Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Dieses Dekret ist für die Pflegeheime ab 1. Jänner 2002 wirksam.
(2) Die Träger der Pflegeheime passen den Stellenplan bis spätestens 31. Dezember 2002 den vorliegenden Bestimmungen an.
(3) Wenn in einem Pflegeheim auf Grund der für das Jahr 2002 vorgesehenen Neueinstufung der Heimgäste und der damit verbundenen möglichen Neuzuordnung der Heimgäste zu den einzelnen Betreuungskategorien überzähliges Personal vorhanden ist, so ist dieses nicht unmittelbar mit 1. Jänner 2002 abzubauen. Durch geeignete Maßnahmen der Personalverwaltung ist jedoch die Einhaltung der neuen Personalstandards bis zum 31. Dezember 2002 zu gewährleisten.6)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 81.