(1) Das Personal des Pflegeheimes setzt sich zusammen aus:
- Bediensteten für die Verwaltungsarbeit, für die Führung, für die Verköstigung und für die Unterbringung,
- Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen für die direkte Betreuung und die Freizeitgestaltung,
- Personal für die Krankenpflege,
- Rehabilitationspersonal.
(2) Bei der Besetzung der Stellen laut Absatz 1 Buchstabe b) wird folgender Personalschlüssel angewandt:
- ein/eine Mitarbeiter/Mitarbeiterin je drei Betten für mittelgradig pflegebedürftige Personen,
- ein/eine Mitarbeiter/Mitarbeiterin je zwei Betten für schwer pflegebedürftige Personen.
(3) Das Personal laut Absatz 1 Buchstabe b) muss im Besitz des Diploms für eines der folgenden Berufsbilder sein:
- Alten- und Familienhelfer/in,
- Behindertenbetreuer/in,
- Behindertenerzieher/in,
- Erzieher/in,
- Fachkraft für soziale Dienste,
- Freizeitgestalter/in,
- Sozialhilfekraft/Pflegehelfer/in,
- Sozialbetreuer/in.
(4) Die erforderlichen Personaleinheiten laut Absatz 2 werden als Vollzeitäquivalente berechnet.
(5) Das Zahlenverhältnis Pfleger/in-Betreute laut Absatz 2 Buchstabe b) darf bei nachgewiesenem besonderen Betreuungsbedarf höchstens bis auf eins zu eins erhöht werden. Die entsprechende Ermächtigung wird von der Landesregierung auf begründeten Antrag hin erteilt. Der Antrag ist alle zwei Jahre zu erneuern, sofern der Sonderbedarf weiterbesteht.
(6) Mindestens ein Drittel der erforderlichen Personaleinheiten laut Absatz 2 muss im Besitz des Diploms für eines der folgenden Berufsbilder sein:
- Alten- und Familienhelfer/in;
- Behindertenbetreuer/in;
- Behindertenerzieher/in;
- Erzieher/in;
- Fachkraft für soziale Dienste;
- Sozialbetreuer/in.
(7) Die Besetzung der Stellen laut Absatz 1 Buchstabe c) erfolgt nach folgendem Personalschlüssel: ein/eine Mitarbeiter/Mitarbeiterin je zehn Betten für mittelgradig pflegebedürftige und schwer pflegebedürftige Personen.
(8) Das Zahlenverhältnis Pfleger/in-Betreute laut Absatz 7 darf bei nachgewiesenem besonderen Krankenpflegebedarf höchstens bis auf eins zu fünf erhöht werden, ohne dabei das Personal der direkten Betreuung zu reduzieren. Die entsprechende Ermächtigung wird von der Landesregierung auf begründetem Antrag erteilt. Der Antrag ist alle zwei Jahre zu erneuern, sofern der Sonderbedarf weiterbesteht. Das Krankenpflegepersonal laut Absatz 7 kann bis zu einem Drittel durch qualifiziertes Pflegepersonal, welches die vom Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Dezember 1999, Nr. 72, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, ersetzt werden, sofern anhand von geeigneter Dokumentation nachgewiesen wird, daß die Besetzung der Stellen durch Krankenpflegepersonal nicht möglich ist. Die entsprechenden Personalkosten trägt der für das jeweilige Gebiet zuständige Sanitätsbetrieb.
(9) Die Besetzung der Stellen laut Absatz 1 Buchstabe d) erfolgt nach folgendem Personalschlüssel:
- ein/eine Physiotherapeut/in oder ein/eine Masseur/Masseuse für die Rehabilitation je 25 Betten für mittelgradig oder schwer pflegebedürftige Personen;
- ein/eine Ergotherapeut/in oder ein/eine Logopäde/Logopädin oder beide in einem den Bedürfnissen der Heimgäste angemessenen Umfang, wobei eine Fachkraft auch in mehreren Heimen eingesetzt werden kann.
(10) Die Personalstandards laut Absatz 2 und Absatz 7 gelten als Richtwerte; Abweichungen von 15% nach oben und nach unten werden toleriert.4)