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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 1242 vom 19.07.2010
Neue Richtlinien zur Gewährung von Beiträgen für Beförderungsdienste von touristischem Interesse (Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 2.12.1985, Nr. 16)

Anlage

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für Beförderungsdienste von touristischem Interesse

Artikel 13 Absatz 7 LG Nr. 16/1985

 

Artikel 1

Zweck

1. Im Sinne von Artikel 13 Absatz 7 des  Landesgesetztes vom 2.12.1985, Nr. 16, kann die Landesregierung an öffentliche und private Körperschaften, welche die Einrichtung von Diensten von touristischem Interesse laut Artikel 2 Absatz 4 des genannten Gesetzes beantragen, einen Beitrag gewähren, wenn besondere Erfordernisse des Umweltschutzes vorliegen.

2. Unter Beförderungsdienst von touristischem Interesse im Sinne dieser Richtlinien versteht man eine zeitweilige Verbindung zu einer Ortschaft oder einer touristischen Anlage (Strand- oder Berggebiet, Skigebiet, Sportanlage usw.) zum Zwecke der Reduzierung des Straßenverkehrsaufkommens und der Umweltverschmutzung, für welche besondere Tarife, die vom zuständigen Landesrat genehmigt werden müssen, vorgesehen werden können.

3. Die Dienste können an Inhaber einer Konzession für öffentliche Beförderungsdienste und an Mietwagenunternehmer vergeben werden.

 

Artikel 2

Bedingungen für die Gewährung des Beitrages

1. Die Dauer des beantragten Dienstes muss mindestens 30, auch nicht aufeinander folgende Tage betragen.

2. Der Beitrag wird gewährt, wenn eine Tarifeinnahme von mindestens 10% der Gesamtkosten des Dienstes nachgewiesen wird. Diese Bedingung wird nicht für die im Artikel 6 Absatz 4 genannten Dienste angewandt.

 

Artikel 3

Fristen für die Gesuchsstellung

1. Das Ansuchen um Beitrag für einen Dienst laut Artikel 1 muss an das zuständige Landesamt zusammen mit dem Ansuchen um Einrichtung des Dienstes gestellt werden:

a) Ansuchen um Einrichtung von neuen Diensten und von bereits eingerichteten Diensten, welche Änderungen im Streckenverlauf oder Anfragen von neuen Haltestellen vorsehen, müssen im Regelfall  mindestens 60 Tage vor Beginn des Dienstes, vollständig und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen, eingereicht werden. Diese Dienste werden nur genehmigt, wenn ein positives technisches Gutachten über die reguläre Durchführung der vom zuständigen Amt vorgeschriebenen Maßnahmen vorliegt;

b) Ansuchen um Einrichtung von Diensten, die bereits in den vergangenen Jahren genehmigt wurden und keine Änderungen von Haltestellen und Streckenverlauf vorsehen, müssen im Regelfall mindestens 30 Tage vor Beginn des Dienstes, vollständig und mit allen erforderlichen Unterlagen versehen, eingereicht werden.

2. Ansuchen zur Genehmigung von Änderungen bereits eingerichteter Dienste (Verlängerung des Dienstes, vorgezogene Auflassung des Dienstes usw.) müssen im Regelfall mindestens 5 Arbeitstage vor Inkrafttreten der beantragten Änderung eingereicht werden. Die Änderungen müssen den Benützern der Dienste in angemessener Weise zur Kenntnis gebracht werden.

 

Artikel 4

Unterlagen

1. Das Ansuchen um Beitrag, mit Stempelmarke versehen,  muss von der Körperschaft, die um Einrichtung des Dienstes ansucht,  beim zuständigen Amt eingereicht werden.

2. Das Ansuchen muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a) Fahrplan, Strecke und Zeitraum für die Durchführung des Dienstes;

b) Tarif, der für den Dienst vorgesehen ist;

c) die eingeholten Angebote für die Vergabe des Dienstes (mindestens drei), mit Angabe der technisch-qualitativen und wirtschaftlichen Zuschlagskriterien;

d) Abschrift der Vereinbarung über die Vergabe des Dienstes.

