(1) Die Fortbildungskurse umfassen praktische Übungen, theoretischen Unterricht und fachliche Fortbildung.
(2) Mit Dekret des zuständigen Landesrates werden jedes Jahr die Fortbildungskurse ausgeschrieben und nach Anhören der Berufskammer der Bergführer die Kursleiter, die Ausbilder und deren Ersatz ernannt.
(3) Der Kursleiter hat eine Anwesenheitsliste zu führen und nach Abschluß des Kurses ein Urteil darüber abzugeben, ob jeder Bergführer oder Bergführeranwärter aktiv am Kurs teilgenommen hat. Über die aktive Teilnahme stellt der Kursleiter eine Besuchsbestätigung aus.