung oder direkt verhängt.66)

(5) Die Kosten und Vergütungen für die Zustellung von Besteuerungsakten, Vorhaltungen oder Akten zur Verhängung von Strafen nach Feststellung der Verletzungen von Vorschriften über Landesabgaben können bei den Adressaten der zugestellten Akten eingefordert werden; die entsprechenden Modalitäten werden mit Dekret des für Finanzen zuständigen Landesrates festgelegt.66)

66)
Art. 21/quater wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13; Absatz 5 wurde später angefügt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 21/quinquies (Verfahren für die Verhängung von Strafen)

(1) Das zuständige Amt stellt die Vorhaltung zu, in welcher die dem Übertreter zugeschriebenen Fakten sowie die Beweiselemente, die einschlägigen Rechtsvorschriften, das für die einzelnen Steuervergehen durch Gesetz festgelegte Strafminimum sowie die Kriterien angeführt sind, nach denen das Amt bei der Festsetzung der Strafen und des Strafausmaßes vorgeht.

(2) Innerhalb der für die Einreichung des Rekurses vorgesehenen Frist können der Übertreter und die mit ihm solidarisch haftenden Personen die Angelegenheit durch die Zahlung eines Viertels der angegebenen Strafsumme bereinigen; der gezahlte Betrag darf aber nicht geringer sein als ein Viertel des Minimums, das für die schwersten Übertretungen in Bezug auf die einzelnen Abgaben gesetzlich vorgeschrieben ist. Die einvernehmliche Bereinigung der Steuersache schließt eine Verhängung von Nebenstrafen aus.67)

(3) Wenn es zu keiner einvernehmlichen Bereinigung kommt, können der Übertreter und die mit ihm solidarisch haftenden Personen innerhalb der gleichen Frist Einwendungen vorbringen. Geschieht das nicht, so gilt die Vorhaltung als Strafbescheid, der im Sinne von Artikel 21/undecies anfechtbar ist.67)

(4) Eine unmittelbare Anfechtung ist nicht zulässig und, falls eingebracht, nicht weiter verfolgbar, sofern Einwendungen in bezug auf die Vorhaltung vorgebracht werden.

(5) Die Vorhaltung muss die Aufforderung zur Zahlung der geschuldeten Beträge innerhalb der für die Einreichung des Rekurses vorgesehenen Frist sowie den Hinweis auf die Begünstigungen laut Absatz 2 enthalten, und außerdem die Einladung, innerhalb derselben Frist allfällige Einwendungen vorzubringen, falls nicht die Absicht zur einvernehmlichen Bereinigung der Steuersache besteht, und schließlich die Angabe des Organs, an welches die unmittelbare Anfechtung zu richten ist.67)

(6) Sofern die Einwendungen nicht angenommen werden, erlässt das Amt innerhalb der Verfallsfrist von einem Jahr ab deren Vorlegung den Strafbescheid; dieser muss begründet sein, auch hinsichtlich der vorgelegten Einwendungen, ansonsten ist er nichtig.67)

67)
Art. 21/quinquies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13; die Absätze 2, 3 und 5 wurden später ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 21/sexies (Unmittelbare Verhängung)

(1) Abweichend von dem, was Artikel 21/quinquies vorsieht, können die Strafen, die mit der Steuer, worauf sie sich beziehen, zusammenhängen, ohne vorherige Vorhaltung mit einem begründeten Bescheid gleichzeitig mit dem Feststellungs- oder Berichtigungsbescheid verhängt werden und dabei müssen, soweit anwendbar, die Bestimmungen, die das Verfahren zur Feststellung der Steuerschuld regeln, beachtet werden; ohne Begründung ist der Bescheid nichtig.

(2) Es ist möglich eine Steuersache einvernehmlich zu bereinigen, wenn ein Viertel der auferlegten Strafe innerhalb der für die Einreichung des Rekurses vorgesehenen Frist bezahlt wird, jedoch darf der gezahlte Betrag nicht geringer sein als ein Viertel des Minimums, das für die schwersten Übertretungen in Bezug auf die einzelnen Abgaben gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Die Strafen wegen unterlassener oder verspäteter Zahlung der Landessteuern können durch Eintragung in die Steuerrolle ohne vorherige Vorhaltung verhängt werden.