 

Artikel 5

Gewährung des Beitrages

1. Für die Einrichtung eines Dienstes laut Artikel 1 kann die Landesregierung einen Beitrag für die Dienstkosten und für Ausgaben, die die Information und Bekanntmachung des Dienstes betreffen, gewähren.

Die Modalitäten für die Gewährung des Beitrages  sind in den folgenden Artikeln 6 und 7 festgelegt.

2. Die von öffentlichen Körperschaften gewährten Beiträge dürfen auf jeden Fall nicht mehr als 90% der zugelassenen Kosten ausmachen.

 

Artikel 6

Beitrag für die Dienstkosten

1. Zum Beitrag zugelassen sind die Gesamtkosten für den Dienst, abzüglich der Tarifeinnahmen.

2. Unter Tarifeinnahmen versteht man jene Geldmittel, die die Fahrgäste entweder direkt mittels Kauf einer gültigen Fahrkarte oder indirekt an Dritte bezahlen, und somit das Recht erwerben, den jeweiligen Dienst zu benutzen.

3. Das Ausmaß des Beitrages wird aufgrund des Anteils der Tarifeinnahmen an den Gesamtkosten des Dienstes und den unten angeführten Prozentsätzen festgelegt.

Anteil Tarifeinnahmen

Beitrag auf die zugelassenen Kosten

0 – 9 %

10 – 14,9%

15 – 19,9%

20–  24,9%

25–  29,9%

30–  34,9%

35–  39,9%

>=   40%

0%

10%

20%

30%

35%

40%

45%

50%

4. Der laut Absatz 3 berechnete Beitrag kann  bis zu maximal 50 % der zugelassenen Kosten für den durchgeführten Dienst erhöht werden:

a) wenn der Dienst von oder zu einem strukturschwachen  Gebiet nach dem touristischen Entwicklungsstand, laut Anlage A zum DLH vom  18.10.2007, Nr. 55, und das, im Sinne des Landesgesetzes vom 25.07.1970, Nr. 16,  landschaftlich geschützt ist, eingerichtet wird;

b) wenn ein Dienst neu eingerichtet wird. Als neuer Dienst gilt, wenn  eine touristische Verbindung laut Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinien neu eingerichtet wird oder nach einer mindestens dreijährigen Unterbrechung wieder eingerichtet wird, wobei Ausweitungen bereits bestehender Dienste nicht berücksichtigt werden;

c) wenn es sich bei dem Dienst um eine Verbindung zu einer touristischen Anlage laut Artikel 1 Absatz 2 dieser Richtlinien handelt, die für die dortige Tourismusdestination und deren positive Entwicklung im Sinne eines sanften und nachhaltigen Tourismus von strategischer Bedeutung ist. Laut diesem Kriterium kann der Beitrag für höchstens drei aufeinander folgende Jahre gewährt werden.

 

Artikel 7

Beitrag für Maßnahmen zur Information und Bekanntmachung

1. Zusätzlich zum Beitrag für die Kosten des Dienstes gemäß Artikel 6,   kann ein Beitrag für  Maßnahmen zur Information  und Bekanntmachung des Dienstes gewährt werden, die entsprechend dokumentiert sein müssen. Der Beitrag kann bis zu 50% der belegten  Kosten ausmachen.

 

Artikel 8

Auszahlung des Beitrages

Die Auszahlung des Beitrages erfolgt nach Vorlage der Ausgabenbelege und einer Erklärung, die folgende Angaben beinhaltet:

a) Kosten für die Durchführung des Dienstes;

b) Ausgaben für Maßnahmen zur Information  und Bekanntmachung des Dienstes;

c) Anzahl der Tage, an denen der Dienst durchgeführt wurde;

d) Tarifeinnahmen;

e) eventuelle andere öffentliche Beiträge,  die für den Dienst gewährt worden sind.

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