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In vigore al: 21/11/2014

g) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 45041)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, gültig vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 2000

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1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. November 1999, Nr. 49.

Art. 13 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen - Schiedsgericht)

(1) Die Vertragsärzte für allgemeine Medizin sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet: Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben von Seiten Dritter ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen führen je nach Schwere des Vergehens zur Anwendung folgender Sanktionen:

  • a)  schriftlicher Verweis, für leichte Vergehen einschließlich der gelegentlichen Verstöße gegen die Bestimmungen betreffend die Verschreibungen und Vorschläge,
  • b)  Verweis mit Verwarnung für die Wiederholung geringfügiger Vergehen und für Vergehen einer bestimmten Schwere,
  • c)  Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung im Ausmaß von nicht weniger als 10% und nicht mehr als 20% für einen Höchstzeitraum von sechs Monaten bei Wiederholung der Vergehen gemäß Buchstaben b,
  • d)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht weniger als 6 Tagen und nicht mehr als einem Jahr, insbesondere für:
    • -  schwere Vergehen, die auch auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind,
    • -  unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Mitteilung von Umständen, die eine Unvereinbarkeit, eine Beschränkung der Höchstgrenze oder wirtschaftliche Vorteile bewirken,
    • -  Wiederholung von Verstößen, die eine Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung bewirkt haben,
  • e)  Widerruf des Vertragsverhältnisses für besonders schwerwiegende Vergehen einschließlich jener gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder für Wiederholung von Vergehen, die bereits zur Aussetzung des Vertragsverhältnisses geführt haben.

(3) Der Betrieb muß das Vergehen dem Arzt schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei dem Arzt eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung gegeben wird.

(4) Der Generaldirektor archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Beirats des Betriebs angehört hat, welcher dasselbe innerhalb von 60 Tagen ab Antrag abzugeben hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern: Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachter Arzt, ein vom Generaldirektor der interessierten Sanitätseinheit namhaft gemachter Arzt. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz designierten Funktionär ausgeübt.

(6) Das Schiedsgericht prüft die demselben wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrags von der Sanitätseinheit überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Überweisung.
Die Parteien haben das Recht in die im Besitz des Schiedsgerichts befindliche Dokumentation Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Eingaben als jene, die dem Generaldirektor vorgelegt wurden, einzureichen.
In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 30 Tage vor der Sitzung zu verschicken ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes ohne irgendwelche Schlußfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als letzter das Wort ergreifen. Der Arzt kann sich von einer Person assistieren lassen.
Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder des Schiedsgerichts, können dem Arzt Fragen über die Tatbestände und die Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsschriften verlangen. Über die mündliche Behandlung wird ein Protokoll erstellt und vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden bestätigt. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Disziplinarmaßnahme.

(7) Das Schiedsgericht teilt der Sanitätseinheit innerhalb von 20 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit, einschließlich des Freispruchs.

(8) Die Maßnahme ist von der Sanitätseinheit in Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Disziplinarkommission anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(9) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Verfallsfristen.

(10) Im Falle der Aussetzung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d) ernennt der Betrieb den Vertreter. Die Entgelte werden ab dem ersten Tag dem Vertreter ausgezahlt, unbeschadet der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 45 Buchstaben D) und E) des vorhergehenden Vertrages und ab 1. Jänner 2000 von 40 % des Berufshonorars gemäß Artikel 44 an den vertretenen Arzt.

(11) Hinsichtlich ihrer Wirkungen dürfen Disziplinarstrafen zwei Jahre nach ihrer Verhängung auf keinen Fall weiter berücksichtigt werden. Die Übertretungen und die Vergehen verjähren 1 Jahr nach deren Begehen.

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