In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

w) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 3. Dezember 1990, Nr. 7617
Ladinisches Kulturinstitut "Micurà de Rü": Änderung des Statutes

Der Landesausschuss
beschließt

das Statut des Ladinischen Kulturinstitutes "Micurà de Rü" im Sinne des Beschlusses des Institutsrates Nr. 17 vom 21. September 1990, abzuändern.

STATUT
DES LADINISCHEN KULTURINSTITUTES
"ISTITUT LADINA MICURÀ DE RÜ"

Art. 1 (Errichtung)

(1) Zum Zwecke der Erhaltung, des Schutzes und der Förderung der ladinischen Sprache, Kultur und völkischen Eigenart wird ein ladinisches Kulturinstitut mit Sitz in der Gemeinde St. Martin in Thurn und der Bezeichnung "Istitut Ladin Micurà de Rü" errichtet.

Art. 2 (Aufgaben)

(1) Dem Institut obliegen folgende Aufgaben:

  • a)  wissenschaftliche Erforschung der Sprache, Geschichte und Kultur der Dolomitenladiner in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Universitäts- und Fachinstituten sowie das Zusammenwirken mit anderen Kulturvereinen. Die Förderung des Gebrauches des Ladinischen in Wort und Schrift soll nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Schulen in den ladinischen Ortschaften und mit dem Ladinischen Pädagogischen Institut erfolgen;
  • b)  Pflege der Kultur der Ladiner und Förderung aller Maßnahmen zur Erhaltung des Ladinischen in Schrift und Sprache durch die Informationsmedien, Diffusion (auch Verkauf) von Veröffentlichungen, kulturelle Veranstaltungen und durch gezielte Weiterbildung, die zur Hebung des allgemeinen Bildungsstandes beiträgt;
  • c)  Errichtung eines Archivs, das aus einer Dokumentensammlung, einem Foto- und Tonarchiv besteht, sowie Errichtung einer Fachbibliothek für ladinische Studien und eines ladinischen Museums;
  • d)  Ausbau der Beziehungen zwischen den Ladinern der Dolomiten und jenen der Schweiz und des Friaul.

(2) Zur Erreichung der erwählten Ziele hat das Institut die Möglichkeit, sich der Mitarbeit anderer Körperschaften, Vereine oder Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung zu bedienen und dabei allfällige Koordinierungsmaßnahmen zu unterstützen.

Art. 3 (Organe)

(1) Die Organe des Institutes sind:

  • a)  der Institutsrat,
  • b)  der Vorsitzende des Institutes,
  • c)  der Leiter des Institutes,
  • d)  die Rechnungsprüfer.

Art. 4 (Institutsrat)

(1) Der Institutsrat besteht aus folgenden Mitgliedern aus den beiden ladinischen Tälern der Provinz Bozen:

  • a)  einem von der Landesregierung ernannten ladinischen Vertreter;
  • b)  je zwei Vertretern des Gadertales und Grödens, die von den ordnungsgemäß errichteten ladinischen Kulturvereinen, deren statutarische Zielsetzungen mit denen des Institutes in Einklang stehen, vorgeschlagen werden. Diese Vertreter und deren Stellvertreter werden von der Landesregierung auf Vorschlag der Kulturvereine ernannt. Bei Ausscheiden eines Vertreters rückt dessen Stellvertreter nach;
  • c)  je einem Bürgermeister, Vizebürgermeister oder Gemeindeassessor der beiden ladinischen Täler. Die Bürgermeister der jeweiligen Talschaft wählen in getrennter Sitzung den Vertreter für den Institutsrat. Erfolgt die Wahl nicht innerhalb von zwei Monaten ab entsprechende Mitteilung, so werden diese beiden Mitglieder von der Landesregierung bis zum Zeitpunkt der Wahl provisorisch bestimmt;
  • d)  dem Schulamtsleiter und einem Vertreter des Ladinischen Pädagogischen Institutes;
  • e)  dem Leiter des Institutes und dessen Sekretär als Mitglieder von Rechts wegen, jedoch ohne Stimmrecht.

(2) Der Institutsrat tritt wenigstens viermal im Jahr zusammen, kann jedoch auf Wunsch der Mehrheit seiner Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.

(3) Der Institutsrat ist beschlußfähig, sobald die Mehrheit der Mitglieder versammelt ist.

