In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 817 vom 10.05.2010
Bereich Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen: Genehmigung der Richtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1074 vom 21.06.2010 und Beschluss Nr. 1930 vom 22.11.2010)

Anlage A

INHALTSVERZEICHNIS

ABSCHNITT I – Allgemeiner Teil

Artikel

Anwendungsbereich

1

Art der Förderungen

2

Begünstigte

3

Einreichung der Anträge

4

Bearbeitung der Anträge

5

Genehmigung und Auszahlung der Förderungen

6

Verpflichtungen

7

Kontrollen und Sanktionen

8

Verschiedenes

9

Wirksamkeit

10


ABSCHNITT II – Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen

Artikel

Anträge

11

Zulässige Investitionen

12

Förderungsfähige Güter

13

Nicht förderungsfähige Güter

14

Mindest- und Höchstgrenzen der förderungsfähigen Investitionen

15

Ausmaß der Förderung

16

Freigestellte Förderungen für Kleinunternehmen

17

Freigestellte Förderungen für mittlere Unternehmen

18

De minimis-Förderungen

19

Förderungen für Großunternehmen

20

Zuschläge

21


ABSCHNITT III – Maßnahmen zugunsten von Umweltinvestitionen

Artikel

Anträge

22

Ziele

23

Förderungsfähige Investitionen und Ausgaben

24

Nicht förderungsfähige Ausgaben und Güter

25

Grenzen der förderungsfähigen Ausgaben

26

Ausmaß der Förderung

27

Zuschläge

28


ABSCHNITT V – Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

Artikel

Anträge

29

Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

30

Nicht förderungsfähige Ausgaben

31

Höchstgrenzen der förderungsfähigen Ausgaben

32

Förderungen für KMU

33

Förderungen für Großunternehmen

34


ABSCHNITT VI - Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen

Artikel

Darlehen zur Beschaffung von Liquidität

35

Begünstigte

36

Beihilfen an von entlassenen Arbeitern gegründete Unternehmen

37

Begünstigte

38

Zulässige Maßnahmen

39

Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben

40

Ausmaß der Förderung

41

Dem Ansuchen beizulegende Unterlagen

42

Auszahlung der Beihilfen

43

Hochqualifiziertes Personal

44

Bedingungen und Verpflichtungen

45


ABSCHNITT VIII – Förderung der Internationalisierung der Betriebe

Artikel

Anträge

46

Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

47

Nicht förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

48

Grenzen der förderungsfähigen Ausgaben

49

Förderungen für KMU

50

De minimis-Förderungen

51

Förderungen für Großunternehmen

52


ANLAGEN

Begriffsbestimmungen


ABSCHNITT I

Allgemeiner Teil

 

Artikel 1

Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen im Sinne der Landesgesetze vom 13.02.1997, Nr. 4 und vom 15.04.1991, Nr. 9 in geltender Fassung, und im Besonderen:

-Abschnitt II „Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen“,

-Abschnitt III „Maßnahmen zur Förderung von Umweltinvestitionen“,

-Abschnitt V „Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung“,

-Abschnitt VI „Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen“,

-Abschnitt VIII „Förderung der Internationalisierung der Betriebe“.

 

Artikel 2

Art der Förderungen

1. Die Förderungen können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Beitrages: das Ausmaß der Förderung ist als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt;
b) in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds: das Förderungsausmaß, das als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) ausgedrückt ist und das 20% nicht überschreiten darf, sowie auch die restlichen Bedingungen, sind in den einzelnen Abschnitten dieser Richtlinien festgelegt.
2. Die Darlehen und die Leasingfinanzierungen betreffend den Abschnitt II sind wie folgt geregelt:

die maximale Tilgungszeit des Darlehens beträgt 15 Jahre für unbewegliche Güter und sechs Jahre für bewegliche Güter; in diesen Zeitraum kann höchstens ein Jahr Voramortisierungszeit mit einberechnet werden. Auf begründetem Ansuchen des Antragstellers und mit Einverständnis der darlehensgewährenden Bank kann die Landesregierung die Vorlaufzeit um höchstens ein weiteres Jahr verlängern.

die Laufzeit der Leasingfinanzierung entspricht in der Regel jener des Leasingvertrages, darf aber nicht kürzer sein als in den geltenden Steuerbestimmungen vorgesehen und nicht länger als 20 Jahre für unbewegliche und nicht länger als sechs Jahre für bewegliche Güter;

im Falle von Investitionen, die sowohl unbewegliche als auch bewegliche Güter umfassen, wird die Laufzeit jener Art von Investition angewandt, die kostenmäßig überwiegt,

die Beteiligung des Landes an den Finanzierungen darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

Laufzeit bis zu 10 Jahren = max. 80%,

Laufzeit bis zu 11 Jahren = max. 75%,

Laufzeit bis zu 12 Jahren = max. 70%,

Laufzeit bis zu 13 Jahren = max. 65%,

Laufzeit bis zu 14 Jahren = max. 60%,

Laufzeit bis zu 15 Jahren = max. 55%,

Laufzeit bis zu 16 Jahren = max. 50%,

Laufzeit bis zu 17 Jahren = max. 45%,

Laufzeit bis zu 18 Jahren = max. 40%,

Laufzeit bis zu 19 Jahren = max. 35%,

Laufzeit bis zu 20 Jahren = max. 30%.

der an den Begünstigten gewährte Landesanteil wird gemäß EU-Bestimmungen bei Beschlussfassung festgelegt und bei Auszahlung überprüft; in keinem Fall darf jedoch der Landesanteil höher sein, als mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

3. Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet, wird die gesamte Förderung ausschließlich als De minimis-Förderung(1) gewährt.
4. Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung(1). Die freigestellte Förderung ist jene gemäß Bestimmungen der Verordnung der EU-Kommission Nr. 800/2008 vom 6. August 2008, welche einige Beihilfekategorien als nicht vereinbar mit dem gemeinsamen Markt im Sinne der Artikel 87 und 88 des Vertrages erklärt (Allgemeine Freistellungsverordnung nach Kategorien – EU-Amtsblatt L 21 vom 9.8.2008, S. 3).
5. Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen für KMU oder jene, die in anderen EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, überschreitet und das begünstigte Unternehmen bereits de minimis-Förderung(1) im Ausmaß von 200.000 Euro (100.000 Euro für Autotransportunternehmen) erhalten hat, wird die Förderung nur innerhalb der in den EU-Freistellungsverordnungen vorgesehenen Grenzen gewährt.

6. Die in den vorliegenden Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Beihilfen dürfen für dieselben förderfähigen Kosten mit anderen staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrages und mit „De minimis“- Förderungen(1) kumuliert werden, sofern damit die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der EU-Kommission genehmigten Beihilferegelung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden.

 

Artikel 3

Begünstigte

1. Die Begünstigten der Förderungen sind:

a) Handwerk:

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 11 dieses Artikels, Handwerksunternehmen, die gemäß geltender Landeshandwerksordnung im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, sowie Unternehmen mit Tätigkeit Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern gemäß Abteilung 45 der ATECO-Klassifizierung 2007. Handwerksunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt D der ATECO-Klassifizierung 2007 (Energieversorgung) sind nur zu den Förderungen laut Abschnitte V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen.

Handwerksunternehmen mit Tätigkeit gemäß Kodizes 49.39.01 und 93.11.9, sind zu den Förderungen ausschließlich für Investitionen in Beschneiungsanlagen und deren Zubehör, Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör sowie für die Initiativen gemäß Abschnitte V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen werden.

b) Industrie:

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 11 dieses Artikels, Industrieunternehmen, die gemäß geltender Landesindustrieordnung(13) im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind, sowie Unternehmen mit Tätigkeit Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern gemäß Abteilung 45 der ATECO-Klassifizierung 2007. Industrieunternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt D der ATECO-Klassifizierung 2007 (Energieversorgung) sind nur zu den Förderungen laut Abschnitte V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen.

Industrieunternehmen mit Tätigkeit gemäß Kodizes 49.39.01 und 93.11.9, sind zu den Förderungen ausschließlich für Investitionen in Beschneiungsanlagen und deren Zubehör, Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör sowie für die Initiativen gemäß Abschnitte V, VI und VIII dieser Richtlinien zugelassen werden.

c) Handel:

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 11 dieses Artikels, Unternehmen mit Tätigkeiten gemäß Abschnitt G (Gross- und Einzelhandel) der ATECO-Klassifizierung 2007, eingetragen im Handelsregister der Handelskammer als Handelsunternehmen und nicht als Handwerks- oder Industrieunternehmen.

d) Dienstleistung:

Dienstleistungsunternehmen, die gemäß geltender Landesdienstleistungsordnung(14)  im Handelsregister der Handelskammer mit einer der folgenden Tätigkeiten eingetragen sind, sind zu den Förderungen gemäß Abschnitt II zugelassen, mit Ausnahme der Investitionen in unbewegliche Güter sowie zu den Förderungen gemäß Abschnitte III, V, VI und VIII der vorliegenden Richtlinien;

ATECO 2007

52

Lager sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

58

attività editoriali - Verlagswesen

59

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

60

Rundfunkveranstalter

62

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

63

Informationsdienstleistungen

69

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

70

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72

Forschung und Entwicklung

73

Werbung und Marktforschungen

74

sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

75

Veterinärwesen

77

Vermietung von beweglichen Sachen

78

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81

Gebäudebetreung; Garten- und Landschaftsbau

82

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g. (ausgenommen die Tätigkeiten gemäß Kodex 82.99.99, die nicht auf eine der in dieser Tabelle angeführten Tätigkeiten zurückzuführen sind)

85

Erziehung und Unterricht (nur marktbestimmte Dienste; ausgeschlossen sind Tätigkeiten von anerkannten und/oder konventionierten Instituten und Körperschaften)

86

Gesundheitswesen (nur marktbestimmte Dienste; ausgeschlossen sind Tätigkeiten von anerkannten und/oder konventionierten Instituten und Körperschaften)

87

Heime ohne Erholungs- und Ferienheime (nur marktbestimmte Dienste; ausgeschlossen sind Tätigkeiten von anerkannten und/oder konventionierten Instituten und Körperschaften)

88

Sozialwesen (nur marktbestimmte Dienste; ausgeschlossen sind Tätigkeiten von anerkannten und/oder konventionierten Instituten und Körperschaften)

90

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten (ausgeschlossen sind künstlerische Tätigkeiten im engeren Sinne, darstellende Kunst (90.01), künstlerisches und schriftstellerisches Schaffen (90.03) und Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen (90.04)

91

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten (Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung ausgenommen)

92

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

93.11

Betrieb von Sportanlagen (Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung ausgenommen)

93.19

sonstige Dienstleistungen im Sportbereich

93.13

Fitnesszentren

93.21

Vergnügungs- und Themenparks

93.29.2

Betrieb von Badeanstalten (am See, Fluss)

93.29.3

Spiel- und Billardsäle

96

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen


Dienstleistungstätigkeiten gemäß Kodizes 52.29 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr a.n.g), 60 (Rundfunkveranstalter), 66.22 (Tätigkeit von Versicherungsmaklerinnen und –maklern) und 77.1, 77.2 e 77.3 (Vermietungstätigkeiten) der Klassifizierung ATECO 2007 sowie Tätigkeiten im Bereich der Forschung und Entwicklung, sind zu den Förderungen gemäß vorliegender Richtlinien zugelassen, einschließlich zu jenen für Investitionen in unbewegliche Güter gemäß Abschnitte II und III.

Es sind auch Dienstleistungsunternehmen zu den Förderungen gemäß vorliegender Richtlinien zugelassen, einschließlich zu jenen für Investitionen in unbewegliche Güter gemäß Abschnitt II, die analoge Tätigkeiten zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen ausüben.

e) Freiberufler und Selbständige:

- die freiberuflichen Tätigkeiten, für welche die Eintragung in Listen oder Verzeichnissen gemäß Artikel 2229 des Zivilgesetzbuches Voraussetzung ist, und die selbständigen Tätigkeiten sind nur innerhalb der ersten fünf Jahre ab Zuteilung der Mehrwertsteuernummer und/oder, falls günstiger, ab Eintragung ins Berufsverzeichnis, (im Falle von Freiberufler-Sozietäten muss diese Voraussetzung von mindestens 50% der Mitglieder nachgewiesen werden) zu den Förderungen zugelassen und ausschließlich für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte Geräte sowie für die Initiativen gemäß Abschnitte V, VI und VIII der vorliegenden Richtlinien.

- Nicht förderungsfähig sind Invesititionen und Initiativen konventionierter Ärzte, die dem Landesgesundheitsdienst angehören.

Es sind auch Freiberufler und Selbständige zu den Förderungen gemäß vorliegender Richtlinien, einschließlich zu jenen für Investitionen in unbewegliche Güter gemäß Abschnitt II, zugelassen, die analoge Tätigkeiten zu jenen von Handwerks- oder Industrieunternehmen ausüben.

f) Transporttätigkeiten:

Unternehmen, die Transporttätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007: 49.31 (Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxi)) (mit Ausnahme der Tätigkeit gemäß Kodex 49.39.01 „Betrieb von Seilbahnen, Skiliften und Sesselliften, wenn sie nicht Teil des städtischen oder vorstädtischen Transportsystems sind“), 49.32 (Betrieb von Taxi), 49.39 (sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. – mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß Kodex 49.39.01 die unter jene Tätigkeiten gemäß vorhergehenden Buchstaben a) und b) fallen)) und 49.4 (Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte) ausüben.

2. Einzelne Abschnitte dieser Richtlinien können weitere Spezifizierungen zu den Begünstigten enthalten.
3. Beihilfegesuche können auch natürliche Personen, Gesellschaften, Konsortien oder Interessensgemeinschaften und Kooperationen einreichen, die noch nicht in der Handelskammer eingetragen sind, jedoch die Gründung eines Unternehmens oder die Ausübung einer im Absatz 1 angeführten Tätigkeit beabsichtigen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung, ist die erfolgte Gründung und Eintragung des Unternehmens in der Handelskammer mit jener Tätigkeit, auf welche sich die geförderte Investition/Initiative bezieht.
4. Es können auch Konsortien sowie in Rechtsform gegründete Kooperationen und zeitweilige Unternehmensgemeinschaften zwischen zwei oder mehreren Unternehmen Förderungen beziehen.
5. Weiters können auch ein oder mehrere Unternehmen Förderungen erhalten, die auf Basis eines Vertrages oder einer Abmachung Maschinen und Geräte erwerben und sie gemeinsam nutzen.
6. Es können auch Unternehmen, die den Handel mit Treibstoffen für Fahrzeuge betreiben, Förderungen für Investitionen in die entsprechenden Anlagen gemäß folgender Abschnitte II und III erhalten, auch wenn der Inhaber die Führung derselben anderen Rechtssubjekten überlassen hat. In diesem Fall muss das Ausmaß der Beihilfe jener Förderung entsprechen, die den Unternehmen, welchen die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, im Sinne dieser Richtlinien zustehen würden.
7. Es können auch jene Einzelunternehmen und Gesellschaften Förderungen für Investitionen gemäß Abschnitte II und III dieser Richtlinien erhalten, welche die geförderten Güter anderen Unternehmen zur Ausübung der laut dieser Richtlinien zugelassenen Tätigkeiten zur Verfügung stellen. In diesem Fall muss zwischen dem begünstigten Unternehmen und dem Unternehmen, welchem die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, eine Beteiligung von mindestens 30% bestehen oder eine Übereinstimmung von mindestens 30% zwischen den Gesellschaftern der nach einer Spaltung der beitragsempfangenden Gesellschaft neu entstandenen Gesellschaft, ohne Beteiligung von dritten Gesellschaftern, gegeben sein.
Die genannten Bedingungen gelten für den gesamten Zeitraum laut folgendem Artikel 7, der für Zweckbestimmung der geförderten Güter vorgesehen ist.
In obgenannten Fällen muss das Ausmaß der Förderung jener Förderung entsprechen, die den Unternehmen, welchen die geförderten Güter zur Verfügung gestellt werden, im Sinne dieser Richtlinien zustehen würden.
8. An Großunternehmen können nur freigestellte Förderungen im Sinne der EU-Verordnung Nr. 800/2008 (Allgemeine Freistellungsverordnung nach Kategorien) und der De minimis-Förderungen(1) gewährt werden. Andere Beihilfen können gegebenenfalls nur nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.
9. Für die Klassifizierung der Wirtschaftstätigkeiten wird Bezug auf die neue Klassifikation der Wirtschaftstätigkeiten ATECO 2007, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2008, genommen.
10. Nicht zu den Förderungen laut vorliegender Kriterien zugelassen sind Unternehmen „in Schwierigkeiten“(19)
11. Für die kleinen und mittleren Unternehmen, die auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, Gemüse und Kartoffeln, genießbaren Früchten, Wein aus frischen Weintrauben, und auf dem Gebiet der Vermarktung von lebenden Tieren tätig sind, werden nicht die Abschnitte II, III, V und VI der vorliegenden Richtlinien angewandt, sondern die Förderungsbestimmungen, die zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
12. Ausgeschlossen von den Förderungen laut vorliegenden Richtlinien sind Unternehmen, die einer Rückforderungsentscheidung aufgrund einer vorhergehenden Kommissionsentscheidung bezüglich Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. Weiters ausgeschlossen sind Unternehmen, die Beihilfen, die im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, des Rates, vom 22. März 1999 die öffentliche Verwaltung notwendigerweise eintreiben muss, nicht zurückbezahlt oder nicht auf ein geschlossenes Konto deponiert haben. Die Überprüfung erfolgt auch auf der Grundlage von Eigenerklärungen.
 

