(1) Die für die Ausübung der von diesem Vertrag geregelten Tätigkeiten zu beauftragenden Ärzte sind aus der jährlich auf Landesebene erstellten Rangordnung nach Titeln zu entnehmen.
(2) Die Ärzte, die sich in die Landesrangordnung eintragen lassen wollen, müssen am Tag der Verfallfrist für die Einreichung der Gesuche folgende Voraussetzungen besitzen:
- a) Eintragung in das Berufsregister,
- b) im Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und Italienischen Sprache gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, sein,
- c) im Besitz des Ausbildungsnachweises für Allgemeinmedizin oder eines gleichwertigen Titels sein, wie vom Landesgesetz vom 26. August 1993, Nr. 14, und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen vorgesehen.
(3) Was die Altersgrenze für die Eintragung in die Landesrangordnung anbelangt, gelten die gesamtstaatlichen Bestimmungen.
(4) Um in die jährliche Landesrangordnung eingetragen zu werden, müssen die Ärzte mittels Einschreibebriefes innerhalb des 30. September an das Assessorat für Gesundheitswesen der Provinz ein Gesuch gemäß Muster laut Anhang A) einreichen und demselben die Unterlagen beilegen, die den Nachweis zum Besitz der Voraussetzungen und der erklärten Titel belegen, unter Vorbehalt der Einreichung des Ausbildungsnachweises in Allgemeinmedizin innerhalb 15. November.
(5) Für die Rangordnung werden nur die am 31. August des laufenden Jahres innegehabten Titel bewertet.
(6) Der Arzt, der bereits in die Landesrangordnung des vorhergehenden Jahres eingetragen war, muß außer dem Gesuch nur den Nachweis über die Eintragung in das Berufsregister und die Dokumentation zum Nachweis der im Laufe des letzten Jahres erworbenen zusätzlichen Titel sowie allfälliger für die vorherige Rangordnung nicht vorgelegter Titel einreichen.
(7) Das Gesuch und die beigelegte Dokumentation muß den geltenden gesetzlichen Vorschriften betreffend die Stempelsteuer entsprechen.
(8) Die Landesverwaltung erstellt auf der Grundlage der Titel und der Bewertungskriterien laut folgendem Artikel 3, nach obligatorischem Gutachten des Beirats gemäß Artikel 12, eine Landesrangordnung, die für das folgende Sonnenjahr gilt, wobei neben jedem Namen die erworbene Punktezahl, die allfälligen Unvereinbarkeitssituationen und der Wohnsitz anzugeben sind.
(9) Die Rangordnung wird innerhalb 30. November im Amtsblatt der Region veröffentlicht und innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung können die interessierten Ärzte an die Landesverwaltung ein Gesuch um Überprüfung ihrer Position in der Rangordnung stellen.
(10) Die Landesrangordnung wird nach vorherigem obligatorischem Gutachten des Beirats gemäß Artikel 12 von der Landesverwaltung endgültig innerhalb 31. Dezember genehmigt und den Betrieben und der Ärztekammer der Provinz mitgeteilt.