(4) Für die im Absatz 3 angeführten Strafen wird keinesfalls die von Absatz 2 dieses Artikels und von Artikel 21/quinquies Absatz 2 vorgesehene einvernehmliche Bereinigung angewandt.68)

68)
Art. 21/sexies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und später geändert durch Art. 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 21/septies (Nachträgliche freiwillige Zahlung)

(1)Bei nachträglicher freiwilliger Zahlung durch den Steuerpflichtigen werden die Strafen in den Fällen und nach den Modalitäten reduziert, die in Artikel 13 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, ingeltender Fassung, und in den einzelnen Gesetzen oder Akten mit Gesetzeskraft, welche weitere strafmindernde Umstände festlegen, angeführt sind. .69)

69)
Art. 21/septies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.

Art. 21/octies (Strafen wegen unterlassener oder verspäteter Zahlung)

(1) Wenn nicht eine Rechtsvorschrift ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, so unterliegt die Verspätung oder Unterlassung der Begleichung einer Steuerschuld einer Steuerstrafe in der Höhe von 30 Prozent des jeweiligen nicht bezahlten Betrags.

(2) Gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2000, Nr. 212, werden weder Strafen verhängt noch Verzugszinsen gegenüber den Eigentümern der Fahrzeuge gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 342, für die Steuerzeiträume nach In-Kraft-Treten des genannten Gesetzes und bis In-Kraft-Treten der Bestimmungen des Artikels 8/bis Absätze 1, 2 und 3 des gegenständlichen Gesetzes eingehoben.70)

70)
Art. 21/octies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und später ergänzt durch Art. 2 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 21/novies (Eintragung in die Steuerrolle)

(1) Wenn die Strafe, die nach den Modalitäten laut den Artikeln 21/quinquies und 21/sexies verhängt wurde, nicht ganz oder nur teilweise gezahlt wird, nimmt das zuständige Amt im Sinne des Gesetzes vom 28. September 1998, Nr. 337, die Eintreibung der Steuerstrafe vor.

(2) Das zuständige Amt, das die Strafen verhängt, kann die Zahlung ausnahmsweise in maximal 60 Monatsraten erlauben, wenn der betroffene Bürger dies wegen einer finanziellen Notlage beantragt. Die Schuld kann jederzeit in einmaliger Zahlung beglichen werden.71)

(3) Wenn der Schuldner mit der Zahlung auch nur mit einer einzigen Rate in Verzug ist, so verliert er das Recht auf erleichterte Zahlungsbedingungen und muss die Restschuld innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit der nicht gezahlten Rate begleichen.71)

71)
Art. 21/novies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13; Absatz 2 wurde später ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 21/decies (Verfall und Verjährung)

(1) Der Akt der Vorhaltung oder der Akt der unmittelbaren Verhängung der Steuerstrafe laut den Artikeln 21/quinquies und 21/sexies müssen, bei sonstigem Verfall, bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nach jenem, in dem die Übertretung erfolgt ist, oder innerhalb der Frist, die für die Feststellung der einzelnen Steuern vorgesehen ist, zugestellt werden. Innerhalb derselben Fristen müssen die Rollen rechtskräftig werden, in denen die im Sinne von Artikel 21/sexies Absatz 3 verhängten Strafen eingetragen sind.

(2) Wenn die Zustellung innerhalb der in Absatz 1 angeführten Fristen an mindestens einen der Übertreter oder der mit ihm solidarisch haftenden Personen erfolgt ist, so wird die Frist um ein Jahr verlängert.

(3) Das Recht auf Einhebung der verhängten Verwaltungsstrafe verjährt nach fünf Jahren.

