(1) Das Ökonomat sorgt für das Abholen der Post beim Postamt und verteilt sie anschließend an die einzelnen Organisationseinheiten, wo sie geöffnet und protokolliert wird.
(2) Die Entgegennahme von elektronischen Dokumenten erfolgt über das institutionelle zertifizierte elektronische Postfach der Landesverwaltung, über die zertifizierten und die traditionellen elektronischen Postfächer der einzelnen Organisationseinheiten, über Webportale, digitale Dienste sowie über das Verbindungssystem der öffentlichen Verwaltung auf Domänenzugängen.
(3) Werden Sendungen und einzelne Schriftstücke in einer nicht zuständigen Organisationseinheit angenommen oder gehen sie in einer nicht zuständigen Organisationseinheit ein, müssen sie protokolliert und umgehend der zuständigen Organisationseinheit weitergeleitet werden.
(4) Sendungen mit der Aufschrift „persönlich“, „vertraulich“ oder einem ähnlichen Hinweis, Sendungen, die an ein Mitglied der Landesregierung gerichtet sind, sowie versiegelte Sendungen werden nicht geöffnet. Sie gelten als persönliche Korrespondenz. Werden sie versehentlich geöffnet, müssen sie wieder verschlossen und mit der Aufschrift „versehentlich geöffnet“ sowie mit der Unterschrift versehen werden. Wenn der Adressat oder die Adressatin befindet, dass die Unterlagen nicht vertraulich, sondern für das Verwaltungshandeln relevant sind, muss er bzw. sie sie unverzüglich einer Protokollstelle zur Protokollierung weiterleiten.
(5) Der Umschlag ist zu verwahren und im Protokollregister als Anlage einzutragen, wenn es sich um Rekurse, Mahnungen, Aufforderungen, Anzeigen, Gesuche um Teilnahme an Wettbewerben oder um die Erteilung von Zuschüssen, Beihilfen oder anderen finanziellen Begünstigungen, Meldungen über die Aufnahme einer Tätigkeit oder um andere Dokumente handelt, bei denen das Versanddatum rechtserheblich ist. Datum und Uhrzeit des Versands werden durch den Poststempel belegt.
(6) Ausschreibungen zur Vergabe von Bauarbeiten, Dienstleistungen, Lieferungen sowie freihändige Vergaben und direkte freihändige Vergaben müssen vollständig über das telematische Ausschreibungsportal der Landesverwaltung abgewickelt werden. Das Protokollregister protokolliert eine xml-Datei (Umschlag) mit der eindeutigen Beschreibung des Angebotes und der darin enthaltenen Dateien. Die eingereichten Dokumente unterliegen der Geheimhaltung, weshalb die Angebote für die Vergabestelle und für die Wettbewerbsbehörde bis zur Öffnung der Umschläge nicht einsehbar sind.
(7) Bei der Übermittlung über PEC werden Datum und Uhrzeit des Versandes in der xml-Datei festgehalten und bestätigt. Bei der Übermittlung über ein Portal werden Datum und Uhrzeit des Versands durch die log-Daten belegt, die das betreffende System automatisch anlegt.
(8) Die per Fax, per E-Mail, über die zertifizierte elektronische Post oder über ein Online-Portal eingelangten (und versandten) Dokumente erhalten eine Protokollnummer nach den Kriterien, die für die Korrespondenz auf Papier gelten. Wird das Dokument nach der Fax- oder elektronischen Übermittlung auch auf Papier mit der Post versandt, so wird es nicht erneut protokolliert, außer es sind Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen worden.