Artikel 4

Einreichung der Anträge

1. Unbeschadet eventueller Sonderbestimmungen in den nachfolgenden Abschnitten müssen die Anträge um Förderung vor Beginn der Investition oder der Initiative eingereicht werden, bei sonstiger Ablehnung des Förderungsantrages. Unter Beginn versteht man bei Bauarbeiten den Start derselben (Baubeginnsmeldung) und ind den anderen Fällen die Ausstellung der Ausgabenbelege gemäß folgendem Artikel 6.
Ausgabenbelege, einschließlich Akontorechnungen, welche vor Einreichdatum des Antrages ausgestellt sind, werden von den Förderungen ausgeschlossen.
2. Großunternehmen dürfen freigestellte Förderungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie, neben den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, auch nachweisen, dass sie infolge der Förderung den Umfang oder die Reichweite oder den Gesamtbetrag des Vorhabens/der Initiative signifikant erhöhen oder den Abschluss desselben/derselben signifikant beschleunigen können.
3. Die Anträge, abgefasst auf eigenen, von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vordrucken und, sofern vorgesehen, mit Stempelmarke versehen, sind bei dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Amt entweder direkt oder über Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens delegierte Personen einzureichen. Sie enthalten Angaben zur Tätigkeit und zur Größenordnung des Unternehmens laut EU-Parameter, zur geplanten Investition oder Initiative sowie alle Daten, die zur Feststellung der Zulässigkeit derselben erforderlich sind. Sobald in den Ämtern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, können die Anträge auch „online  eingereicht werden. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
4. Den Anträgen um begünstigte Finanzierungen für Investitionen müssen die Kostenvoranschläge oder Angebote, das genehmigte Bauprojekt, der technische Bericht und die Baukonzession beigelegt werden.
5. Es sind nur Investitionen und Initiativen zur Förderung zugelassen, die sich auf Betriebsstätten beziehen, die in Südtirol angesiedelt sind. Für dieselben Investitionen und Initiativen kann weder innerhalb derselben noch bei anderen öffentlichen Körperschaften eine Förderung beantragt werden.
 

Artikel 5

Bearbeitung der Anträge

1. Für die Beitragsanträge betreffend die Abschnitte II, III, V und VIII der vorliegenden Richtlinien bestätigt das Amt, auf Basis der abgegebenen Erklärungen und vorbehaltlich einer späteren detaillierten Überprüfung, schriftlich, dass die Investition oder die Initiative grundsätzlich den Zulassungsvoraussetzungen gemäß vorliegender Richtlinien entspricht. Ab Erhalt derselben Mitteilung läuft eine maximale Frist von drei Jahren, innerhalb welcher die Investition oder die Initiative mit der endgültigen Spesenabrechnung gemäß folgendem Artikel 6 dokumentiert werden muss.
 

Artikel 6

Genehmigung und Auszahlung der Förderungen

1. Die Förderungsanträge werden in derselben zeitlichen Reihenfolge bearbeitet, in welcher sie in den Ämtern eingereicht werden. Anträge, eingereicht von Nahversorgungsunternehmen(3), von Unternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben(3), von Kooperationen(4), von Unternehmen mit Sitz in strukturschwachen Gebieten(5), von neuen Unternehmen(7), sowie von Unternehmen, die das Zertifikat für „audit familieundberuf  besitzen, und von Unternehmen für Investitionen infolge von Umsiedlungen aufgrund von Entscheidungen und/oder Verfügungen der öffentlichen Verwaltung, für Investitionen für Innovation sowie für Umweltinvestitionen gemäß nachfolgenden Abschnitten II und III können zeitlich vorrangig behandelt werden.
2. Die Genehmigung der geförderten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds, erfolgt mit Beschluss der Landesregierung oder mit Dekret des zuständigen und beauftragten Landesrates nach vorheriger Hinterlegung des Genehmigungsschreibens und des Informationsberichtes einer konventionierten Bank oder Leasinggesellschaft.
Im Falle von vollständigen und zulässigen Förderungsanträgen, für welche die Förderungen aufgrund von fehlenden Geldmitteln nicht gewährt werden können, können die konventionierten Leasinggesellschaften die entsprechenden Verträge auch vor obgenanntem Gewährungsbeschluss abschließen.
In diesem Fall wird die Landesregierung oder der zuständige und beauftragte Landesrat die Gewährung der Förderung verfügen, sobald die erforderlichen Fördermittel verfügbar sind. Die Finanzierung wird dabei nicht mehr auf die Gesamtdauer der Leasingfinanzierung, sondern auf die entsprechende Tilgungsrestdauer derselben berechnet.
3. Die Genehmigung der Beiträge erfolgt in der Regel nach Durchführung der Investitionen/Initiativen und aufgrund folgender endgültiger Ausgabendokumentation:
a) Erklärung des Antragstellers über die ordnungsgemäße Durchführung des Projektes oder der Initiative;
b) das genehmigte Bauprojekt, den technischen Bericht und die Baukonzession;
c) Rechnungen und/oder Honorarnoten in Original, ausgestellt nach Einreichung des Antrages und versehen mit ordnungsgemäßen Zahlungsbelegen, wie von den einschlägigen nationalen oder EU-Normen vorgeschrieben. In Alternative kann die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters oder eines anderen qualifizierten Technikers erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

Im Falle von telematischer Übermittlung der Ausgabendokumentation oder in anderen begründeten Ausnahmefällen kann das Original vom telematisch übermittelten Dokument bzw. von einer beglaubigten Fotokopie oder einer bestätigten Abschrift ersetzt werden.

d) Kauf- oder Leasingvertrag in Original, beglaubigter Kopie oder einer bestätigten Abschrift, unterzeichnet nach Einreichung des Antrages. Sind vor Ausstellung dieser Verträge bereits Rechnungen oder Honorarnoten ausgestellt worden, gilt hinsichtlich Gewährung der Förderung das Datum des Vertrages;
In Ausnahmefällen, wie die Errichtung von Gebäuden, welche erhebliche Kosten und/oder eine Bauzeit von mehr als drei Jahren verursachen, kann die Genehmigung des Beitrages auch im Vorhinein erfolgen, auf Basis des genehmigten Projektes und der entsprechenden Kostenvoranschläge.
4. Die Rechnungen können in analytischer oder zusammenfassender Form abgefasst sein. Die in zusammenfassender Form abgefassten Rechnungen müssen durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Aufstellung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise ersichtlich sind, die zur Gesamtsumme geführt haben.
5. Zwecks Begutachtung der Anträge können die Ämter technische Gutachten und Schätzungen bei externen Experten oder bei solchen innerhalb der Landesverwaltung einholen.
6. Die förderungsfähige Kostensumme für Projekte gemäß Abschnitte II und III ist auf 500 Euro und für Initiativen gemäß Abschnitte V und VIII auf 100 Euro abzurunden.
7. Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern, Investionen, die mittels Finanzoperationen wie zum Beispiel Quoten-Abtretungen getätigt werden, sind nicht förderungsfähig.
8. Bei begünstigten Finanzierungen aus dem Rotationsfonds kann die Auszahlung auch in mehreren Raten erfolgen, aufgrund der vorausgehenden Feststellung durch die Bank, dass die betreffende Investition ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, wobei sich die genannten Institute auf die Dokumentation gemäß den vorhergehenden Absätzen stützen. Die Bank oder die Leasinggesellschaft müssen weiters das zuständige Amt über das Ergebnis rechtzeitig in Kenntnis setzen.
9. Wird in der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Auszahlung der Förderung der Betrieb aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen oder wird, bei Auflösung der Einzelfirma/Gesellschaft oder bei Auflassung der Tätigkeit, dieselbe von einem oder mehreren der Gesellschafter/Inhaber als Einzelunternehmen/Gesellschaft weitergeführt, geht die Förderung an die Rechtsnachfolger über, vorausgesetzt, dass diese die Bedingungen gemäß dieser Richtlinien erfüllen, die Tätigkeit fortführen und die entsprechenden Verpflichtungen übernehmen.
10. Der Direktor des für den jeweiligen Wirtschaftssektors zuständigen Amtes verfügt die Auszahlung der Förderungen nach Genehmigung derselben gemäß Absatz 3.
11. Die Ablehnung des Antrages wird mit Dekret des zuständigen Landesrates verfügt.
 

Artikel 7

Verpflichtungen

1. Mit Gewährung der Förderungen übernimmt der Begünstigte die nachstehend angeführten Verpflichtungen.
2. Für die gemäß Abschnitte II und III dieser Richtlinien geförderten Güter verpflichtet sich der Begünstigte, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung für die nachstehend angeführten Zeiträume nicht zu ändern. Ebenso dürfen diese Güter für denselben Zeitraum weder veräußert oder vermietet werden, noch darf der Betrieb, dem sie angehören, verpachtet werden, noch darf die Verfügbarkeit an denselben durch die Einräumung dinglicher Rechte übertragen werden:

2.1 im Falle von Software, beweglichen Gütern und bei nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für drei Jahre ab:

- Datum der Ankaufsrechnung, im Falle von mehreren Rechnungen, Datum der letzten Rechnung;

- Datum des Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden;

2.1 bei baukonzessionspflichtigen Arbeiten sowie bei Erwerb von Betriebsräumen und –Gebäuden, für zehn Jahre ab:

- Datum des Kaufvertrages oder, im Falle von Konkursverfahren, Datum des Übertragungsdokumentes;

- Datum des Kollaudierungs- oder Übergabeprotokolls im Falle von Arbeiten oder Ankäufen, die über Leasing finanziert werden;

- Datum der Benützungsgenehmigung.

3. In den nachstehend angeführten Fällen kann von den Bestimmungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels abgewichen werden, unter der Voraussetzung, dass sich das Rechtssubjekt, welches das geförderte Gut erwirbt oder dessen Verfügbarkeit übernimmt, schriftlich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen:
3.1 im Falle von Unternehmen, die an der föderungsempfangenden Gesellschaft mit mindestens 30 Prozent beteiligt sind sowie im Falle von Gesellschaften, an denen das förderungsempfangende Unternehmen mit mindestens 30% beteiligt ist;
3.2 im Falle von Gesellschaften, deren Gesellschafter – nach einer Spaltung der beitragsempfangenden Gesellschaft oder nach Gründung einer neuen Gesellschaft ohne Beteiligung dritter Gesellschafter – zu mindestens 30 Prozent mit den Gesellschaftern der beitragsempfangenden Gesellschaft übereinstimmen;
3.3 im Falle von Personen, die mit dem Förderungsempfänger innerhalb des dritten Grades verwandt, mit ihm verehelicht oder in gerader Linie verschwägert sind;
3.4 im Falle von geförderten Gütern, die im Rahmen der Betriebsverpachtung abgetreten werden, wenn diese weniger als die Hälfte des betrieblichen Sachanlagevermögens ausmachen.
4. Im Falle von mittels Leasing und Leaseback durchgeführten Investitionen ist die Übernahme der Güter vonseiten des Begünstigten bei Vertragsende Pflicht.
5. Die Beitragsbegünstigten sind verpflichtet, die lokalen und nationalen Kollektivverträge, die geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie die vorsorgerechtlichen Bestimmungen einzuhalten und die Beiträge für die Pensionsvorsorge auch für alle mitarbeitenden Familienmitglieder einzuzahlen, die nicht anderweitig pensionsversichert sind.
6. Die Beitragsbegünstigten sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen ab Eintreten des betreffenden Ereignisses mitzuteilen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung nicht mehr gegeben sind.
7. Die oben erwähnten Verpflichtungen gelten auch als erfüllt, wenn die geförderten Güter mit anderen Gütern ausgetauscht werden, welche ähnliche Eigenschaften aufweisen, wie die ursprünglich geförderten. Der Ankauf der neuen Güter muss innerhalb von 180 Tagen ab Verkauf oder Abtretung der ursprünglichen Güter und mindestens zum selben Betrag erfolgen. Die Verpflichtungen werden auf die neuen Güter übertragen, die nicht nochmals zur Förderung zugelassen werden können.
8. Die Begünstigten sind verpflichtet, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.
 

Artikel 8

Kontrollen und Sanktionen

1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden, zusätzlich zu den vom Amt als zweifelhaft betrachteten Fällen, Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Investitionen und Initiativen durchgeführt. Die Auswahl wird nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen vorgenommen.
2. Anhand der Kontrollen muss festgestellt werden, dass die Beitragsbegünstigten nicht falsche Dokumente, Erklärungen oder andere Unterlagen vorgelegt haben, die unwahre Angaben enthalten, oder dass sie es unterlassen haben, verpflichtende Informationen zu liefern. Weiters muss festgestellt werden, dass die geförderten Investitionen und Initiativen jenen Zwecken dienen, für welche die Förderung gewährt worden ist.
3. Das Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie den Kontrollen unterzogen werden; diese Fristen dürfen nicht länger als 6 Monate sein. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die Unterlagen beizubringen, die für die Kontrollen laut vorhergehendem Absatz 2 erforderlich sind. Sofern notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
4. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen für die Fälle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Begünstigungen bewirkt die festgestellte Übertretung der Bestimmungen laut vorhergehendem Artikel 7 den Widerruf des Beitrages, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen. Das gesamte Kontrollverfahren samt eventueller Verhängung von Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.
5. Die Nichteinhaltung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung der geförderten Güter für die vorgesehenen Zeiträume führt zum Widerruf der Förderung, im Verhältnis zum verbliebenen Zeitraum.
6. Wenn im Falle von Leasing-Investitionen die betreffenden Güter bei Vertragsende nicht an den Begünstigten übertragen werden, wird die gesamte Förderung widerrufen.
7. Die Übertretung der Bestimmungen von lokalen und nationalen Kollektivverträgen, von Bestimmungen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Bestimmungen zu Rentenversicherungen für mitarbeitende Familienmitglieder, festgestellt von den dafür zuständigen Strukturen, hat den Widerruf der gesamten Förderung zur Folge.
8. In folgenden Fällen kann die Landesregierung auf den Widerruf der Förderung verzichten:
- wenn der Verstoß gegen die Verpflichtungen auf einen Unfall, Krankheits- oder Todesfall, zurückzuführen ist, der die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit schwerwiegend und nachhaltig beeinträchtigt,
- im Falle von Schäden, die durch Brand oder Diebstahl verursacht werden,
- in begründeten Fällen, denen eine herausragende und strategische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des Beschäftigungsstandes und die Wirtschaftsstruktur beizumessen ist.
9. Weiters kann in folgenden Fällen vom Widerruf der Förderung abgesehen werden, vorausgesetzt, dass die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:
- bei Umwandlung des Unternehmens in ein Industrie-, Handwerks-, Handels-, Dienstleistungs- oder Tourismusunternehmen, sofern die Investitionsgüter auch aufgrund der Förderrichtlinien des Sektors, welchem das Unternehmen nun zugeordnet ist, förderungsfähig sind;
- „sale und lease-back  Operationen;

-Zusammenlegung, Abtretung oder Einbringung des Betriebes oder eines Betriebszweiges, einschließlich der geförderten Güter, unter der Bedingung, dass der Nachfolger die verlangten subjektive Voraussetzungen besitzt und sich verpflichtet, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Verpflichtungen zu übernehmen.