(4) Die Anfechtung des Strafbescheids unterbricht die Verjährung; diese läuft nicht bis zum Ende des entsprechenden Verfahrens.72)

72)
Art. 21/decies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 21/undecies (Schutz auf gerichtlichem oder Verwaltungsweg)

(1) Im Bereich der Beschwerden finden die im gesetzesvertretenden Dekret vom 31. Dezember 1992, Nr. 546, enthaltenen Bestimmungen Anwendung.73)

73)
Art. 21/undecies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und später ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 21/duodecies (Kriterien für die Festsetzung der Strafen)

(1) In den Gesetzen, welche die einzelnen Steuern einführen, sind das Minimum und das Maximum des Strafausmaßes festgelegt. Die jeweilige Strafe wird nach den Richtlinien verhängt, die Artikel 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Dezember 1997, Nr. 472, vorsieht.74)

74)
Art. 21/duodecies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 21/terdecies (Schlußbestimmung)

(1) Die Bestimmungen der Artikel von 21/quater bis 21/duodecies finden in bezug auf die regionale Wertschöpfungssteuer und auf die IRPEF-Zuschläge keine Anwendung. Auf diese wird weiterhin die von Landes- und staatlichen Gesetzesbestimmungen festgelegte Regelung angewandt.

(2) Bis zur Anwendung des Artikels 21/bis Absatz 2 werden die Tätigkeiten bezüglich der Abrechnung, der Feststellung, der Einhebung und des Streitverfahrens betreffend die regionale Wertschöpfungssteuer für die Steuerperioden 2000 und folgende weiterhin vom Finanzministerium durchgeführt.75)

(3)  Für die Feststellung der Landesabgaben mittels Einvernehmen des Steuerpflichtigen werden die Bestimmungen des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 19. Juni 1997, Nr. 218 (Disposizioni in materia di accertamento con adesione e di conciliazione giudiziale”), in geltender Fassung, angewandt.76)

(4)  Absatz 3 wird auch auf die noch nicht abgeschlossenen Verfahren betreffend die Verhängung von Strafen, die aus der Verletzung von steuerlichen Bestimmungen herrühren, angewandt.76)

75)
Art. 21/terdecies wurde eingefügt durch Art. 4 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13, und später ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.
76)
Art. 21/terdecies Absätze 3 und 4 wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 11 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 21/quaterdecies (Regionale Steuer für Schallemissionen der Luftfahrzeuge)

(1) Die Regionalsteuer betreffend die Schallemission der Luftfahrzeuge, die von Artikel 90 des Gesetzes vom 21. November 2000, Nr. 342, eingeführt wurde, findet im Gebiet der Provinz Bozen keine Anwendung.77)

77)
Art. 21/quaterdecies wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 21/quinquiesdecies (Haftpflichtversicherungssteuer auf Kraftfahrzeuge)

(1) Ab 1. Januar 2013 beträgt der Steuersatz der Haftpflichtversicherungssteuer auf Kraftfahrzeuge, Kleinmotorräder und Wasserfahrzeuge ausgenommen, 9 Prozent.

(2) Vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2012 wird der Steuersatz in Höhe von 9,5 Prozent angewandt. 78)

78)
Art. 21/quinquiesdecies wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.

Art. 21/sexiesdecies (Regionalzuschlag auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen)

(1)  Zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage des Regionalzuschlages auf die Einkommensteuer laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, steht ein zusätzlicher Abzug in Höhe von 20.000,00 Euro zu.

(2)  Der Abzug laut Absatz 1 wird zur Berechnung des besteuerbaren Einkommens laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, nicht berücksichtigt.

(3)  Zur Bestimmung des besteuerbaren Einkommens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, werden auch Mieteinnahmen berücksichtigt, die der Ersatzsteuer unterliegen. 79)

79)
Art. 21/sexiesdecies wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 15 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
41)
Der Abschnitt III/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.

Abschnitt IV
Bestimmungen im Bereich der Ausgaben

Art. 22-23 80)

80)
Omissis.

Art. 24 81)

81)
Ersetzt den Art. 7 des L.G. vom 19. April 1983, Nr. 11.

Art. 25

(1)82)

(2)83)

82)
Abgedruckt unter Nr. VIII - A/p.
83)
Abgedruckt in Fußnote zu Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 21. Jänner 1991, Nr. 2.

