(1) Im Sinne des Artikels 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412, ist die Abwicklung der mit diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten unvereinbar, falls der Arzt:
- a) Inhaber eines öffentlichen oder privaten, auch nur provisorischen, abhängigen Arbeitsverhältnisses ist, ausgenommen die Ärzte gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14. Juni 1993, Nr. 187, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 12. August 1993, Nr. 296, die Ärzte, die die Funktion eines Sprengelkoordinators ausüben, die Sprengelhygieniker gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22, die Ärzte die die mit Beschluß der Landesregierung Nr. 2020/1991 geregelte Notfallmedizin auf dem Territorium ausüben, die Ärzte, die den Bereitschaftsdienst in der Form der Erreichbarkeit zu Hause und in aktiver Form mit weniger als 1000 eingeschriebenen Versicherten ausüben, sowie die Ärzte für Allgemeinmedizin, die, nach Ermächtigung des Generaldirektors des Betriebes, ihre Tätigkeit in den konventionierten Familienberatungsstellen ausüben,
- b) andere Tätigkeiten ausübt oder Inhaber oder Teilhaber von Unternehmen ist, die mit dem Vertragsverhältnis mit dem Landesgesundheitsdienst einen Interessenskonflikt darstellen können,
- c) die Tätigkeit eines vertragsgebundenen Ambulatoriumsfacharztes ausübt,
- d) in die Verzeichnisse der externen Vertragsfachärzte eingetragen ist,
- e) in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen ist, und im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen vertragsgebunden ist.
(2) Außerdem ist der Arzt unvereinbar, der:
- a) kontrollärztliche Tätigkeit für den Betrieb oder das N.I.S.F. ausübt, beschränkt auf das jeweilige Einzugsgebiet,
- b) die ordentliche Behandlung oder jene für ständige Invalidität von seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 14. Oktober 1976 erhält,
- c) unter jedwedem Titel in privaten Dienststellen, Einrichtungen oder Institutionen arbeitet, die vertragsgebunden oder akkreditiert sind und der Ermächtigung im Sinne von Artikel 43 des Gesetzes 833/1978 unterliegen,
- d) mit einem Betrieb ein eigenes im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und darauffolgende Abänderungen und Ergänzungen abgeschlossenes Vertragsverhältnis hat,
- e) in den Kurs zur Ausbildung in Allgemeinmedizin gemäß Landesgesetz vom 26. August 1993, Nr. 14, und in Spezialisierungskurse gemäß Legislativdekret Nr. 257/1991 eingeschrieben ist oder einen derselben besucht.
(3) Falls eine von den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Unvereinbarkeitssituation eintritt, endet das Vertragsverhältnis.
(4) Der Arzt, der auch auf begrenzte Zeit, die Funktionen eines Fabrikarztes oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Legislativdekrets 626/1994 ausübt, kann unbeschadet dessen, was vom Artikel 23 in Sachen Beschränkung der Höchstgrenze vorgesehen ist, keine Arztwahlen von Seiten der Bediensteten der Betriebe, für die er tätig ist, und deren Familienangehörige haben.
(5) Die Betriebe Sanitätseinheiten führen die entsprechenden Kontrollen durch; im Falle einer Unvereinbarkeit werden die Arztwahlen von Amts wegen widerrufen. Wenn der Arzt in Erfahrung bringt, daß er von Bediensteten von Betrieben, in denen er die Funktion eines Fabriksarztes oder eines zuständigen Arztes im Sinne des Legislativdekretes Nr. 626/1994 ausübt, oder von deren Familienangehörigen als Arzt für Allgemeinmedizin gewählt worden ist, muß er den Betrieb Sanitätseinheit davon in Kenntnis setzen. Der Arzt ist verpflichtet, dem zuständigen Betrieb umgehend mitzuteilen wenn eine Unvereinbarkeitssituation eingetreten ist.