 

Artikel 9

Verschiedenes

1.Gemischte Tätigkeiten: Ausgaben für Investitionen, die Tätigkeiten eines anderen Wirtschaftssektors im Sinne dieser Richtlinien betreffen, können von jenem Amt mit gefördert werden, welches für die Förderung der vorwiegenden Investition oder Initiative zuständig ist, vorausgesetzt, dass die Ausgaben unter die förderungsfähigen Investitionen des einschlägigen Sektors fallen.
2. Übertragungen von Gütern und Erbringung von Dienstleistungen unter Verwandten und Verschwägerten: Übertragungen von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen unter Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad in gerader Linie, zwischen Partner- oder verbundenen Unternehmen, zwischen Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind, sind nicht zur Förderung zugelassen.
Werden Güter und Dienstleistungen zwischen Gesellschaften übertragen bzw. erbracht, an denen nur teilweise dieselben Gesellschafter bzw. Eheleuten, Verwandte bis zum dritten Grad in gerader Linie beteiligt sind, so kann nur jener Anteil, der den Gesellschaftsquoten der nicht erwähnten Personen entspricht, zugelassen werden.
Die obgenannten Übertragungen sind auch dann nicht zugelassen, wenn die Finanzierung mittels Leasing erfolgt.
3. Übertragungen von immateriellen Vermögenswerten wie Software, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen sind beihilfefähig, sofern sie bei Dritten zu Marktbedingungen erworben werden, ohne dass der Erwerber gegenüber dem Verkäufer oder umgekehrt durch eine Kontrolle der Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte einen beherrschenden Einfluss ausübt.
4. Projekte: zugelassen sind Investitionen für zeitlich begrenzte und besonders wichtige Projekte, die von der Landesregierung mit eigener Maßnahme festgelegt werden. Für die genannten Projekte und im Rahmen von Initiativen von besonderem öffentlichen Interesse, die unter Artikel 12 dieser Richtlinien fallen, kann eine Förderung im Höchstausmaß von 70% der förderungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Diese Förderungen können ausschließlich als De minimis-Förderung(1) oder nach vorheriger Notifizierung  und Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt werden.

Die Investitionen für diese Projekte können in Abweichung von den in den verschiedenen Abschnitten dieser Richtlinien vorgesehenen Mindestgrenzen zur Förderung zugelassen werden.

 

Artikel 10

Wirksamkeit

1. Die Bestimmungen dieser Richtlinien können, sofern günstiger, auch für aufliegende und noch nicht genehmigte Anträge angewandt werden.

2. Die Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 des Abschnittes I dieser Richtlinien finden auch auf alle Güter Anwendung, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gefördert wurden.

3. Die im Artikel 15 vorgesehenen Investitionsgrenzen können auch für noch nicht abgeschlossene Anträge angewandt werden, die bauliche Investitionen in Form von Konsortialbauweise zum Gegenstand haben.

 

ABSCHNITT II

Maßnahmen zur Förderung betrieblicher Investitionen

 

Artikel 11

Anträge

1. Es kann jährlich ein Förderungsantrag vonseiten desselben Unternehmens oder ein Antrag je Verkaufspunkt/Lager/ Produktionsstätte eingereicht werden, unter Einhaltung der Grenzen gemäß nachstehendem Artikel 15.

2. Förderungsanträge, die zu anderen Abschnitten dieser Richtlinien eingereicht, aber nicht zugelassen sind, können zusätzlich zu jenen laut Absatz 1 eingereicht werden, unter Einhaltung der Grenzen für jedes Unternehmen gemäß nachstehendem Artikel 15.

3. Die Förderungsanträge für den Erwerb von Gütern mit Einzelpreis von mindestens 250.000 Euro durch öffentliche Versteigerung, Konkursverfahren oder außergerichtlichen Vergleich können zusätzlich zu jenen laut Absatz 1 eingereicht werden, unter Einhaltung der Grenzen für jedes Unternehmen gemäß nachstehendem Artikel 15.

 

Artikel 12

Zulässige Investitionen

1. Zur Förderung zugelassen sind Investitionen für:

- Wachstum,

- Innovation,

- Nahversorgung.

2. Investitionen für Wachstum.

Zugelassen sind Erstinvestitionen, Investitionen für neue Produkte/Dienst-leistungen, Erweiterungs- und Zusatzinvestitionen, sofern sie auf die Modernisierung und Umstrukturierung der Betriebsstruktur ausgerichtet sind und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und/oder die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und/oder die Zunahme der Beschäftigung zur Folge haben. Als „Modernisierung  gelten betriebliche Investitionsprogramme, die Innovation mit sich bringen, mit dem Ziel, die Produktivität zu steigern. Als „Umstrukturierung  gelten Investitionsprogramme zur Rationalisierung der Produktionsprozesse, zur Reorganisation, zur Modernisierung und zur technischen Anpassung des Betriebes.

Ersatzinvestitionen sind nicht zur Förderung zugelassen.

3. Investitionen für Innovationen:

1. Zugelassen sind Investitionen gemäß Abschnitte II und III dieser Richtlinien, sofern diese für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit bestimmt sind.

2. Zugelassen sind Folgeinvestitionen eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes, welches im Rahmen des Abschnitts IV des Landesgesetzes Nr. 4/97 gefördert wird.

3. Es sind weiters die Investitionen von Unternehmen zugelassen, die mindestens 2% des Umsatzes in Forschung und Entwicklung investieren.

Dem Antrag muss eine Kopie des Anhangs zur letzten genehmigten Jahresbilanz und ein Kurzbericht zu den im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen und eine Aufstellung der entstandenen Kosten beigelegt werden. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn obgenannte Kosten im ersten Geschäftsjahr nach Durchführung der geförderten Investitionen nachgewiesen werden können.

4. Investitionen für Nahversorgung:

Diese Förderungen können Unternehmen beanspruchen, die

4.1 einen Nahversorgungsdienst(3) leisten;

4.2 „traditionelle Tätigkeiten  im Bereich Handwerk(3) ausüben.

 

Artikel 13

Förderungsfähige Güter

1. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien sind die Investitionen gemäß diesem Artikel sind nur förderungsfähig, von Mehrwertsteuer und anderen Abgaben und Steuern bereinigt, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der eigenen ausgeübten Tätigkeit stehen und für diese verwendet werden.

a) Für die Sektoren Handwerk, Industrie Handel und Dienstleistung sind folgende Investitionen zugelassen, unbeschadet der Einschränkungen laut folgendem Artikel 14:

1.1 Unbewegliche Güter wie der Erwerb von Immobilien und dazugehöriges Gelände, Neubau, Umbau, Erweiterung von betrieblichen Immobilien und entsprechende technische Ausgaben.

Der Ankauf und/oder Bau von Garagen sind zugelassen:

- sofern sie im Rahmen des Ankaufs und/oder des Baues des gesamten Betriebsgebäudes oder der Erweiterung desselben erfolgen und kostenmäßig nicht die vorwiegende Investition darstellen,

- sofern es sich um den Ankauf und/oder den Bau von Gemeinschaftsgaragen handelt, vorgesehen von einem Entwicklungs- oder Aufwertungsprojekt urbaner Gebiete,

- sofern es sich um den Ankauf und/oder den Bau von Garagen in unmittelbarer Nähe des Betriebssitzes handelt und der Wohnort der Betriesinhaber sich mindestens 10 km vom Betriebssitz entfernt befindet.

Investitionen in Bauvorhaben können nicht auf mehrere Förderungsanträge aufgeteilt werden; für ein und dasselbe Bauvorhaben kann nur ein einziger Antrag eingereicht werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Ausgabe der gesamten geplanten Investitionen die zulässige Höchstinvestitionsgrenze laut Tabelle A des nachfolgenden Artikels 15 nicht überschreitet.

Arbeiten in Eigenregie sind zugelassen, sofern sie im Rahmen der eigenen betrieblichen Tätigkeit durchgeführt werden.

Unbewegliche Güter, die im Rahmen einer Betriebsabtretung übertragen werden, sind nur dann zugelassen, wenn im Abtretungsvertrag ihr Wert eigens bestimmt ist.

1.2Bewegliche Güter: zur Förderung zugelassen sind Ausgaben betreffend:

- technische Anlagen, Maschinen, Geräte und Einrichtungen und die entsprechenden Kosten für Transport- und Installation sowie die Ausstattung von Transportmitteln oder Sonderfahrzeugen;

- Beschneiungsanlagen und deren Zubehör, für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, wie Seilbahnen, Sessellifte, Kabinenbahnen usw.

1.3 Transportmittel und die entsprechenden Ausstattungen nur in folgenden Fällen:

- Fahrzeuge für den Warentransport, sofern sie mit Strom betrieben werden;

- für diejenigen die im Verzeichnis der Handelsagenten und Vertreter bei der Handelskammer eingetragen sind: das erste Fahrzeug, das in den ersten zwei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit erworben wird;

- für Unternehmen, die Handel auf öffentlichen Flächen ausüben und für Unternehmen, die Lebensmittel und Getränke im Automatenverkauf verteilen nur Fahrzeuge für den Warentransport;

- für Unternehmen gemäß Kodex 79 der ATECO-Klassifizierung 2007 (Reisebüro und Reiseveranstalter; touristische Dienstleistungen): Fahrzeuge für den Behindertentransport.

1.4 Sonderfahrzeuge:

- für Müllentsorgung, Bestattung, Reinigung und Entleerung von Zisternen und Brunnen, Straßenreinigung, Begleitdienst für Sondertransporte, Schneeräumung, Rettungs- und Abschleppdienst, Fahrschulen sowie solche, die als fahrende Werkstätte, chemische Labors u. Ä. verwendet werden;

- Arbeitsfahrzeuge: Autokran, Autobeton-mischmaschinen, Autopumpen für Beton;

- für Unternehmen zur Führung von Aufstiegsanlagen für Sportzwecke, wie Seilbahnen, Sessellifte, Kabinenbahnen usw.: Pistenpräpariergeräte und deren Zubehör;

- für Unternehmen, die die Tätigkeit des Holzfällers ausüben: landwirtschaftliche Traktoren und deren Zubehör;

- Hubschrauber für Unternehmen, für welche er das hauptsächliche Transportmittel oder das hauptsächliche Instrument für die Ausübung der betrieblichen Haupttätigkeit darstellt.

b) Für den Autotransportsektor sind folgende Investitionen zulässig:

1.1Unbewegliche Güter wie der Erwerb von Immobilien und dazugehöriges Gelände, Neubau, Umbau, Erweiterung von betrieblichen Immobilien und entsprechende technische Ausgaben.

Investitionen in Bauvorhaben können nicht auf mehrere Förderungsanträge aufgeteilt werden; für ein und dasselbe Bauvorhaben kann nur ein einziger Antrag eingereicht werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Ausgabe der gesamten geplanten Investition die zulässige Höchstinvestitionsgrenze laut Tabelle A des nachfolgenden Artikels 15 nicht überschreitet.

1.2 Bewegliche Güter wie der Erwerb von technischen Anlagen, Maschinen, Geräten, Einrichtungen und – ausschließlich unter Anwendung der De minimis-Regelung(1)  – überobligatorische Ausrüstungen und Sicherheitseinrichtungen von Transportmitteln wie Navigationssysteme, ergonomosche Sitze, Standklimaanlagen und –heizungen, Bord-Kühlschränke, zertifizierte Schlafanlagen, Retarder, Rückfahrkameras, Achslastmessgeräte; zugelassen sind auch stets die jeweiligen Kosten für Transport- und Installation.

1.3 Zugunsten von Transportunternehmen, die kombinierten Warentransport betreiben, sind zudem zugelassen:

- Investitionsgüter, die angekauft oder in Eigenregie hergestellt werden, um den Umschlag und den Transport von Gütern von Frachtwagen auf Rädern zu schienengebunden Frachtwagen zu tätigen; (Kräne, Auf- und Abladerampen auf Schienen);

- Ankauf von Soft- und Hardware, die ausschließlich für die Ausübung der genannten Tätigkeiten des Umschlags und des Transports verwendet werden;

- Ankauf von Wechselbehältern und Containern, die ausschließlich für den kombinierten Transport bestimmt sind;

- Ankauf von Sattelaufliegern, die ausschließlich für den kombinierten Transport bestimmt sind;

1.4 Zugunsten von Personentransportunternehmen sind Fahrzeuge für den Personentransport zugelassen.

 

Artikel 14

Nicht förderungsfähige Güter

1. Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien, sind nicht förderungsfähig:

1.1 unbewegliche Güter gemäß vorhergehendem Artikel 13, Punkt 1, für Dienstleistungstätigkeiten und für Tätigkeiten von Selbständigen und Freiberuflern im Sinne der Buchstaben d) und e) des Artikels 3, Abschnitt I, sowie für Unternehmen im Sinne der Buchstaben a) und b) des Artikels 3, Abschnitt I gemäß Kodizes 49.39.01 und 93.11.9 der ATECO-Klassifizierung“;

1.2 Aufstiegsanlagen; für Unternehmen im Sinne der Buchstaben a) und b) des Artikels 3, Abschnitt I gemäß Kodizes 49.39.01 und 93.11.9 der ATECO-Klassifizierung;

1.3 bewegliche Güter gemäß vorhergehendem Artikel 13, Punkt 2, für Tätigkeiten von Selbständigen und Freiberuflern im Sinne von Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, mit Ausnahme für Investitionen in Hard- und Software und in beruflich genutzte Geräte, sowie für für Unternehmen im Sinne der Buchstaben a) und b) des Artikels 3, Abschnitt I gemäß Kodizes 49.39.01 und 93.11.9 der ATECO-Klassifizierung, mit Ausnahme für Investitionen in Beschneiungsanlagen und in Pistenpräpariergeräten;

1.4 Ankauf und primäre Erschließung von Grundstücken, außer sie gehören zum angekauften Gebäude; Ausgaben für Begrünung und Gartenarbeit:

1.5 Ankauf oder Bau von Betriebs- oder Privatwohnungen;

1.6 Ankäufe gemäß Abschnitt I, Artikel 9, Absatz 2, dieser Richtlinien (Übertragungen von Gütern unter Verwandten und Verschwägerten);

1.7 Wertvolle oder antike Gegenstände, Teppiche, Kunstwerke, Blumen und Pflanzen, dekorative und ornamentale Gegenstände, Verschönerungsarbeiten im Allgemeinen, Radio- und Autotelefonanlagen und Funktelefone, Verbrauchs- und Werbematerial, Lagerbestände, Notarspesen;

1.8 gebrauchte bewegliche Güter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000 Euro;

1.9 ordentliche Instandhaltungsarbeiten;

1.10 Lease-back-Operationen;

Die Finanzierung der gemäß diesen Richtlinien zugelassenen Investitionen mittels Lease-back-Operationen führt hingegen nicht zum Ausschluss oder zum Widerruf der Förderungen. Für die entsprechenden Förderungsanträge sind jedenfalls die Fristen gemäß Artikel 4 dieser Richtlinien einzuhalten;

1.12 unbewegliche Güter, die im Rahmen einer Betriebsabtretung übertragen werden, sind nur dann zugelassen, wenn im Abtretungsvertrag ihr Wert eigens bestimmt ist;

1.13 Güter, die zum Verleih oder zur Vermietung bestimmt sind für Unternehmen, die Vermietung oder Verleih betreiben.

1.14 Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sowie Investitionen die mittels Finanztransaktionen durchgeführt werden, wie zum Beispiel Quoten-Abtretungen.

 

Artikel 15

Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen

2. Die zulässigen Investitionen für „Wachstum“ und für „Nahversorgungsdienste“ müssen sich im Rahmen der  Grenzen laut folgender Tabelle A) bewegen, unterschieden nach Art des Unternehmens aufgrund der EU-Klassifizierung.

3. Die Investitionen für “Innovation” können in Abweichung der Höchstgrenzen laut Spalte III folgender Tabelle A) zugelassen werden.

4. Die förderungsfähige Ausgabe im Triennium für jedes Unternehmen kann die laut Spalte III der folgenden Tabelle A) angeführten Grenzen nicht überschreiten.

5. Sofern günstiger können die Mindest- und Höchstinvestitionsgrenzen angewandt werden, die für das betreffende Unternehmen aufgrund der Beschäftigtenanzahl der letzten 6 Monate vor Einreichung des Antrages zur Auszahlung der Förderung zutreffen.