Art. 26 80)

80)
Omissis.

Art. 27 84)

84)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 18. Dezember 1976, Nr. 51.

Art. 28 85)

85)
Art. 28 wurde aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, Nr. 9.

Art. 29-30 80)

80)
Omissis.

Abschnitt V
Andere Bestimmungen

Art. 31

(1)86)

(2)87)

(3)88)

86)
Ersetzt den Art. 16 des L.G. vom 2. Dezember 1985, Nr. 16.
87)
Ersetzt den Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 9. Dezember 1976, Nr. 60.
88)
Ersetzt den Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 9. November 1974, Nr. 25.

Art. 32 89)

89)
Ändert den Art. 1 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 24.

Art. 33 (Änderung des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6 , betreffend "Bestimmungen hinsichtlich der Finanzen der Gebietskörperschaften")

(1) Artikel 7/bis (Dreijährige Zuwendungen für Investitionen) des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, ersetzt durch Artikel 6 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, ist aufgehoben.

Art. 34 90)

90)
Ergänzt den Art. 57 Absatz 5 des L.G. vom 26. April 1980, Nr. 8.

Art. 35 80)

80)
Omissis.

Art. 36 91)

91)
Ergänzt das L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1.

Art. 37 92)

92)
Ersetzt den Art. 1 des L.G. vom 21. Juni 1983, Nr. 18.

Art. 38

(1)80)

(2)93)

80)
Omissis.
93)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 39 94)

94)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 40 95)

95)
Ergänzt den Art. 19 des L.G. vom 17. Juli 1987, Nr. 14.

Art. 41 80)

80)
Omissis.

Art. 42 96)

96)
Ergänzt den Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1.

Art. 43 97)

97)
Ersetzt den Art. 2 Absatz 2 Buchstabe g) des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.

Art. 44 98)

98)
Ersetzt den Art. 40/quater des L.G. vom 30. Oktober 1973, Nr. 77.

Art. 45 99)

99)
Ersetzt den Art. 10 des L.G. vom 21. August 1978, Nr. 46.

Art. 46

(1)100)

(2)101)

(3)102)

100)
Ändert den Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 3. Jänner 1986, Nr. 2.
101)
Ändert den Art. 4 Absatz 2 des L.G. vom 11. Mai 1988, Nr. 16.
102)
Ändert den Art. 21/bis Absatz 1 des L.G. vom 18. August 1988, Nr. 33.

Art. 47 103)

103)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

Art. 48-49 104)

104)
Abgedruckt unter Nr. XXXV - B/a.

Art. 50 105)

105)
Omissis.

Art. 51 106)

106)
Ergänzt den Art. 17 des L.G. vom 26. Februar 1981, Nr. 6.

Art. 52 107)

107)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 16. Februar 1981, Nr. 3.

Art. 53 108)

108)
Ergänzt den Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 57.

Art. 54 109)

109)
Ersetzt den Art. 3 des L.G. vom 6. April 1993, Nr. 8.

Art. 55 110)

110)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 13. Februar 1997, Nr. 4.

Art. 56 111)

111)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13.

Art. 57 112)

112)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 6. September 1973, Nr. 61.

Art. 58 (Änderung des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14 , betreffend "Maßnahmen zur Durchführung des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235 , über die Erzeugung und Verteilung von elektrischer Energie")

(1) Artikel 5 (Notifizierung an die Europäische Kommission) des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1997, Nr. 14ist aufgehoben.

Art. 59 (Dringlichkeitsklausel)

(1) Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Kundmachung in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlagen A und B80)

80)
Omissis.
indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActiona) Landesgesetz vom 16. Dezember 1994, Nr. 12
ActionActionb) Landesgesetz vom 13. März 1995, Nr. 5
ActionActionc) Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 3
ActionActiond) Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. April 2002, Nr. 10 —
ActionActionf) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. August 2005, Nr. 39 
ActionActionf) LANDESGESETZ vom 9. August 1999, Nr. 7
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Juni 2011 , Nr. 24
ActionActionh) Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Februar 2013, Nr. 4
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis