Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Juni 1992, Nr. 24.
(1) Das selbständige oder an Sozialhilfe- oder Krankenhauseinrichtungen angegliederte Pflegeheim ist jener soziosanitäre Dienst, der für die Aufnahme von chronisch kranken Menschen bestimmt ist, die pflegebedürftig sind und eine angemessene Wohnmöglichkeit, gesundheitliche Betreuung sowie Rehabilitationsmaßnahmen benötigen.
(2) Das Pflegeheim ist nach den Prinzipien der Aktivierung und Rehabilitation zu führen; dabei sind ein hoher Grad an Schutz und Betreuung zu gewährleisten sowie geeignete Initiativen für den Erhalt der noch vorhandenen Fähigkeiten und Funktionen zu ergreifen.