 

TABELLA A) - TABELLE A)

Limiti minimi e massimi degli investimenti ammessi

Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Investitionen

Tipo di impresa/Art des Unternehmens

Colonna I - contributo

Spalte I - Beitrag

Spesa agevolabile

Förderungsfähige Ausgabe

Colonna II mutuo/leasing

Spalte II Darlehen/Leasing

Spesa minima agevolabile

Förderungsfähige Mindestausgabe

Colonna III Spalte III

Spesa massima agevolabile (mutuo/leasing compreso il contributo)

Förderungsfähige Höchstausgabe (Darlehen/Leasing, inklusiv Beitrag)

Minimo

Minimum

Massimo per anno

Maximum pro Jahr

Minimo

Minimum

Massimo nel triennio

Maximum im Triennium

Imprese di vicinato(3) e quelle con attività tradizionali(3)
Nahversorgungsunternehmen(3) und solche mit traditionellen Berufen(3)

3.000 Euro


450.000 Euro


250.000 Euro


1.300.000 Euro

Piccole imprese fino a due addetti

Kleinunternehmen mit bis zu zwei Beschäftigten

8.000 Euro


450.000 euro


250.000 euro


1.300.000 Euro

Piccole imprese con più di due e meno di 10 addetti

Kleinunternehmen mit mehr als zwei und weniger als 10 Beschäftigten

15.000 Euro


520.000 euro


250.000 Euro


2.000.000 Euro

Piccole imprese con 10 e  meno di 30 addetti
Kleinunternehmen mit 10 und weniger als 30 Beschäftigten

17.000 Euro


1.000.000 Euro


500.000 Euro


3.250.000 Euro

Piccole imprese con 30 e meno di 50 addetti

Kleinunternehmen mit 30 und weniger als 50 Beschäftigten

25.000 Euro


2.000.000 Euro


1.000.000 Euro


5.200.000 Euro

Medie e grandi imprese

Mittlere und Großunternehmen

50.000 Euro


3.000.000 Euro


2.000.000 Euro


6.500.000 Euro

 

Artikel 16

Ausmaß der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Beitrages oder in Form eines begünstigten Darlehens oder einer begünstigten Leasingfinanzierung aus dem Rotationsfonds laut den in den nachfolgenden Tabellen angeführten Prozentsätzen, ausgedrückt als BSÄ, gewährt:

1.1 für die Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistung:

- B/1 für Investitionen für „Wachstum“,

- B/2 für Investitionen für „Innovation“,

- B/3 für Investitionen für „Nahversorgung“,

1.2 für Autotransportunternehmen:

- B/4

 

Artikel 17

Freigestellte Förderungen für Kleinunternehmen

1. Die freigestellte Förderung ist jene gemäß Verordnung der EU-Kommission Nr. 800/2008 (Allgemeine Freistellungsverordnung). Den Kleinunternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung und Autotransporte werden die freigestellten Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 13% für Investitionen in Wachstum (s. Tab. B/1 und B/4). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 20% angehoben werden;

1.2 20% für Investitionen in Innovation (s. Tab. B/2 und B/4);

1.3 30% für Investitionen in „Nahversorgungsdienste”(3) im Falle des zweiten Lebensmittelgeschäft, Bäckerei oder Metzgerei bzw. die einzige Tankstelle in strukturschwachen gebieten (s. Tab. B/3);

1.4 40% für Investitionen in „Nahversorgungsdienste”(3) Im Falle des einzigen Lebensmittelgeschäftes, Bäckerei, Metzgereie und Gemischtwaren eines bestimmente Ortes sowie für Unternehmen, die eine traditionelle handwerkliche Tätigkeit ausüben(3) (s. Tab. B/3).

1.5 20% an Kleinunternehmen, die kombinierten Transport betreiben, für den Ankauf von Soft- und Hardware, die ausschließlich für die Ausübung dieser Tätigkeit verwendet wird (s. Tab. B/4);

1.6 20% an Kleinunternehmen, die kombinierten Transport betreiben, für den Ankauf von Wechselbehältern und Containern (s. Tab. B/4)

1.7 13% für Mietwagenunternehmen für den Ankauf von Fahrzeugen, die für den Personentransport geeignet sind (s. Tab. B/4). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 20% angehoben werden;

 

Artikel 18

Freigestellte Förderungen für mittlere Unternehmen

1. Die freigestellte Förderung ist jene gemäß Verordnung der EU-Kommission Nr. 800/2008 (Allgemeine Freistellungsverordnung). Den mittleren Unternehmen der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung und Autotransporte werden die freigestellten Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 7,5% für Investitionen in Wachstum (s. Tab. B/1 u. B/4). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 10% angehoben werden;

1.2 10% für Investitionen in „Innovation  (s. Tab. B/2 e B/4));

1.3 20% an mittlere Unternehmen, die kombinierten Transport betreiben, für den Ankauf von Soft- und Hardware, die ausschließlich für die Ausübung dieser Tätigkeit verwendet werden (s. Tab. B/4);

1.4 20% an mittlere Unternehmen, die kombinierten Transport betreiben, für den Ankauf von Wechselbehältern und Containern (s. Tab. B/4)

1.5 7,5% für Mietwagenunternehmen für den Ankauf von Fahrzeugen, die für den Personentransport geeignet sind (s. Tab. B/4). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 10% angehoben werden.

 

Artikel 19

De minimis-Förderungen an KMU

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung(1), können an KMU der Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung und Autotransporte Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt werden:

1.1 bis zu 23% an Kleinunternehmen für Investitionen in Wachstum“, im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 (s. Tab. B/1 u. B/4));

1.2 30% an Kleinunternehmen für Investitionen in Innovation (s. Tab. B/2 u. B/4);

1.3 bis zu 15% an mittlere Unternehmen für Investitionen in Wachstum“, im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 (s. Tab. B/1 u. B/4);

1.4 30% an mittlere Unternehmen für Investitionen in Innovation  (s. Tab. B/2 u. B/4);

1.5 30% an KMU, die kombinierten Transport betreiben, für den Ankauf von Soft- und Hardware, die ausschließlich für die Ausübung dieser Tätigkeit verwendet wird (s. Tab. B/4);

1.6 40% an KMU, die kombinierten Transport betreiben, für den Ankauf von Wechselbehältern und Containern (s. Tab. B/4)

1.7 bis zu 23% für kleine und bis zu 15% für mittlere Mietwagenunternehmen für den Ankauf von Fahrzeugen, die für den Personentransport geeignet sind, im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 (s. Tab. B/4).

 

Artikel 20

Förderungen für Großunternehmen

1. Den Großunternehmen werden Förderungen ausschließlich unter Anwendung der De minimis-Regelung(1) im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 bis zu 7,5% für Investitionen in „Wachstum  (s. Tab. B/1 u. B/4). Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 15% angehoben werden;

1.2 30% für Investitionen in „Innovation  (s. Tab. B/2 u. B/4);

1.3 30% an die Unternehmen, die kombinierten Transport betreiben, für den Ankauf von Soft- und Hardware, die ausschließlich für die Ausübung dieser Tätigkeit verwendet wird;

1.4 40% an Unternehmen, die kombinierten Transport betreiben, für den Ankauf von Wechselbehältern und Containern (s. Tab. B/4)

1.5 7,5% für Mietwagenunternehmen für den Ankauf von Fahrzeugen, die für den Personentransport geeignet sind. Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 21 bis zu 15% angehoben werden (s. Tab. B/4).

 

Artikel 21

Zuschläge

1. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 5% gewährt:

1.1 für besondere berufliche Qualifikation:

a) Meisterbrief oder Eintragung in Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker;

b) Diplom als Handelsfachwirt gemäß Artikel 19/bis, Abschnitt IV-bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7;

c) Abschluss eines Uni- oder Hochschulabschlusses oder Fachhochschulabschlusses;

die besondere berufliche Qualifikation muss vom Betriebsinhaber, Freiberufler oder Selbstständigen oder von mindestens 30% der Angestellten nachgewiesen werden, im Falle von Personengesellschaften von der Mehrheit der Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften von der Mehrheit der Komplementäre oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, die Mehrheit der Verwalter. Bei Personengesellschaften mit zwei Gesellschaftern und bei einfachen Komanditgeslleschaften mit zwei Kompelementären ist es aureichend, dass jeweils nur ein Gesellschfter oder Komplementär die berufliche Qualifikation besitzt.

1.2 Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/ Zertifizierung “Gesunder Betrieb”;

2. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 2% gewährt:

2.1 wenn ein Index WIN (Wachstumsindex) von mindestens 1,20 Punkten erreicht wird(10);

2.2 wenn die zugelassenen Investitionen mindestens 50% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen. Wenn das Unternehmen mehr als die Hälfte der betrieblichen Immobilien gemietet hat oder über diese aufgrund eines anderen Rechtstitels bzw. Realrechtes verfügt, muss der Betrag der Investition mindestens 70% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen(11);

2.3 den neuen Unternehmen(7), mit Ausnahme der Freiberufler und Selbständigen gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien;

2.4 den Kooperationen(4);

2.5 den familienfreundlichen Unternehmen(12);

2.6 den Unternehmen, die Investitionen in Betriebsstätten in strukturschwachen Gebieten(5) durchführen. Im Falle von Handel auf öffentlichen Flächen ist der Rechtssitz des Betriebes zu berücksichtigen;

2.7 Bauten, die in Gewerbegebieten in “Kondominialbauweise  auf mindestens drei Stockwerken und mit mindestens fünf Unternehmen errichtet werden.

3. Die Zuschläge laut Punkt 1 sind nicht miteinander kumulierbar. Nicht miteinander kumulierbar sind weiters auch die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2.

4. Die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2 können nur ab dem fünften Jahr nach Tätigkeitsbeginn angewandt werden.

5. Die Voraussetzungen für die Zuweisung der obgenannten Zuschläge müssen bei der Gesuchstellung oder bei der Gewährung der Förderung vorhanden sein.

 

TABELLA B/1 Misura dell’agevolazione: investimenti per “crescita”

TABELLE B/1 Ausmaß der Förderung: für Investitionen für “Wachstum”

Tipo investimento

Art der Investition

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

A titolo de minimis* (1)

De minimis-Förderung* (1)

Piccole imprese
Kleinunternehmen
Mobiliari e immobiliari***
Bewegliche und unbewegliche Güter***

dal 13% al 20%**

von 13% bis zu 20%**


dal 20% al 23%**

von 20% bis zu 23%**

Medie imprese

Mittlere Unternehmen
Mobiliari e immobiliari***
Bewegliche und unbewegliche Güter***

dal 7,5% al 10%**

von 7,5% bis zu 10%**


dal 10% al 15%**

von 10% bis zu 15%**

Grandi imprese

Großunternehmen
Mobiliari e immobiliari***
Bewegliche und unbewegliche Güter***

-


dal 7,5% al 15%**

von 7,5% bis zu 15%**

* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis(1). L’aiuto in regime di esenzione è concesso nel rispetto del Regolamento n. 800/2008 CE. Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung(1). Die freigestellte Förderung ist jene, die in Anwendung der EU-Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wird

** vedi maggiorazioni di cui all’articolo 21 dei presenti criteri/siehe Zuschläge gemäß Artikel 21 dieser Richtlinien

*** sono escluse da tali agevolazioni le attività indicate al comma 1 dell’articolo 14 dei presenti criteri/von iesel Förderungen ausgenommen sind die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 des Artikels 14 dieser Richtlinien

 

TABELLA B/2 Misura dell’agevolazione: investimenti per „innovazione“

TABELLE B/2 Ausmaß der Förderung: für Investitionen für “Innovation”

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

A titolo de minimis* (1)

De minimis-Förderung* (1)

Tipo investimento

Art der Investition

Misura

Ausmaß

Misura

Ausmaß

Piccole imprese
Kleinunternehmen
Mobiliari e immobiliari**
Bewegliche und unbewegliche Güter**

20%


30%

Medie imprese

Mittlere Unternehmen
Mobiliari e immobiliari**
Bewegliche und unbewegliche Güter**

10%


30%

Grandi imprese

Großunternehmen
Mobiliari e immobiliari**
Bewegliche und unbewegliche Güter**

-


30%

* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis(1). L’aiuto in regime di esenzione è concesso nel rispetto del Regolamento n. 800/2008 CE. Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung(1). Die freigestellte Förderung ist jene, die in Anwendung der EU-Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wird

** sono escluse da tali agevolazioni le attività indicate al comma 1 dell’articolo 14 dei presenti criteri. Von diesen Förderungen ausgenommen sind die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 des Artikels 14 dieser Richtlinien

 

TABELLA B/3 Misura dell’agevolazione per investimenti per „servizi di vicinato“

TABELLE B/3 Ausmaß der Förderung: für Investitionen für “Nahversorgung”

Tipo investimento

Art der Investition

A titolo de minimis(1)

De minimis-Förderung(1)


Esercizio di vicinato (3) nel caso di secondo esercizio di alimentari, panificio o macelleria rispettivamente dell’unico distributore di carburanti in zona a struttura debole

Nahversorgungsunternehmen (3) im Falle des zweiten Lebensmittelgeschäft, Bäckerei oder Metzgerei bzw. die einzige Tankstelle in strukturschwachen gebieten


Mobiliari e immobiliari

Bewegliche und unbewegliche Güter


 

30%

Unico esercizio di vicinato (3) nel caso di unico esercizio di alimentari, panificio, macelleria e generi misti, in una data località

Einziges Nahversorgungsunternehmen (3) ) Im Falle des einzigen Lebensmittelgeschäftes, Bäckerei, Metzgereie und Gemischtwarenhandlung eines bestimmenten Ortes


Mobiliari e immobiliari

Bewegliche und unbewegliche Güter


 

40%

Esercizio che svolge attività tradizionale (3) Unternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben (3)


Mobiliari e immobiliari

Bewegliche und unbewegliche Güter


 

40%


TABELLA B/4 Misura dell’agevolazione per imprese di autotrasporto

In regime di esenzione*

A titolo de minimis* (1)

Priorità/tipo investimento

Misura

Misura

Autotrasporto, trasporto intermodale e imprese di autonoleggio:

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:

- „crescita“: Mobiliari e immobiliari


dal 13% al 20%**

dal 7,5% al 10%**

-


dal 20% al 23%**

dal 10% al 15%**

dal 7,5% al 15%**

Autotrasporto, trasporto intermodale e imprese di autonoleggio:

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:

- „innovazione“: Mobiliari e immobiliari


20%

10%

-


30%

15%

15%

Trasporto intermodale:

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:

- acquisto di specifico hard- e software


20%

10%

-


30%

30%

30%

Trasporto intermodale:

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:

- acquisto di casse mobili e container


20%

10%

-


40%

40%

40%

Imprese di autonoleggio:

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:

- acquisto di autoveicoli idonei al trasporto di persone

dal 13% al 20%**

dal 7,5% al 10%**

-

dal 20% al 23%**

dal 10% al 15%**

dal 7,5% al 15%**

* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis(1). L’aiuto in regime di esenzione è concesso nel rispetto del Regolamento n. 800/2008 CE.

** vedi maggiorazioni di cui all’articolo 21 dei presenti criteri

 

TABELLE B/4 Ausmaß der Förderung für Autotransportunternehmen

Freigestellte Förderung*

De minimis-Förderung* (1)

Schwerpunkt/Art der Investition

Ausmaß

Ausmaß

Autotransportunternehmen, kombinierter Transport und Mietwagenunternehmen:

- Kleinunternehmen:

- Mittelunternehmen:

- Großunternehmen:

- „Wachstum“: Bewegliche und unbewegliche Güter


 

von 13% bis zu 20%**

von 7,5% bis zu 10%**

-


 

von 20% bis zu 23%**

von 10% bis zu 15%**

von 7,5% bis zu 15%**

Autotransportunternehmen, kombinierter Transport und Mietwagenunternehmen:

- Kleinunternehmen:

- Mittelunternehmen:

- Großunternehmen:

- „Innovation“: Bewegliche und unbewegliche Güter


 

20%

10%

-


 

30%

15%

15%

Kombinierter Transport:

- Kleinunternehmen:

- Mittelunternehmen:

- Großunternehmen:

- Ankauf von spezifischer Hard- und Software


20%

10%

-


30%

30%

30%

Kombinierter Transport:

- Kleinunternehmen:

- Mittelunternehmen:

- Großunternehmen:

- Ankauf von Wechselbehältern und Container


20%

10%

-

40%

40%

40%

Mietwagenunternehmen:

- Kleinunternehmen:

- Mittelunternehmen:

- Großunternehmen:

- Ankauf von Fahrzeugen für Personentransport

von 13% bis zu 20%**

von 7,5% bis zu 10%**

-

von 20% bis zu 23%**

von 10% bis zu 15%**

von7,5% bis zu 15%**

* Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung(1). Die freigestellte Förderung ist jene, die in Anwendung der EU-Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wird

** Zuschläge gemäß Artikel 21 dieser Richtlinien

 
 

ABSCHNITT III

Maßnahmen zugunsten von Umweltinvestitionen

 

Artikel 22

Anträge

1. Es können mehrere Förderungsanträge pro Jahr eingereicht werden.

 

Artikel 23

Ziele

Es sind folgende Investitionen und Initiativen für den Umweltschutz förderungsfähig:

a) Investitionen, die das Unternehmen im Rahmen der eigenen Tätigkeit in die Lage versetzen, über die geltenden Gemeinschaftsnormen hinauszugehen, oderbei Fehlen von Gemeinschaftsnormen, und dadurch den Umweltschutz zu verbessern, unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger sind als die Gemeinschaftsnormen;

b) Investitionen zur frühzeitigen Anpassung an künftige, bereits erlassene Gemeinschaftsnormen. Diese Investitionen müssen spätestens ein Jahr vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen sein;

c) für den Ankauf von neuen Transportmitteln für Autotransportunternehmen, welche die EU-Umweltnormen übertreffen oder das Umweltschutzniveau steigern, wenn entsprechende EU-Normen fehlen. Diese Investitionen müssen spätestens ein Jahr vor dem endgültigen Inkrafttreten der eventuellen Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen sein;

d) die Nachrüstung vorhandener Fahrzeuge zu Umweltschutzzwecken, wenn diese so nachgerüstet werden, dass sie Umweltnormen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht in Kraft waren, oder wenn für diese Fahrzeuge keine Umweltnormen gelten;

e) Investitionen für die Energieeinsparung;

f) Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien;

g) Studien und Beratungen im Bereich Umwelt;

h) Investitionen, vorgeschrieben von geltenden Umweltnormen und ausgerichtet zum Erhalt und/oder zur besseren Nutzung der Umweltressourcen und der Rohstoffe.