(4) Die Institutsratswahl fällt mit dem Jahr der Gemeinderatswahlen überein.

(5) Wenn ein Ratsmitglied mehr als dreimal hintereinander ohne Entschuldigung fehlt, muß er das Mandat seinem Stellvertreter abgeben.

Art. 5 (Befugnisse des Institutsrates)

(1) Der Institutsrat hat folgende Befugnisse:

  • a)  Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Institutes aus den eigenen Reihen,
  • b)  Beschlußfassung über sämtliche Angelegenheiten des Institutes, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind oder mit Beschluß des Institutsrates anderen Organen übertragen werden,
  • c)  Genehmigung des Jahresprogrammes, des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung,
  • d)  Aufnahme des Institutspersonals und entsprechende vertragliche Regelung,
  • e)  Berufung und Aufnahme des Leiters des Institutes,
  • f)  Ernennung der Rechnungsprüfer,
  • g)  Beschlußfassung über Spesenrückvergütung an Institutsratsmitglieder sowie die Entschädigung an den Vorsitzenden und an die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums, dies innerhalb der Grenzen, die für Kommissionen mit Landesgesetz festgesetzt sind.

Art. 6 (Der Vorsitzende des Institutes)

(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse des Institutsrates. Er vertritt das Institut nach außen und leitet die Sitzungen des Institutsrates.

(2) Er ist berechtigt, Gelder in Empfang zu nehmen und darüber zu quittieren. Der Vorsitzende ist überdies befugt, Dringlichkeitsmaßnahmen zu ergreifen, die jedoch vom zuständigen Organ in der darauffolgenden Sitzung ratifiziert werden müssen.

(3) Zusammen mit dem Leiter legt er die Tagesordnung für die Sitzungen des Institutsrates fest.

Art. 7 (Der Leiter des Institutes)

(1) Der Leiter des Institutes ist verantwortlich für die wissenschaftliche Arbeit des Institutes sowie für die ihm vom Institutsrat übertragenen Aufgaben.

(2) In Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden sorgt er für die Durchführung des vom Institutsrat beschlossenen Programms.

Art. 8 (Rechnungsprüfer)

(1) Das Rechnungsprüferkollegium besteht aus drei wirklichen und zwei Ersatzmitgliedern; es führt alle Überprüfungen durch, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Institutes zu gewährleisten.

(2) Das Rechnungsprüferkollegium berichtet jährlich dem Institutsrat und der Landesregierung über die Ergebnisse seiner Tätigkeit.

Art. 9 (Das Rechnungsjahr)

(1) Das Rechnungsjahr des Institutes beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember. Die Beschlüsse über den Jahreshaushaltsvoranschlag und über den Rechnungsabschluß müssen der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

(2) Das Jahresprogramm und der Haushaltsvoranschlag für das folgende Rechnungsjahr müssen bis Ende Oktober und der Tätigkeitsbericht sowie der Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr bis Ende April erstellt und zusammen mit dem Bericht der Rechnungsprüfer der Landesregierung vorgelegt werden. 1)

(3) Die im Haushaltsvoranschlag angesetzten und bis Ende des Rechnungsjahres nicht beanspruchten Mittel bleiben als Rückstände zur Verfügung und können innerhalb der gesetzlichen Fristen verwendet werden.

1)

Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:

Art. 13

(1) Ab dem Finanzjahr 1995 müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.

Art. 10 (Einnahmen)

(1) Die Einnahmen des Haushaltes des Institutes bestehen aus:

  • a)  dem jährlichen Finanzierungsbeitrag des Landes,
  • b)  dem Ertrag von allfälligen Schenkungen oder Vermächtnissen,
  • c)  der Zuweisung von Beiträgen für besondere, dem Institut von Körperschaften anvertraute Tätigkeiten,
  • d)  jeder anderen Einnahme, die mit der Verwaltung und den Zielen des Institutes in Zusammenhang steht.

Art. 11 (Vermögen)

(1) Das Vermögen des Institutes besteht aus den unbeweglichen und beweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkung oder irgend einen anderen Akt in seinen Besitz übergegangen sind und in direktem Zusammenhang mit der Führung des Institutes stehen.

(2) Bei Auflösung des Institutes geht die Verfügbarkeit über das gesamte Vermögen an die Landesregierung über.

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