(1) Die Grund- und Aufstiegskurse werden, sofern die Mindestanzahl der Teilnehmer gemäß Artikel 1 Absatz 1 erreicht wird, mit Dekret des zuständigen Landesrates ausgeschrieben, der nach Anhören der Berufskammer der Bergführer auch die Kursleiter, die Ausbilder und deren Ersatz ernennt sowie alle notwendigen Termine festlegt.