Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die vorliegende Durchführungsverordnung enthält die Kriterien und die Modalitäten für die Führung sowie die bautechnischen Merkmale, die Mindest- und Höchstausmaße sowie die Personalstandards für die Pflegeheime laut Artikel 22 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33. Sie gilt, sofern anwendbar, auch für die nichtkonventionierten Pflegeheime.