 

Artikel 24

Förderungsfähige Investitionen und Ausgaben

 

1. Förderungsfähig sind:

- der Ankauf oder die Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen, Maschinen oder technischen Vorrichtungen, welche dazu dienen, Umweltverschmutzungen und -belastungen einzudämmen oder zu beseitigen, sowie Investitionen in die Anpassung von Produktionsverfahren zum Schutz der Umwelt;

- Investitionen im Bereich der Energieeinsparungen und der erneuerbaren Energie, wenn sie im Rahmen eines Gesamtprojektes (z.B. Neu- oder Umbau eines Betriebsgebäudes) getragen werden; für Einzelinvestitionen in diesem Bereich muss beim Amt für Energieeinsparung um eine Förderung angesucht werden;

- Umweltschutzanlagen, wie Müllentsorgungs- und -verarbeitungsanlagen und Recyclinganlagen; davon ausgeschlossen sind Unternehmen im Bereich Abfallbewirtschaftung und Sanierungen;

- Investitionen in Technologien und Vorrichtungen, die in Transportmitteln und Sonderfahrzeugen gemäß Punkte 2.1 und 2.2 des Artikels 13 der vorliegenden Richtlinien sowie in anderen betrieblich genutzten Fahrzeugen, ausgenommen Personenkraftwagen, eingebaut werden und die eine Verminderung der Schadstoffemissionen mit sich bringen.

- Studien im Bereich Umwelt, die sich unmittelbar auf Investitionen beziehen; Beratungen zur Einführung des Umweltmanagementsystems nach der EU-Verordnung n.1836/93 oder ISO 14001 oder UNI CEI EN 16001.

Zugunsten von Autotransportunternehmen werden Beihilfen für den Ankauf von neuen Transportfahrzeugen, welche über die geltenden EU-Umweltschutznormen hinausgehen, gewährt, unabhängig davon, ob es strengere nationale Vorschriften als die EU-Normen gibt, oder auch bei Fehlen solcher EU-Normen das Niveau des Umweltschutzes verbessern, oder, wenn die Fahrzeuge vor dem Inkrafttreten der neuen EU-Normen angeschafft werden und diese Normen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten.

 

2. Folgende Kosten werden zur Förderung zugelassen:

2.1 Bezüglich der folgenden Punkte 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Mehrkosten, die wie folgt berechnet werden:

- sofern sich der Anteil der umweltschutzbezogenen Kosten an den Gesamtkosten der Investition ohne weiteres feststellen lässt, gilt dieser Anteil als beihilfefähig;

- ansonsten müssen die Investitionsmehrkosten durch Vergleich der Investition mit der kontrafaktischen Situation ohne Beihilfe ermittelt werden. Die korrekte beihilfefreie Fallkonstellation bilden die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar ist, aber ein geringeres Maß an Umweltschutz (das verbindlichen Gemeinschaftsnormen - sofern vorhanden - entspricht) bietet, und ohne Beihilfe tatsächlich durchgeführt würde („Referenzinvestition“). Eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit der gleichen Produktionskapazität und den gleichen technischen Merkmalen (mit Ausnahme jener Merkmale, die sich direkt auf den Mehraufwand für den Umweltschutz beziehen). Darüber hinaus muss die Referenzinvestition aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine ernstzunehmende Alternative zu der geprüften Investition bilden.

2.2 Für Investitionen gemäß Buchstabe a) des Artikels 23:

- beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten. Unbeschadet der unter Punkt 2.1 vorgesehenen Bestimmungen werden die Mehrkosten wie folgt berechnet:

- kommt ein Unternehmen nationalen Normen nach, die aufgrund fehlender verbindlicher Gemeinschaftsnormen eingeführt wurden, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung des auf nationaler Ebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus;

- erfüllt oder übertrifft ein Unternehmen nationale Normen, die strenger als die einschlägigen Gemeinschaftsnormen sind, oder geht es freiwillig über die Gemeinschaftsnormen hinaus, entsprechen die beihilfefähigen Kosten den Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Umweltschutzniveaus. Investitionskosten zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus sind nicht beihilfefähig;

2.3 Für Investitionen gemäß Buchstabe b) des Artikels 23 (Anpassung an EU Normen):

- beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus im Vergleich zu dem Umweltschutzniveau erforderlich sind, das vor Inkrafttreten der betreffenden Gemeinschaftsnormen verbindlich war. Die Mehrkosten, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten, werden gemäß Punkt 2.1 berechnet;

2.4 Für Investitionen gemäß Buchstabe c) des Artikels 23 (Ankauf von Fahrzeugen):

- beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Diese Mehrkosten werden gemäß Punkt 2.1 berechnet, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten;

2.5 Für Investitionen gemäß Buchstabe d) des Artikels 23 (Nachrüstung von vorhandenen Fahrzeuge):

- beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten, die zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus erforderlich sind. Die Mehrkosten, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten, werden gemäß Punkt 2.1 berechnet;

2.6 Für Investitionen gemäß Buchstabe e) des Artikels 23 (Energieeinsparung):

die beihilfefähige Kosten können nach einer der beiden folgenden Methoden berechnet werden:

a) die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Investitionsmehrkosten, die notwendig sind, um ein höheres Niveau an Energieeinsparung zu erreichen, als von den EU-Normen vorgesehen.

Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten werden die operativen Gewinne und die operativen Kosten, die sich aus dem Mehraufwand für Energiesparmaßnahmen ergeben und bei KMU in den ersten drei Lebensjahren, bei Großunternehmen, welche nicht am EU-CO²-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten vier Lebensjahren und bei Großunternehmen, welche am EU-CO²-Emissionshandelssystem teilnehmen, in den ersten fünf Lebensjahren der Investition anfallen, nicht berücksichtigt. In diesem Fall muss die Berechnung der beihilfefähigen Kosten von einem externen Rechnungsprüfer bestätigt werden.

b) die beihilfefähigen Kosten werden aufgrund der unter Punkt 2.1 vorgesehenen Bestimmungen ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten berechnet;

2.7 für Investitionen gemäß Buchstabe f) des Artikels 23 (erneuerbare Energien):

- beihilfefähig sind die Mehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung aufbringen muss. Diese Mehrkosten, ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und der operativen Kosten, werden gemäß Punkt 2.1 berechnet;

2.8 Für Investitionen gemäß Buchstabe g) des Artikels 23 (Umweltstudien):

- die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Studie; es muss sich um Studien handeln, die direkt mit den Investitionen laut Buchstaben a) und b) des Artikels 23, mit Investitionen zur Energieeinsparung laut Buchstabe e) des Artikels 23 oder um Investitionen zur Förderung von Energien aus erneuerbaren Quellen laut Buchstabe f) des Artikels 23 handeln. Diese Studien dürfen höchstens drei Beratungstage umfassen.

2.9 für Investitionen gemäß Buchstabe h) des Artikels 23 (vorgeschrieben von Umweltnormen):

- beihilfefähig sind die Kosten der Investition;

 

Artikel 25

Nicht förderungsfähige Ausgaben und Güter

1. Investitionen für die Bewirtschaftung von Abfällen anderer Unternehmen;

2. Ankäufe gemäß Absatz 2 des Artikels 9, Abschnitt I, der vorliegenden Richtlinien;

3. Notarspesen, Mehrwertssteuer, Registergebühren oder andere Steuern;

4. gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener von besonderer Bedeutung für das Unternehmen und mit einheitlichem Wert von über 250.000 Euro.

 

Artikel 26

Grenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die zulässigen Ausgaben für Investitionen gemäß vorhergehendem Artikel 24, mit Ausnahme jener unter Buchstaben d) und g) des Artikels 23, dürfen nicht weniger als 10.000 Euro betragen.

 

Artikel 27

Ausmaß der Förderung

1. Die Förderung wird in Form eines Beitrages in folgendem Ausmaß gewährt (s. Tab. B):

1.1 für Investitionen, die über die Gemeinschaftsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen (Buchstabe a) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 55%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 45%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 35%;

1.2 für Investitionen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen (Buchstabe b) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 15%, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird;

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 10%, wenn die Investition ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 10%, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird;

- für Großunternehmen, ausschließlich unter Anwendung der De minimis-Regelung(1), im Ausmaß von 10%, wenn die Investition mehr als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird;

1.3 für den Ankauf von neuen Transportmitteln (Buchstabe c) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 55%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 45%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 35%;

1.4 für die Nachrüstung von Fahrzeugen (Buchstabe d) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 55%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 45%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 35%;

1.5 Investitionen für die Energieeinsparung (Buchstabe e) des Artikels 23) (s. Tab. A):

a) abzüglich der operativen Gewinne und Kosten:

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 80%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 70%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 60%;

b) ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und Kosten (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 40%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 30%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 20%;

1.6 Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Buchstabe f) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 65%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 55%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 55%;

1.7 Studien im Bereich Umwelt (Buchstabe g) des Artikels 23) (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 70%;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 60%;

- für Großunternehmen: im Ausmaß von 50%;

1.8 Investitionen vorgeschrieben von Umweltnormen (Buchstabe h) des Artikels 23) (s. Tab. B):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 13%. Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 28 bis zu 20% angehoben werden;

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 7,5%. Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 28 bis

unter Anwendung der De minimis- Regelung(1) und bei zutreffenden Zuschlägen laut nachfolgendem Artikel 28 können für obgenannte Investitionen Förderungen im Höchstausmaß bis zu 23% für Kleinunternehmen und bis zu 15% für mittlere Unternehmen gewährt werden.

- für Großunternehmen: ausschließlich unter Anwendung der De minimis-Regelung(1) im Ausmaß von 7,5%. Dieses Ausmaß kann im Rahmen der Zuschläge laut nachfolgendem Artikel 28 bis zu 15% angehoben werden;

 

Artikel 28

Zuschläge

1. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 5% gewährt:

1.1 für besondere berufliche Qualifikation:

a) Meisterbrief oder Eintragung in Abschnitt I der Rolle der qualifizierten Handwerker;

b) Diplom als Handelsfachwirt gemäß Artikel 19/bis, Abschnitt IV-bis des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7;

c) Abschluss eines Uni- oder Hochschulabschlusses oder Fachhochschulabschlusses;

die besondere berufliche Qualifikation muss vom Betriebsinhaber oder von mindestens 30% der Angestellten nachgewiesen werden, im Falle von Gesellschaften von der Mehrheit der Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften von der Mehrheit der Komplementäre oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, die Mehrheit der Verwalter. Bei Personengesellschaften mit zwei Gesellschaftern und bei einfachen Komanditgeslleschaften mit zwei Kompelementären ist es aureichend, dass jeweils nur ein Gesellschfter oder Komplementär die berufliche Qualifikation besitzt.

1.2 Qualitätszertifizierung/Umweltsiegel/ Zertifizierung “Gesunder Betrieb”;

2. In folgenden Fällen werden Förderungszuschläge im Ausmaß von 2% gewährt:

2.1 den Unternehmen, wenn sie einen Index WIN (Wachstumsindex) von mindestens 1,20 Punkten erreichen(10);

2.2 den Unternehmen, wenn ihre Investitionen mindestens 50% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen. Wenn das Unternehmen mehr als die Hälfte der betrieblichen Immobilien gemietet hat oder über diese aufgrund eines anderen Rechtstitels bzw. Realrechtes verfügt, muss der Betrag der Investition mindestens 70% des Wertes des von den Abschreibungen bereinigten Anlagevermögens erreichen(11);

2.3 den neuen Unternehmen(7), dieser Richtlinien, mit Ausnahme der Freiberufler und Selbständigen gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien;

2.4 den Kooperationen(4);

2.5 den familienfreundlichen Unternehmen(12);

2.6 den Unternehmen, die Investitionen in Betriebsstätten in strukturschwachen Gebieten(5) durchführen. Im Falle von Handel auf öffentlichen Flächen ist der Rechtssitz des Betriebes zu berücksichtigen;

2.7 Bauten, die in Gewerbegebieten in “Kondominialbauweise  auf mindestens drei Stockwerken und mit mindestens fünf Unternehmen errichtet werden.

3. Die Zuschläge laut Punkt 1.1 sind nicht miteinander kumulierbar. Nicht miteinander kumulierbar sind weiters auch die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2.

4. Die Zuschläge laut Punkt 2.1 und Punkt 2.2 können nur ab dem fünften Jahr nach Tätigkeitsbeginn angewandt werden.

 
TABELLA A)

Investimenti - Iniziative:

In regime di esenzione*

A titolo de minimis*(1)

Oltre o in assenza di norme comunitarie:

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese


55%

45%

35%

Per l’adeguamento a norme comunitarie;

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:


15% (+3 a/J.) - 10% (+1<3 a/J.) **

10% (+3 a/J.) **

-


-

-

10% (+3 a/J.) **

Per l’acquisto di mezzi di trasporto nuovi/Per l’equipaggiamento di automezzi già circolanti;

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:


55%

45%

35%

Per il risparmio energetico al netto dei vantaggi e costi operativi;

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:


80%

70%

60%

Per il risparmio energetico senza prendere in considerazione i vantaggi ed i costi operativi;

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:


 

40%

30%

20%

Per la produzione di energia da fonti rinnovabili;

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:


65%

55%

45%

Studi in materia ambientale;

- piccole imprese:

- medie imprese:

- grandi imprese:


70%

60%

50%

* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis(1). L’aiuto in regime di esenzione è concesso nel rispetto del Regolamento n. 800/2008 CE

** Se la realizzazione ed il completamento degli investimenti hanno avuto luogo più di tre anni prima, rispettivamente tra uno e tre anni prima della data di entrata in vigore della norma
 

TABELLE A)

Investition - Vorhaben:

Freigestellte Förderung*

De minimis-Förderung*(1)

Über oder bei Fehlen von Gemeinschaftsnormen:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


55%

45%

35%

Zur Anpassung an Gemeinschaftsnormen:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


15% (+3 a/J.) - 10% (1<3 a/J.) **

10% (+3 a/J.) **

-


-

-

10% (+3 a/J.) **

Ankauf von neuen Transportmitteln/Nachrüstung vorhandener Fahrzeugen:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


55%

45%

35%

Energieeinsparung: abzüglich der operativen Gewinne und Kosten:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


80%

70%

60%

Energieeinsparung: ohne Berücksichtigung der operativen Gewinne und kosten:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


 

40%

30%

20%

Für die Förderung erneuerbarer Energien:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


65%

55%

45%

Studien im Bereich Umwelt:

- Kleinunternehmen:

- mittlere Unternehmen:

- Großunternehmen:


70%

60%

50%

* Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung(1). Die freigestellte Förderung ist jene, die in Anwendung der EU-Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wird

** Wenn die Investition mehr als drei Jahre, bzw. ein bis drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Gemeinschaftsnormen durchgeführt und abgeschlossen wird

 

TABELLA B) TABELLE B)

Investimenti - Iniziative

Investition - Vorhaben


In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*


A titolo de minimis*(1)

De minimis-Förderung*(1)

- Investimenti previsti da norme ambientali

- Investitionen vorgeschrieben von Umweltnormen

 

- piccole imprese - Kleinunternehmen:

- medie imprese - mittlere Unternehmen:

- grandi imprese - Großunternehmen:


 
 

dal/von 13% al/bis zu 20% **

dal/von 7,5% al/bis zu 10% **

-


 
 

dal/von 20% al/bis zu 23% **

dal/von 10% al/bis zu 15% **

dal/von 7,5% al/bis zu 15% **

* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis(1). L’aiuto in regime di esenzione è concesso nel rispetto del Regolamento n. 800/2008 CE
** Nel caso di maggiorazioni di cui all’articolo 28 /bei Zuschlägen gemäß Artikel 28
 

ABSCHNITT V

Maßnahmen zur Förderung von Beratung, Weiterbildung und Wissensvermittlung

 

Artikel 29

Anträge

1. Es können mehrere Förderungsanträge pro Jahr eingereicht werden.

 

Artikel 30

Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Förderungsfähig sind folgende Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personal des Unternehmens sowie jenes von Partner- oder verbundenen Unternehmen:

a) die allgemeine Aus- und Weiterbildung(17) in Bezug auf die betriebliche Tätigkeit oder die Sprachkenntnisse der Bediensteten, Inhaber und Gesellschafter;

b) die für die betriebliche Tätigkeit spezifische Aus- und Weiterbildung(16) der Bediensteten, Inhaber und Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben.

