Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Die autonomen Pflegeheime haben eine Aufnahmekapazität von wenigstens 30 und höchstens 60 Betten für mittelgradig beziehungsweise schwer pflegebedürftige Personen. In dichtbesiedelten Gebieten und in Städten kann die Bettenzahl bis auf 120 Plätze angehoben werden.
(2) Pflegeheime, die an eine Einrichtung der Sozialdienste angeschlossen sind, müssen eine Mindestkapazität von 15 Betten für mittelgradig oder schwer pflegebedürftige Personen haben.3)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 5. Dezember 2001, Nr. 81.