1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Einreichung der Spesenabrechung, welcher die Kopien der Rechnungen beizulegen sind.
2. Die finanziellen Mittel, welche dem Sanitätsbetrieb bzw. dem Gesundheitsbezirk zur Finanzierung der Kinderbetreuung zugewiesen werden, sind zweckbestimmt und können vom Betrieb nicht für andere Zwecke verwendet werden.
3. Der Spesenabrechnung muss außerdem eine Erklärung, betreffend den Steuerrückbehalt auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IHRES) im Sinne von Artikel 28 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung, beigelegt werden.
4. Wenn die effektiv getätigten Ausgaben niedriger sind als jene laut eingereichtem Ansuchen, wird der Beitrag von Amts wegen gekürzt.
5. Eventuell unrechtmäßig erhaltene Beiträge sind vom Sanitätsbetrieb bzw. den jeweiligen Gesundheitsbezirken, inklusive der angereiften gesetzlichen Zinsen, dem Land zurückzuerstatten.