1.2 Folgende Ausgaben sind förderungsfähig:

a) Einschreibe- und Beteiligungsgebühren für Initiativen zur Aus- und Weiterbildung;

b) Kosten für die Reise, Unterkunft und Verpflegung der Ausbildungsteilnehmer;

für Initiativen, die direkt vom antragstellenden Unternehmen organisiert werden:

c) Honorare für Referenten;

d) Kosten für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;

1.3 Für die Auszahlung des Beitrages muss neben der Ausgabendokumentation laut Artikel 6 ein Kurzbericht über Inhalt und Dauer des Lehrgangs sowie über der am Kurs teilnehmenden Personen und, sofern zutreffend, über die Anzahl der von den Referenten, geleisteten Stunden vorgelegt werden.

1.4 Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die Höchstausgabe für das Tageshonorar des Referenten beträgt 900 Euro, inbegriffen eventuelle Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung.

1.5 Die Höchstgrenze der zulässigen Kosten der Ausbildungsteilnehmer ist:

- für Unterkunft und Verpflegung 200 Euro pro Tag;

- für Reisekosten innerhalb der EU- und der Europaländer 300 Euro pro Reise, außerhalb dieser Länder 500 Euro pro Reise.

2. Förderungsfähig sind Beratungen und Maßnahmen zur Wissensvermittlung, die mit der betrieblichen Tätigkeit eng zusammenhängen und von Experten, spezialisierten Beratungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen oder Universitäten durchgeführt werden. Im Besonderen sind folgende Maßnahmen förderungsfähig:

a) Erhebungen, Studien, Analysen und Forschungsarbeiten mit strategischen, organisatorischen, technologischen oder betriebswirtschaftlichen Zielen;

b) Beratungen zur technologischen Verbesserung der Produkte und der Produktionsprozesse;

c) Beratungen durch externe Fachleute zur Marktpositionierung und zur Verbesserung der betrieblichen Organisationsstruktur, einschließlich Beratungen für den Abschluss von Joint-Ventures mit ausländischen Unternehmen und für die Umsetzung von EU-Programmen;

d) Beratungen zum Erwerb von Informatik-Know- How. Ausgeschlossen sind jedenfalls Beratungen zwecks Erwerb/Entwicklung von Software.

e) Beratungen zur Verbesserung und Erneuerung in den Bereichen Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Arbeitsplatzumstrukturierung, Gründung von betrieblichen Kooperationen;

f) Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für „audit familieundberuf” und für Soziale - und Familienverantwortung (SA 8000);

g) Tutor-Ausgaben, beschränkt auf die ersten zwei Jahre der Tätigkeit in folgenden Fällen:

- für Klein- und Mittelunternehmen im Falle von Betriesneugründung(7) oder Betriebsübernahme(8);

- für Kleinunternehmen mit weniger als sechs Beschäftigten zur Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, die im Rahmen des Abschnittes IV des Landesgesetzes Nr. 4/97 gefördert wurden, beschränkt auf die letzten 12 Monate vor Gesuchstellung;

- für Kooperationen(4)

2.1 Folgende Ausgaben sind förderungsfähig:

a) Honorare für Beratungen Berater, Experten, Universitäten und spezialisierte Einrichtungen;

b) die Ausgaben für didaktisches Material.

2.2 Die förderungsfähige Mindestausgabe beträgt 2.000 Euro; die Höchstausgabe für das Tageshonorar des Beraters beträgt 900 Euro, inbegriffen eventuelle Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung.

2.3 Für die Auszahlung des Beitrages muss neben der Ausgabendokumentation laut Artikel 6 ein Kurzbericht über Inhalt und Dauer des Beratungsprojektes sowie über Anzahl der beteiligten Berater/Experten vorgelegt werden.

 

Articolo 31

Nicht förderungsfähige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht förderungsfähig:

a) Lohnkosten;

b) Ausgaben für Maschinen und Geräte, die für das Projekt verwendet werden;

c) Ausgaben für kontinuierliche oder periodische Beratungen und laufende Führungskosten des Unternehmens, wie Verwaltungs-, Steuer- und Rechtsberatung, Werbeausgaben und Ähnliches;

d) Beratungen, die in die institutionelle Tätigkeit des Gesuchstellers fallen;

e) Ausgaben für die Implementierung und Programmierung von Informatiksystemen.

f) als Tutorausgaben sind laufende Betriebskosten ausgeschlossen.

 

Artikel 32

Höchstgrenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die Höchstgrenze der förderungsfähigen Ausgaben beträgt insgesamt 250.000 Euro im Jahr pro Unternehmen.

 

Artikel 33

Förderungen für Klein und mittlere Unternehmen

1. Den KMU’s werden, für die Vorhaben gemäß Artikel 30 die freigestellten Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 für die spezifische Aus- und Weiterbildung (s. Tab. A):

- für Kleinunternehmen: im Ausmaß von 45%. Dieses Ausmaß ist bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer(18) auf 55% angehoben und unter Anwendung der De minimis-Regelung(1) bis zu 70%, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte(6),

b) Kooperation(4),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe(12),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

- für mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 35%. Dieses Ausmaß ist bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer(18) auf 45% angehoben und unter Anwendung der De minimis-Regelung(1) bis zu 70%, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte(6),

b) Kooperation(4),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe(12),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

1.2 für die allgemeine Aus- und Weiterbildung (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 50%. Dieses Ausmaß ist bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer(18) auf 60% angehoben und bis zu 70%, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte(6),

b) Kooperation(4),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe(12),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

1.3 für die Beratung und Wissensvermitllung (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 50%. Dieses Ausmaß kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung(1), bis zu 70% angehoben, wenn die Initiativen eine der folgenden Ziele verfolgen;

a) neue Märkte(6),

b) Kooperation(4),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe(12),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

1.4 für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über die Handelskammer und das TIS-Südtirol vermittelt oder erbracht werden (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 50%. Dieses Ausmaß ist ausschließlich im Rahmen der De minimis-Regelung(1) im Ausmaß von bis zu 80% angehoben.

1.5 für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für „audit familieundberuf” und für Soziale - und Familienverantwortung (SA 8000) (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 50%. Dieses Ausmaß ist ausschließlich im Rahmen der De minimis-Regelung(1) im Ausmaß von bis zu 70% angehoben.

1.6 für „Tutor-Ausgaben  (s. Tab. A):

- für Klein- und mittlere Unternehmen: im Ausmaß von 80% auf maximal 50.000 Euro pro Jahr für nicht mehr als zwei aufeinander folgende Jahre im Rahmen der De minimis-Regelung(1).

 

Artikel 34

Förderungen für Großunternehmen

1. Den Großunternehmen werden, für die Vorhaben gemäß Artikel 30 die freigestellten Förderungen im folgenden Ausmaß gewährt:

1.1 für die spezifische Aus- und Weiterbildung (s. Tab. A):

- im Ausmaß von 25% oder bis zu 35% bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer(18). Dieses Ausmaß kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung(1), bis zu 70% erhöht werden, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte(6),

b) Kooperation(4),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe(12),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

1.2 für die allgemeine Aus- und Weiterbildung (s. Tab. A):

- im Ausmaß von 50% oder bis zu 60% bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer(18). Dieses Ausmaß kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung(1), bis zu 70% erhöht werden, wenn die Maßnahmen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte(6),

b) Kooperation(4),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe(12),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

1.3 für die Beratung und Wissensvermitllung (s. Tab. A):

- im Ausmaß von 50%, unter Anwendung der De minimis-Regelung(1). Dieses Ausmaß kann, unter Anwendung der De minimis-Regelung (1), bis zu 70% angehoben, wenn die Initiativen eine der folgenden Ziele verfolgen:

a) neue Märkte(6),

b) Kooperation(4),

c) Familienfreundlichkeit der Betriebe(12),

d) Widereinstieg in die Arbeitswelt nach einer Familienphase durch Personen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben

1.4 für die ersten vier Tage von Technologie- und Innovationsberatungen, die über die Handelskammer und das TIS-Südtirol vermittelt oder erbracht werden (s. Tab. A):

- ausschließlich im Rahmen der De minimis-Regelung(1) im Ausmaß von 80%.

1.5 für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für „audit familieundberuf” und für Soziale - und Familienverantwortung (SA 8000) (s. Tab. A):

- ausschließlich im Rahmen der De minimis-Regelung(1) im Ausmaß von 70%.

 

Tabella A)

Investimenti - Iniziative

In regime di esenzione*

Agevolazione a titolo de minimis*(1)

Formazione specifica

-piccole imprese

-medie imprese

-grandi imprese


dal 45% al 55%**

dal 35% al 45%**

dal 25% al 35%**


dal 45/55% al 70%***

dal 35/45% al 70%***

dal 25/35% al 70%***

Formazione generale

-piccole e medie imprese

-grandi imprese


dal 50% al 60%** al 70%***

dal 50% al 60%**


 

dal 50/60% al 70%***

Consulenza e diffusione di conoscenze

-piccole e medie imprese

-grandi imprese


50%

-


dal 50% al 70%***

dal 50% al 70%***

Consulenze tecnologiche e di innovazione intermediate o svolte dalla Camera di Commercio o dal TIS

-piccole e medie imprese

-grandi imprese


 

50%

-


 

dal 50% all’80%****

dal 50% all’80%****

Per progetti di certificazione “audit famigliaelavoro” e responsabilità sociale (SA 8000) e famiglia

-piccole e medie imprese

-grandi imprese


 

50%

-


 

70%

70%

Contributo per spese di tutoraggio

80%

* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis(1). L’aiuto in regime di esenzione è concesso nel rispetto del Regolamento n. 800/2008 CE

** qualora la formazione é destinata a lavoratori disabili(18)

*** vedi maggiorazioni di cui all’articolo 33 e 34

**** per i primi 4 giorni di consulenza

 

Tabelle A)

Investition - Vorhaben

Freigestellte Förderung*

De minimis-Förderung*(1)

Spezifische Aus- und Weiterbildung

-Kleinunternehmen

-mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


von 45% bis zu 55%**

von 35% bis zu 45%**

von 25% bis zu 35%**


von 45/55% bis zu 70%***

von 35/45% bis zu 70%***

von 25/35% bis zu 70%***

Allgemeine Aus- und Weiterbildung

-Klein- und mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


von 50% al 60%** bis zu 70%***

von 50% bis zu 60%**


 

von 50/60% bis zu 70%***

Beratung und Wissensvermittlung

-Klein- und mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


50%

-


von 50% bis zu 70%***

von 50% bis zu 70%***

Technologie- u. Innovationsberatung, die von der Handelskammer oder vom TIS abgewickelt werden

-Klein- und mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


 

50%

-


 

von 50% bis zu 80%****

von 50% bis zu 80%****

Für Vorhaben zur Einführung des Zertifikats für „audit familieundberuf  und  Soziale- (SA 8000) und Familienverantwortung

-Klein- und mittlere Unternehmen

-Großunternehmen


 

50%

-


 

70%

70%

Beitrag für Tutor-Ausgaben

80%

* Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung(1). Die freigestellte Förderung ist jene, die in Anwendung der EU-Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wird

** bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter Arbeitnehmer(18)

*** siehe Zuschläge gemäß Artikel 33 und 34

**** für die ersten vier Tage der Beratung;

 

ABSCHNITT VI

Maßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen

 

Artikel 35

Darlehen zur Beschaffung von Liquidität

1. Den Unternehmen laut nachfolgender Artikel 36 können im Sinne des Landesgesetzes vom 15.4.1991, Nr. 9, einmalige Darlehen zur Beschaffung von Liquidität im Ausmaß von höchstens 30.000 Euro mit einer Amortisierungszeit von fünf Jahren gewährt werden; in diesem Zeitraum sind zwei Jahre Voramortisierungszeit eingerechnet. Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) darf nicht 20% und der Anteil des Landes nicht 80% überschreiten. Diese Darlehen werden unter Anwendung der De minimis- Regelung(1) gewährt.
 

Artikel 36

Begünstigte

1. Es ist ein einmaliger Finanzierungsantrag in folgenden Fällen zugelassen:

a) neues Unternehmen(7);

b) Betriebsnachfolge(9);

c) Betriebsübernahme(8);

d) Kooperationen(4);

e) Unternehmen, die sich in Unternehmensgründerzentren der Provinz Bozen ansiedeln.

 

Artikel 37

Beihilfen an von entlassenen Arbeitern gegründete Unternehmen

1. Den Unternehmen laut nachfolgendem Artikel 38 können Beihilfen zur Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Einzelunternehmen und Gesellschaften gewährt werden, die von entlassenen Arbeitern oder Angestellten gegründet werden.
 

Artikel 38

Begünstigte

1. Anspruch auf Begünstigungen haben:

a)      Unternehmen, gegründet mindestens zu 60 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die infolge eines Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens, wegen endgültiger Betriebsschließung oder wegen eines erheblichen Personalabbaues entlassen worden sind;

b)      Unternehmen, die einen Betrieb übernehmen und die mindestens zu 60 Prozent aus Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bestehen, welche mindestens ein Jahr beim zu übernehmenden Betrieb angestellt waren;

2. Die Begünstigungen können nicht über das achte Jahr ihrer Gründung bzw. Umwandlung in der für die Beanspruchung des Beitrages rechtmäßigen Unternehmensform hinaus gewährt werden.

 

Artikel 39

Zulässige Initiativen

1. Förderungsfähig sind:

a) die Bildung von Anfangskapital und anschließende umfangreiche Kapitalerhöhungen, die zur Erweiterung der Produktion oder zur Umwandlung, Umstellung, Umstrukturierung oder Modernisierung des Unternehmens erforderlich sind;

b) die Investitionen gemäß Abschnitt II dieser Richtllinien;

c) die Bildung von Vorräten an Rohstoffen und Halbfertigprodukten für das Verarbeitungsverfahren, und zwar im Ausmaß von höchstens 40% der im Sinne der Buchstabe b) zulässigen Investitionen;

d) das Leasing von beweglichen und unbeweglichen Gütern laut Buchstabe b), verbunden mit der Möglichkeit des Kaufes zu einem Fixpreis nach Ablauf des Leasingvertrages;

e) die Anmietung von Liegenschaften zur Ausübung der Betriebstätigkeit, bis höchstens 50% und für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ab Gründung des Unternehmens;

f) die Ausgaben gemäß folgendem Artikel 44 (hoch qualifiziertes Personal).

2. Die Investitionen müssen im Verhältnis zu Größe, zur finanziellen Lage und zu den Entwicklungsaussichten des Unternehmens stehen, auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Betriebsentwicklungsplanes.

 

Artikel 40

Mindest- und Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben

1. Die Begünstigung für Vorhaben gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Kriterien, kann augrund zulässiger Ausgaben in der Mindesthöhe von 2.500 Euro und bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro gewährt werden; der Höchstbetrag darf den fünffachen Betrag des Nettovermögens laut letzter genehmigter Bilanz des ansuchenden Unternehmens, eventuell ergänzt durch vor der Gesuchseinreichung eingezahlte Kapitalerhöhungen, nicht überschreiten. Falls das Unternehmen nicht mehr als fünf Bilanzen seit ihrer Gründung genehmigt hat, kann die Höchstgrenze auf das bei Gesuchseinreichung eingezahlte Gesellschaftskapital bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.

2. Das geförderte Gesellschaftskapital muss zur Gänze einbezahlt sein, es darf keinesfalls unter den Gesellschaftern und Gesellschafterinnen aufgeteilt werden und darf bis zu höchstens einem Fünftel des Gesamtbetrages der geförderten Kapitalisierung für jedes Jahr ab Gewährung des Beitrages für die Deckung laufender oder übertragener Verluste verwendet werden, und zwar nach Verwendung aller anderen Rücklagen oder Gewinne.

