(1) Als Tätigkeit der Alpinschulen gilt jedes koordinierte Zusammenwirken mehrerer Bergführer und Bergführeranwärter zwecks Ausübung ihres Berufs, ausgenommen die Anwerbung der Gäste.
(2) Die berufliche Tätigkeit der Bergführer, der Bergführeranwärter und der Alpinschulen umfaßt auch die Leistung und die Organisation aller ergänzenden Dienste für die eigene Kundschaft, wie die Beförderung der Gäste, den Verleih von Ausrüstungsgegenständen und ähnlichem, sofern diese Dienstleistung der Haupttätigkeit strikt untergeordnet bleibt.
(3) Die Beziehung der Alpinschule muß sich von jener der anderen bewilligten Alpinschulen klar unterscheiden und das Wort "Alpinschule" enthalten. Die in einer Alpinschule mitarbeitenden Bergführer dürfen gleichzeitig keiner anderen Alpinschule angehören.
(4) Die Erteilung oder Ernennung der Bewilligung für die Führung einer Alpinschule erfolgt nach den im Artikel 16 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, enthaltenen Kriterien. Beim zuständigen Landesamt müssen innerhalb 31. Oktober für die nachfolgenden drei Jahre folgende Unterlagen eingereicht werden:
- beglaubigte Kopie der Satzung der Alpinschule und Verpflichtserklärung der verantwortlichen und mitarbeitenden Bergführer bzw. Bergführeranwärter,
- die Bezeichnung der Alpinschule,
- Angabe des gewünschten Zuständigkeitsgebietes,
- Angabe des Alpinschulsitzes und etwaiger Alpinschulbüros,
- Bericht über die verfügbare Ausrüstung und Einrichtung im Sitz,
- Entwurf des Tätigkeitsprogramms,
- maßstabgerechte Kopie allfälliger Embleme oder Abzeichen der Alpinschule.
Dieses Dekret wird dem Rechnungshof zur Registrierung zugeleitet und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.