(1) Der Erkennungsausweis wird von der Landesberufskammer der Bergführer ausgestellt und enthält ein Lichtbild, die Personaldaten und die Qualifikation des Inhabers, die laufende Nummer im Berufsverzeichnis, das Ausstellungsdatum sowie Anmerkungen über die Erneuerung des Ausweises und das Datum allfälliger Spezialisierungen.
(2) Bei zeitweiser Aufnahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes wird der Erkennungsausweis laut Absatz 1 ausgestellt, enthält aber zusätzlich die Angaben über das Herkunftsberufsverzeichnis, die Alpinschule, bei welcher der Ausweisinhaber beschäftigt ist, und das Verfallsdatum der zeitweisen Aufnahme.