3. Für die Begünstigungen laut Artikel 39 Absatz 1, Buchstaben b) bis e) dieser Kriterien, liegt die Mindestgrenze der je Ansuchen zulässigen Ausgaben bei 5.000 Euro; die Höchstgrenze der pro Jahr zulässigen Ausgaben liegt beim Zehnfachen des Nettovermögens des ansuchenden Unternehmens laut letzter genehmigter Bilanz, eventuell ergänzt durch vor der Gesuchseinreichung eingezahlte Kapitalerhöhungen. Falls das Unternehmen seit nicht mehr als fünf Jahren gegründet ist, kann der Höchstbetrag auf das eingezahlte Gesellschaftskapital bei Abschluss der letzten genehmigten Bilanz oder bei Einreichung des Forderansuchens bezogen werden, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt.

4. Im Laufe von drei Jahren darf die Begünstigung laut Artikel 39 Absatz 1, Buchstaben b) bis e) dieser Kriterien das Zehnfache des Nettovermögens des ansuchenden Unternehmens oder, falls das Unternehmen seit nicht mehr als fünf Jahren gegründet ist, das eingezahlte Gesellschaftskapital bei Gründung oder bezogen auf die letzte genehmigte Bilanz, falls sich daraus ein höherer Wert ergibt, nicht überschreiten; eventuelle Erhöhungen der Eigenmittel oder des Kapitals werden jeweils berücksichtigt.

 

Artikel 41

Ausmaß der Förderungen

1. Die in diesen Kriterien vorgesehenen Beihilfen werden in Form von Kapitalbeiträgen gewährt.

2. Zur Festlegung des Beitragssatzes werden folgende Elemente berücksichtigt:

a) soziale Relevanz des Vorhabens;

b) Anzahl der betroffenen Arbeiter und Arbeiterinnen, unter besonderer Berücksichtigung der sozial Benachteiligten;

c) qualifizierte sozialpädagogische Begleitung der eingegliederten Personen;

d) betriebswirtschaftliche Qualität und Innovationsgrad der Initiative;

e) der Anzahl der im Falle von Konsortien beteiligten Betriebe;

3. Für die Begünstigungen zugunsten der Beitragsempfänger gemäß Artikel 38 dieser Richtlinien beträgt der Beitragshöchstsatz 50 Prozent.

4. Die Förderungen werden in Anwendung der „de-minimis  Regelung(1) gewährt.

 

Artikel 42

Unterlagen

1. Die Anträge, abgefasst auf eigenen, von der zuständigen Abteilung bereitgestellten Vordrucken und, sofern vorgesehen, mit Stempelmarke versehen, sind bei dem für den jeweiligen Sektor zuständigen Amt entweder direkt oder über Berufsverbände, Körperschaften, Institute oder eigens delegierte Personen einzureichen. Sie enthalten Angaben zur Tätigkeit und zur Größenordnung des Unternehmens laut EU-Parameter, zur geplanten Investition oder Initiative sowie alle Daten, die zur Feststellung der Zulässigkeit derselben erforderlich sind. Sobald in den Ämtern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, können die Anträge auch „online  eingereicht werden. Anträge zu Projekten, die verschiedene Sektoren betreffen, sind bei jenem Amt einzureichen, welchem das Projekt kostenmäßig am meisten zuzuordnen ist.
2. Die Anträge sind in der Regel und sofern zutreffend mit folgenden Unterlagen zu versehen:

a) Betriebsentwicklungsplan mit einem Bezugszeitrahmen von mindestens drei Jahren, in welchem die Zielsetzungen, die abzudeckenden Marktbereiche, der Finanzierungsplan und der Maßnahmenplan angeführt sind;

b) Übersicht über die aktuelle betriebliche und finanzielle Lage des Unternehmens;

c) im Falle von Kapitalerhöhungen, eine Kopie des Auszuges des Protokolls des Verwaltungsrates, aus dem die Kapitalerhöhung hervorgeht.

 

Artikel 43

Auszahlung der Beiträge

Sofern vereinbar werden die Bestimmungen laut Artikel 6 dieser Kriterien angewandt sowie folgende Bestimmungen:

1. Im Falle von Bildung von Anfangskapital oder Kapitalerhöhung wird der Beitrag nach erfolgter Einzahlung und nach Einreichung der Einzahlungsbestätigung ausbezahlt; im Falle von Kapitalerhöhung muss die Einzahlung nach der Gesuchseinreichung erfolgen.

2. Im Falle von Anmietung von Liegenschaften gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e) kann der Beitrag in semestralen Raten ausgezahlt werden.

3. Begrenzt auf die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Maßnahmen kann bei Ausgabenbeträge, die 200.000 Euro überschreiten, der Beitrag in bis zu fünf gleich bleibenden Jahresraten ausgezahlt werden, wobei eine entsprechende Bankbürgschaft eingereicht werden muss.

4. Der zur Berechnung der Zuschussrate verwendete Kapitalisierungszinssatz entspricht 60% des gesetzlichen Zinssatzes.

 

Artikel 44

Hochqualifiziertes Personal

1. Förderungsfähig sind befristete oder durch Projektverträge, durch gänzliche oder teilweise Zuteilung oder durch Dienstleistungsverträge geregelte Personaleinstellungen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten und vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 festgesetzten Voraussetzungen.

2. Das Personal gemäß Absatz 1 muss ein Hochschuldiplom und eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren bzw. eine Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren besitzen.

3. Das eingestellte Personal muss außerdem im Rahmen von Projekten zur Stärkung und/oder Reorganisation des Betriebes eingesetzt werden.

4. Zum Beitrag zulässig sind die Bruttolohnkosten (einschließlich Soziallasten und Beiträge zu Lasten des Unternehmens) einer neu eingestellten Person für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten.

5. Der Höchstbeitrag entspricht 50 Prozent der anerkannten Kosten und wird unter Anwendung der De minimis-Regelung(1) gewährt.

 

Artikel 45

Bedingungen und Verpflichtungen

1. Sofern vereinbar werden die Bestimmungen gemäß Artikel 7 und 8 dieser Kriterien angewandt

2.  Für Maßnahmen laut Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d) verpflichten sich die Begünstigten, die Bauten und Güter, wofür die Beihilfen gewährt wurden, bis zum Ablauf des ursprünglichen Leasingvertrages, aber mindestens fünf Jahre ab Vertragsabschluss, wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, und mindestens zehn Jahre ab Vertragsabschluss, wenn es sich um Liegenschaften handelt, weder zu veräußern noch abzutreten oder einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen.

 

ABSCHNITT VIII

Förderung der Internationalisierung der Betriebe

 

Artikel 46

Anträge

1. Es können mehrere Förderungsanträge pro Jahr eingereicht werden.

2. Anträge zur Erlangung von direkten Ausfuhrbeihilfen für Waren, von Beihilfen für den Aufbau eines Vertriebsnetzes oder von Beihilfen für andere laufende Exportausgaben sind nicht zugelassen.

 

Artikel 47

Förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Es sind Ausgaben für folgende Vorhaben förderungsfähig:

1.1 Studien, Untersuchungen und Beratungen durchgeführt von spezialisierten Beratungseinrichtungen, Forschungseinrichtungen oder Universitäten zur Erlangung von Informationen über Märkte und deren Erschließung innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarktes;

1.2 Teilnahme an Ausstellungen und Messeveranstaltungen außerhalb Südtirols: Platz- und Standmiete, Ausgaben für Auf- und Abbau des Standes sowie für die Organisation der Messeteilnahme. Messen und Ausstellungen auf Märkten mit lokalem Charakter und/oder vorwiegend ausgerichtet auf den Verkauf der ausgestellten Erzeugnisse sind ausgeschlossen.

1.3 Erstellung von Webseiten, ausschließlich für „Betriebsneugründungen“(7);

1.4 andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU:

- Delegationsreisen eines lokalen Unternehmens zwecks Vorstellung desselben und dessen Produkte oder zwecks Aufbau möglicher neuer Geschäftsbeziehungen oder auch die Reisen einer ausländischen Delegation als möglicher zukünftiger Geschäftspartner zwecks Besichtigung des hiesigen Unternehmens. Förderungsfähig sind die Fahrtkosten ausschließlich für Hin- und Rückfahrt, die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Personen bei Kleinunternehmen und für höchstens fünf Personen bei mittleren und Großunternehmen. Es sind höchstens zwei Missionen pro Jahr und Unternehmen zugelassen. Delegationsreisen, die zeitgleich mit der Teilnahme an Ausstellungen und Messeveranstaltungen stattfinden, sind von den Begünstigungen ausgeschlossen;

- Modelle, Computersimulierungen u.Ä., ausgenommen Werbebroschüren, zwecks Präsentation auf Ausstellungen und Messeveranstaltungen außerhalb Südtirols von Gütern, die aufgrund ihrer Charakteristiken und Dimensionen in der realen Form nicht ausgestellt werden können. Von der Förderung ausgeschlossen sind CD’s, DVD’s, Prospekte usw. zur Vermarkung der eigenen Unternehmens und der eigenen Produkte;

1.5 Versicherungspolizzen für Exportkredite in Ländern außerhalb der erweiterten Eu und in Länder außerhalb der OECD sind (Australien, Kanada, Island, Korea, Japan, Mexico, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika).

 

Artikel 48

Nicht förderungsfähige Vorhaben und Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht förderungsfähig:

a) für das eingesetzte Betriebspersonal und für Eigenleistungen;

b) für Beteiligungen an Messen, an denen auch die Export Organisation Südtirol (EOS) mit einem Gemeinschaftsstand teilnimmt, ausgenommen jene Fälle, für welche die EOS ausdrücklich erklärt und begründet, dass eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht möglich war;

 

Artikel 49

Grenzen der förderungsfähigen Ausgaben

1. Die Mindestgrenze der förderungsfähigen Ausgaben für die einzelnen Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 47 beträgt 2.000 Euro.

2. Die förderungsfähige Höchstausgabe für das Tageshonorar des Beraters beträgt 900 Euro.

3. Für Vorhaben gemäß Punkt 1.4 "Delegationsreisen" sind nur die Fahrtspesen (Hin- und Rückreise) sowie die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung mit folgenden Beschränkungen zulässig:

- für Delegationsreisen in Ländern der EU und Europa: Mindestausgabe 500 Euro, Höchstausgabe 1.000 Euro je Person;

- für Delegationsreisen in andere Länder: Mindestausgabe 1.000 Euro, Höchstausgabe 2.500 Euro je Person.

 

Artikel 50

Förderungen für KMU

1. Das Ausmaß der Förderung für die Vorhaben gemäß vorhergehendem Artikel 47, Punkte 1.1 und 1.2 bei der ersten Teilnahme an Ausstellungen und Messeveranstaltungen, mit Ausnahme der Organisation der Messeteilnahme, beträgt 50% der förderungsfähigen Ausgaben.

 

Articolo 51

De minimis-Förderungen

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung(1), können an KMU Förderungen in folgendem Ausmaß gewährt werden:

1.1 70% für die Vorhaben gemäß Artikel 47, Punkt 1.2 bezüglich der Kosten für die erste Beteiligung an Messeveranstaltungen und Ausstellungen;

1.2 50% für die Vorhaben gemäß Artikel 47, Punkt 1.2 bezüglich der Kosten für die für Beteiligungen an Messeveranstaltungen und Ausstellungen, welche der ersten folgen;

1.3 35% für die Vorhaben gemäß Artikel 47, Punkt 1.3;

1.4 50% für die Vorhaben gemäß Artikel 47, Punkt 1.4;

1.5 70% für die Vorhaben gemäß Artikel 47, Punkt 1.5.

 

Articolo 52

Förderungen an Großunternehmen

1. Unter Anwendung der De minimis-Regelung(1), kann an Großunternehmen eine Förderung für die Vorhaben gemäß Artikel 47, Punkte 1.1, 1.2, 1.4 und 1.5, in Höhe von bis zu 50%, und für die Vorhaben gemäß Punkt 1.3 in Höhe von bis zu 35% gewährt werden.

 

Internazionalizzazione: misura dell’agevolazione per PMI

Internationalisierung: Ausmaß der Förderung für KMU

In regime di esenzione*

Freigestellte Förderung*

Agevolazione a titolo de minimis*(1)

De minimis-Förderung*(1)

Iniziative

Maßnahmen

Misura

Ausmaß

Misura

Ausmaß

Studi, ricerche e consulenze/Studien, Untersuchungen und Beratungen;

50%

70%

Prima partecipazione a fiere e manifestazioni:

Erste Beteiligung an Messen und Veranstaltungen:

50%**

 

50%**

70%

 

70%

Partecipazione a fiere e manifestazioni successive alla prima/darauffolgende Beteiligungen an Messen und Veranstaltungen:


-

50%

Realizzazione pagine web/Erstellung von Webseiten

-

35%

Altre iniziative verso i mercati UE ed extra UE/Andere Vorhaben innerhalb und außerhalb der EU

-

50%

Polizze di assicurazione di crediti all’export/Versicherungspolizzen für Exportkredite

-

70%

* L’impresa sceglie tra l’aiuto in regime di esenzione o l’aiuto de minimis(1). L’aiuto in regime di esenzione è l’aiuto concesso nel rispetto del Regolamento n. 800/2008 CE

Das Unternehmen wählt zwischen freigestellter Förderung oder De minimis-Förderung(1). Die freigestellte Förderung ist jene, die in Anwendung der EU-Verordnung Nr. 800/2008 gewährt wird

** con esclusione delle spese di organizzazione della partecipazione/mit Ausnahme der Ausgaben für die Organisation der Teilnahme

 

Internazionalizzazione: misura dell’agevolazione per grandi imprese

Internationalisierung: Ausmaß der Förderung für Großunternehmen

Agevolazione a titolo de minimis(1)

De minimis-Förderung(1)

Iniziative

Maßnahmen

Misura

Ausmaß

Studi, ricerche e consulenze;

Studien, Untersuchungen und Beratungen;

50%

Partecipazione a fiere e manifestazioni/Beteiligung an Messen und Veranstaltungen:

prima partecipazione/erste Beteiligung

50%

partecipazioni successive/darauffolgende Beteiligungen

50%

Realizzazione pagine web/Erstellung von Webseiten

35%

Altre iniziative di imprese locali verso i mercati UE ed extra UE/Andere Vorhaben lokaler Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU

50%

Polizze di assicurazione di crediti all’export/Versicherungspolizzen für Exportkredite

50%


BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) De minimis-Förderungen: Unter De minimis-Förderungen versteht man jene gemäß Verordnung (EG) Nr.1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis -Beihilfen
(Amtsblatt Nr. L 379 vom 28/12/2006)

Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:

a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 [10] tätig sind;

 

b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;

c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und zwar in folgenden Fällen:

i) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der von Primärerzeugern erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet,

ii) oder wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird;

d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

e) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;

f) Beihilfen an Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tätig sind.

g) Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports

(h) Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Landwirtschaftliche Erzeugnisse": Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag ausgenommen Fischereierzeugnisse;

b) "Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses": jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, woraus ein Erzeugnis entsteht, das auch unter den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses fällt; mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Maßnahmen zur Vorbereitung eines Tier- oder Pflanzenproduktes für den Erstverkauf.

c) "Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses": Besitz oder Ausstellung eines Produkts zum Zwecke des Verkaufs, Angebots zum Verkauf, der Lieferung oder einer anderen Methode des Inverkehrbringens, ausgenommen des Erstverkaufs eines Primärerzeugers an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie aller Aktivitäten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn dieser Verkauf in gesonderten, diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten stattfindet.

Artikel 2 De-minimis-Beihilfen

(1) Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2) Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100000 EUR nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

(3) Der in Absatz 2 festgesetzte Höchstbetrag bezieht sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz.

(4) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die in einer Form gewährt werden, für die das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist ("transparente Beihilfen"). Insbesondere

a) Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist.

b) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag.

c) Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht vor, dass jedem Zielunternehmen nur Kapital bis in Höhe des De-minimis-Höchstbetrags zur Verfügung gestellt wird.

d) Auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden dann als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 1500000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen des Straßentransportsektors, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Anteil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 750000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens lediglich einen gegebenen Anteil dieses Höchstbetrages dar, so ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft, indem man diesen gegebenen Anteil auf den jeweils anzuwendenden und in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag bezieht. Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80 % nicht übersteigen. Bürgschaftsregelungen werden zudem als transparent angesehen, wenn i) vor ihrer Inkraftsetzung die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften der Kommission im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich Staatlicher Beihilfen angezeigt und von der Kommission genehmigt wurde und ii) die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantien und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung Bezug nimmt.

(5) De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

Artikel 3 Überwachung

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, teilt er diesem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird die De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, kann der betreffende Mitgliedstaat seiner Informationspflicht dadurch nachkommen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag in Artikel 2 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend. Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in dem Mitgliedstaat in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet.

(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister mit vollständigen Informationen über sämtliche von staatlicher Seite gewährten De-minimis-Beihilfen in diesem Mitgliedstaat, wird Absatz 1 Unterabsatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst, nicht mehr angewandt.

