(1) Die für die Erstellung der Rangordnungen zu bewertenden Titel sind folgende; neben jedem ist die zugeteilte Punktezahl angegeben:
I. Akademische und Studientitel:
- a) Facharztausbildung oder freie Dozentur in Allgemeinmedizin oder
m Sinne des Ministerialdekrets vom 10. März 1983, Tabelle B,
gleichwertigen Fächern, für jede Facharztausbildung oder freie Dozentur P. 2.00 - b) Facharztausbildung oder freie Dozentur in zur Allgemeinmedizin im Sinne
des Ministerialdekrets vom 10. März 1983, Tabelle D, und folgenden
Änderungen und Ergänzungen verwandten Fächern: jede
Facharztausbildung oder freie Dozentur P. 0.50 - c) Nachweis der Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom
26. August 1993, Nr. 14, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen P. 12.00 - d) Nachweis der Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß D.L.H. vom
20. Oktober 1986, Nr. 20 P. 15.00
II - Diensttitel:
- a) Tätigkeit als Vertragsarzt für die Grundversorgung im Sinne von Artikel
48 des Gesetzes 833/1978 und von Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets
Nr. 502/1992, einschließlich jener, die als Mitglied einer Ärztegemeinschaft
abgewickelt wurde: für jeden vollen Monat: P. 0.20
Die Punktezahl wird auf 0.30 erhöht, falls die Tätigkeit innerhalb der
Provinz Bozen abgewickelt wurde - b) Vertretungstätigkeit des mit dem Landesgesundheitsdienst
vertragsgebundenen Arztes für Grundversorgung nur bei mehr als 100
Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5
aufeinanderfolgenden Tagen (Die Vertretungen infolge von
Gewerkschaftstätigkeit des Stelleninhabers werden auch für weniger als
fünf Tage bewertet): für jeden vollen Monat: P. 0.20 - c) effektiver Dienst mit Beauftragung auf unbestimmte Zeit in der Medizin
der Dienste, oder, auch als Vertretung, in den Bereitschaftsdiensten und
der Betreuungskontinuität und im "Dienst für Notfallmedizin auf dem
Territorium", abgewickelt in aktiver Form: für jeden Monat, gleichgesetzt
mit 96 Stunden Tätigkeit P. 0.20 - d) programmierte Tätigkeit in den Diensten auf dem Territorium oder
Bereitschaftsdienst oder Dienst für dringende Eingriffe auf dem
Territorium in Form der Erreichbarkeit, im Sinne des gesamtstaatlichen
oder des Landesabkommens: für jeden Monat, gleichgesetzt mit 96
Stunden Tätigkeit P. 0.05 - e) ärztliche Tätigkeit in den Diensten für saisonale Betreuung in den
Touristengebieten, die von den Regionen, Provinzen oder Betrieben
organisiert werden: für jeden vollen Monat, gleichgesetzt mit 96
Stunden Tätigkeit P. 0.20
(Für jeden Sonnenmonat können nicht mehr Stunden berücksichtigt
werden als die vom gesamtstaatlichen Vertrag für den Bereich
vorgesehene Höchstgrenze) - f) Militärdienst (oder Ersatz-Zivildienst) nach dem Erwerb des Doktorats
in Medizin: für jeden Monat: P. 0,05 - g) Tätigkeit als Vertreter eines Basiskinderarztes mit wenigstens 70
Versicherten und für Zeiträume von nicht weniger als 5
aufeinanderfolgenden Tagen: für jeden vollen Monat P. 0.10 - h) Ambulatoriumsfacharzt im Fach interne Medizin und allgemeiner
Ambulatoriumsarzt bei den ehemaligen Krankenkassen, allgemeiner
Vertrauensarzt und Ambulatoriumsarzt, konventioniert mit dem
Gesundheitsministerium für den Sanitätsdienst zu Gunsten des
Schiffahrtspersonals: für jeden Monat: P. 0.05 - i) obligatorische Arbeitsenthaltung wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
während der Zeit der Beauftragung auf unbestimmte Zeit im Bereich der
allgemeinen Medizin (bis zu einer Höchstpunkteanzahl von 0.50 Punkten):
für jeden Monat: P. 0.20
(2) Bei der Berechnung der Punkte für die Diensttitel wird in folgender Weise vorgegangen: hinsichtlich der Dienste im Bereitschaftsdienst und in der Betreuungskontinuität, im Dienst der saisonalen ärztlichen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, in der Medizin der Dienste und in den programmierten Tätigkeiten, kann für jeden Sonnenmonat nur eine Anzahl bis zu höchstens 96 Stunden berücksichtigt werden; falls der Arzt über mehrere Monate weniger als 96 Stunden leistet, werden diese Stunden zusammengezählt und durch 96 geteilt, falls die Reststunden mehr als 48 Stunden betragen, werden dieselben als voller Monat bewertet. Hinsichtlich der anderen Diensttitel, werden die im Laufe des Jahres geleisteten Arbeitstage zusammengezählt und durch 30 dividiert, falls die Resttage mehr als 15 Tage betragen, werden dieselben als voller Monat berechnet.
(3) Die Diensttitel sind nicht kumulierbar, falls sie sich auf Tätigkeiten im selben Zeitraum beziehen. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der eine höhere Punktezahl ergibt. Die allenfalls während der Ausbildungszeiträume geleisteten Tätigkeiten werden nicht berechnet.
(4) Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben die Doktoratsnote, das Doktoratsalter und schließlich das höhere Alter in dieser Reihung den Vorrang.
(5) Nicht bewertbar sind die Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich von diesem Artikel vorgesehen und angeführt sind.
(6) Bei der Zuweisung der freien Stellen für die Grundversorgung reservieren die Betriebe, unbeschadet der Bestimmung laut Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe a):
- a) einen Prozentsatz von 80% zu Gunsten der Ärzte im Besitze des Ausbildungsnachweises in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 1 und 7 des Landesgesetzes vom 26. August 1993, Nr. 14,
- b) einen Prozentsatz von 20% zu Gunsten der Ärzte im Besitz eines gleichwertigen Titels.
Falls infolge Fehlens einer genügenden Anzahl von Gesuchen einer der beiden Arten Bewerber freie Stellen nicht besetzt werden können, werden dieselben der anderen Art Bewerber zugeteilt.