Wenn ein Mitgliedstaat Beihilfen in Form einer Bürgschaft auf der Basis einer Bürgschaftsregelung gewährt, die durch EU-Budget unter dem Mandat des Europäischen Investitionsfonds finanziert wird, ist der erste Unterabsatz von Absatz 1 dieses Artikels nicht anzuwenden.

In solchen Fällen wird folgendes Überwachungssystem angewendet:

a) der Europäischen Investitionsfonds erstellt, jährlich auf der Basis von Informationen, die Finanzintermediäre dem EIF übermitteln müssen, eine Liste der Beihilfebegünstigten sowie des Bruttosubventionsäquivalents eines jeden Beihilfebegünstigten. Der Europäischen Investitionsfonds übersendet diese Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission; und

b) der betreffende Mitgliedstaat leitet diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt vom Europäischen Investmentfonds an die endgültigen Beihilfebegünstigten weiter; und

c) der betreffende Mitgliedstaat erhält eine Erklärung von jedem Beihilfebegünstigten, dass der erhaltene Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen nicht den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten De-minimis-Höchstbetrag überschreitet. Wird der De-minimis-Höchstbetrag für einen oder mehrere Beihilfebegünstigte überschritten, stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Beihilfemaßnahme, die zur Überschreitung des De-minimis-Höchstbetrages geführt hat, der Kommission entweder angezeigt oder vom Beihilfebegünstigten zurückgezahlt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten sammeln und registrieren sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob diese Verordnung eingehalten wurde; hierzu zählt insbesondere der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen erhalten hat.

Artikel 4 Änderung

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Verarbeitung und Vermarktung " gestrichen;

b) Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 5 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten an Unternehmen des Transportsektors sowie an Unternehmen, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, gewährt wurden, sofern die Beihilfen die Voraussetzungen in Artikel 1 und 2 erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.

(2) Zwischen dem 2. Februar 2001 und 30. Juni 2007 gewährte De-minimis-Einzelbeihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch weitere sechs Monate angewandt werden.

Artikel 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

[1] ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

[2] ABl. C 137 vom 10.6.2006, S. 4.

[3] ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

[4] ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

[5] ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

[6] ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4.

[7] ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

[8] ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2).

[9] ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

[10] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22

(2) Klassifizierung der Unternehmen: zwecks Klassifizierung der Unternehmen wird auf die Definition gemäß Verordnung (EG) Nr.800/2008 der Kommission vom 6.August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) Text von Bedeutung für den EWR verwiesen

(Amtsblatt Nr. L 214 vom 09/08/2008)

ANHANG I Definition der kleinen und mittleren Unternehmen

Artikel 1 Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2 Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definitionder Unternehmensklassen

(1) Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(2) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

(3) Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3 Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

(1) Ein "eigenständiges Unternehmen" ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

(2) "Partnerunternehmen" sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält – allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 – 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a) Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind ("Business Angels") und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten "Business Angels" in ein und dasselbe Unternehmen 1250000 EUR nicht überschreitet;

b) Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c) institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d) autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5000 Einwohnern.

(3) "Verbundene Unternehmen" sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen – unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als "benachbarter Markt" gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

(4) Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

(5) Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4 Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten:

(1) Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

(2) Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

(3) Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5 Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a) Lohn- und Gehaltsempfänger,

b) für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

c) mitarbeitende Eigentümer,

d) Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6 Erstellung der Daten des Unternehmens

(1) Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

(2) Die Daten – einschließlich der Mitarbeiterzahl – eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder – sofern vorhanden – anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

(3) Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

(4) In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

(3) Art der Unternehmen:

3.1 Nahversorgungsunternehmen: Unternehmen, die in Ausübung dieser Tätigkeit, höchstens drei Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, mit Sitz in Hauptorten oder Fraktionen mit nicht mehr als 3.000 Einwohnern oder mit Sitz in Stadtvierteln und die einen Nahversorgungsdienst versehen, indem sie auf fixem Standort im „örtlichen Rahmen  und „ohne Handelsbeziehungen zu EU-Mitgliedsstaaten  durch direkten Verkauf die Verteilung folgender Waren gewährleisten:

a) Lebensmittel;

b) Brot (Bäckereien),

c) Fleisch (Metzgereien);

d) Gemischtwaren (Grundsortiment folgender Artikel: Reinigungsmittel, Konfektionsbekleidung, Bekleidungszubehör, Kurzwaren, Schuhwaren und Zubehör, Elektromaterial und Haushaltsartikel, Drogeriewaren, Farben und Lacke, Eisenwaren).

e) Treibstoffe an Tankstellen in strukturschwachen Gebieten.

Die Geschäfte laut obgenannten Buchstaben a), b), c) und d) werden als „Nahversorgungsunternehmen  angesehen, wenn höchstens eines mit demselben Warensortiment im selben Hauptort oder in derselben Fraktion vorhanden ist. Auch das zweite Geschäft laut Buchstaben a), b) oder c) kann als „Nahversorgungsunternehmen  angesehen werden

Ein Betrieb laut Buchstabe e) wird als „Nahversorgungsunternehmen  angesehen, wenn es sich um die einzige Tankstelle im selben strukturschwachen Gebiet handelt.

Ausgeschlossen sind jedenfalls Einzelhandelsunternehmen, die sich innerhalb von Einkaufszentren, an Tankstellen oder an Raststätten auf Autobahnen oder Schnellstraßen befinden. Weiters sind die Boutiques und Einzelhandelsbetriebe von Luxusartikeln, Designerbekleidung, Elektrohaushaltsgeräten, Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, Maschinen und technischen Vorrichtungen aller Art, Tieren, Blumen und Pflanzen, Erzeugnissen für die Landwirtschaft, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Motorrädern, ausgeschlossen.

Als „örtlichen Rahmen  versteht man das Territorium der Provinz Bozen.

Unter  „ohne Handelsbeziehungen mit EU-Mitgliedsstaaten  versteht man, gegenüber Unternehmen mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten oder gegenüber üblichen Exporteuren in EU-Mitgliedsstaaten keine Gewinne verbucht zu haben, die 5% des Gesamtumsatzes des Unternehmens des letzten Geschäftsjahres übersteigen.

3.2 Unternehmen, die traditionelle Tätigkeiten ausüben: Unternehmen, die in Ausübung dieser Tätigkeit höchstens sechs Personen beschäftigen, einschließlich Inhaber und ausgeschlossen Lehrlinge, und die Tätigkeiten ausüben, deren Existenz gefährdet ist. Um die Förderung zu erhalten, muss für Berufe, wo eine Lehrlingsausbildung möglich ist, der Inhaber des Betriebes, im Falle von Gesellschaften mindestens ein Gesellschafter, im Falle von Kommanditgesellschaften mindestens ein Komplementär, mindestens den Gesellenbrief besitzen. Bei Unternehmen, wo neben der handwerklichen auch eine Handelstätigkeit ausgeübt wird, darf die Fläche für die Handelstätigkeit höchstens 30% der Gesamtfläche betragen. Die Tätigkeiten sind folgende: Binder, Buchbinder, Büchsenmacher, Drechsler, Federkielsticker, Feinschleifer, Gerber, Glasmaler, Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten, Herstellung von Latschenöl, Herstellung von Schlitten, Herstellung von Saiteninstrumenten, Herstellung von Zupfinstrumenten, Hufschmied, Hutmacher, Kerzengießer und Wachszieher, Korbflechter, Kupferschmied, Kürschner, Metalldrücker, Müller, Orgelbauer, Orthopädieschuhmacher, Pantoffelhersteller, Radierätzer, Sattler, Schuhmacher, Spitzenklöppler, Sticker, Taschner, Textilrestaurator, Tierpräparator, Wagner, Wollkämmer und –spinner, Weber, Weißnäher.

(4) Kooperation: die Zusammenarbeit in Rechtsform von mindestens zwei Unternehmen zwecks Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels.

(5) Strukturschwache Gebiete:

Für die Bereiche Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Innovation und Genossenschaften:

- folgende Gemeinden oder Fraktionen: Aldein, Altrei, Barbian, Brenner: nur Brenner mit Brennerbad, Enneberg: nur Montal, Plaiken, Welschellen und Zwischenwasser, Freienfeld: nur Niederried und Valgenäun, Gais: nur Tesselberg, Gsies, Jenesien: nur Nobls, Karneid: nur Breien, Kastelbell-Tschars: nur Tomberg, Leifers: nur Seit, Lajen: nur Freins, Laurein, Lüsen, Margreid a.d. Weinstraße, Martell, Mölten, Moos in Passeier, Mühlwald, Partschins: nur Tabland, Percha: nur Platten, Pfitsch: nur Kematen, Prags: nur Außerprags, Prettau, Proveis, Rasen-Antholz: nur Antholz-Obertal und Neunhäusern, Riffian: nur Magdfeld, Ritten: nur Gissmann und Lengmoos, Rodeneck, Sarntal, St. Pankraz, Stilfs: nur Stilfs, Taufers im Münstertal, Tisens: nur Naraun, Platzers, Prissian und Schernag, Truden, Ulten, Unsere Liebe Frau im Walde-St. Felix, Villnöß, Vintl, Vöran, Welsberg-Taisten: nur Ried und Wiesen.

Dieses Verzeichnis kann bei Notwendigkeit von der Landesregierung geändert und ergänzt werden, wobei in diesem Falle das jeweils abgeänderte Verzeichnis gilt.

(6) Neuer Markt: Markt außerhalb des Landes Südtirol.
(7)Neues Unternehmen: Unternehmen oder Konsortien zwischen Unternehmen, die in den letzten 24 Monaten (diese Begrenzung ist auf fünf Jahre ab Aufnahme der Tätigkeit für Selbständige und/oder, falls günstiger, ab Eintragung im Berufsverzeichnis für Freiberufler gemäß Buchstabe e) des Artikels 3, Abschnitt I, dieser Richtlinien, erhöht) vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages die Tätigkeit aufgenommen haben.
Nicht als neues Unternehmen eingestuft wird:
a) jenes, dessen Inhaber (oder die Freiberufler/Selbstständige) oder, im Falle von Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafter, insgesamt mehr als 25% der Quoten besitzen, oder, im Falle von einfacher Kommanditgesellschaft, mehr als ein Drittel der Komplementäre, und im Falle von Personengesellschaften, mehr als ein Drittel der Gesellschafter, in den fünf Jahren vor Beginn der neuen Tätigkeit bereits eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Konsortien zwischen Unternehmen;

b) die Übernahme samt Übertragung des Eigentums eines bestehenden Unternehmens, die Betriebsnachfolge samt Übertragung des Eigentums oder die bloße Änderung der Betriebsbezeichnung;

c) die Betriebsauflösung und die darauf folgende Gründung eines neuen Betriebes durch dieselbe Person oder durch die Mehrheit der Inhaber, die betriebliche Änderung (z.B. Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft und gleichzeitige Gründung einer Einzelfirma, Umänderung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft u. Ä.), wenn der entsprechende Förderungsantrag später als 24 Monate ab Tätigkeitsbeginn des vorhergehenden Unternehmens eingereicht wird.
(8)Betriebsübernahme: Unternehmen, dessen Eigentum und Führung aufgrund eines Todesfalles oder eines Rechtsgeschäftes übertragen wird. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens  gemäß vorhergehendem Punkt 7 aufweisen. Die Übernahme darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.
(9) Betriebsnachfolge: Unternehmen, dessen Eigentum und Führung innerhalb des dritten Verwandtschaftsgrades in gerader Linie übertragen werden. Der Übernehmer muss auf jeden Fall die restlichen Merkmale eines „Neuen Unternehmens  gemäß vorhergehendem Punkt 7 aufweisen. Die Übertragung darf nicht länger als sechs Monate vor Einreichungsdatum des Förderungsantrages zurückliegen.
(10) WIN – Wachstumsindex: beschreibt auf Basis der zur Zeit des Antrages verfügbaren IRAP-Erklärungen der letzten vier Jahre die Veränderung der Bruttowertschöpfung (Gesamtleistung minus Vorleistungen/Aufwendungen).
(11) Anlagevermögen: der Wert des Anlagevermögens ist der von den Abschreibungen bereinigte Wert und ist im Abschreiberegister unter dem Titel „Buchwert  oder „Restbuchwert  zu finden.
(12)Familienfreundliches Unternehmen: ist ein Unternehmen im Besitze des audits „audit familieundundberuf  oder ein ähnliches Zertifikat, das die Familienfreundlichkeit des Unternehmens bescheinigt.
(13) Landesindustrieordnung

Industrieunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer unter den Abschnitten C, D, E und F gemäß ATECO-Klassifizierung 2007, eingetragen sind, sofern sie nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen sind.

Sofern nicht als Handwerksunternehmen im Handelsregister der Handelskammer eingetragen, gelten weiters als  Industrieunternehmen jene mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007:

ATECO 2007BESCHREIBUNG
49.32Betrieb von Taxis
49.39Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g.
49.41.0Güterbeförderung im Straßenverkehr
51.10.2Personenbeförderung im Nicht-Linienflugverkehr; Charterflüge
51.21Güterbeförderung in der Luftfahrt
52.24.4Frachtumschlag im sonstigen Landverkehr
53.20Sonstige Post-, Kurier- und Expressdienste
58.1Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software)
59.11Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
59.12Post-Produktion von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
59.20.3Tonstudios
74.20Fotografie und Fotolabors
81.2Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln
82.92Abfüllen und Verpacken
95.11Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten
96.01.1Tätigkeit der Großwäschereien

(14) Landesdienstleistungsordnung

Dienstleistungsunternehmen sind Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die im Handelsregister der Handelskammer mit Tätigkeiten gemäß folgenden Kodizes der ATECO-Klassifizierung 2007 eingetragen sind. Von den Dienstleistungstätigkeiten, die in der nachstehenden Tabelle angeführt sind, sind die im vorhergehendem Punkt 1 angeführten Tätigkeiten und die handwerklichen Tätigkeiten gemäß Landeshandwerksordnung ausgeschlossen:

ATECO 2007

46.1

Handelsvermittlung

49

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

50

Schifffahrt

51

Luftfahrt

52

Lager sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

53

Post-, Kurier- und Expressdienste

58

attività editoriali - Verlagswesen

59

Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik

60

Rundfunkveranstalter

61

Telekommunikation

62

Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie

63

Informationsdienstleistungen

64

Erbringung von Finanzdienstleistungen

65

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

66

mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

68

Grundstücks- und Wohnungswesen

69

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

70

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

71

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

72

Forschung und Entwicklung

73

Werbung und Marktforschungen

74

sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten

75

Veterinärwesen

77

Vermietung von beweglichen Sachen

78

Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften

79

Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

80

Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien

81

Gebäudebetreung; Garten- und Landschaftsbau

82

Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g.

85

Erziehung und Unterricht (nur marktbestimmte Dienste)

86

Gesundheitswesen (nur marktbestimmte Dienste)

87

Heime ohne Erholungs- und Ferienheime) (nur marktbestimmte Dienste)

88

Sozialwesen (nur marktbestimmte Dienste)

90

kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten (Künstlerischetätigkeiten im engeren Sinne sind ausgeschlossen)

91

Bibliotheken, Archive, Museen, botaniche und zoologische Gärten (Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung ausgenommen)

92

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

93

Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

94

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

96

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

(16)Spezifische Ausbildung: Theoretische und praktische Lerninhalte, die unmittelbar und hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmens anwendbar sind. Sie ist an die spezifische Tätigkeit des Unternehmens gebunden. Die Übertragbarkeit solcher Ausbildungen auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche ist äußerst gering.
(17)Allgemeine Ausbildung: Lerninhalte, die nicht ausschließlich oder hauptsächlich am gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten innerhalb des begünstigten Unternehmens anwendbar sind. Sie ist an die allgemeine Funktionsweise des Unternehmens gebunden und vermittelt Qualifikationen, die weitgehend auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind.
(18) “Behinderte Arbeitnehmer”: Personen, die nach nationalem Recht als Behinderte gelten, oder Personen mit einer anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung.

(19) “Unternehmen in Schwierigkeiten”:

1. ein großes Unternehmen befindet sich in folgenden Fällen „in Schwierigkeiten“ (Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (GU C 244/2004, Seite. 2):

a) wenn bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist, oder,

b) wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als di Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist, oder,

c) wenn unabhängig von der Gesellschaftsform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

2. ein KMU befindet sich in folgenden Fällen„in Schwierigkeiten (Artikel 1 Nummer 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 800/2008 (GU L 214/2008):

a) im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wenn mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel dieses Kapitals während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist, oder,

b) wenn bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft  haften, mehr als di Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verschwunden und mehr als ein Viertel dieser Mittel während der letzten 12 Monate verloren gegangen ist, oder,

c) wenn unabhängig von der Gesellschaftsform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

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