In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 19. Juli 2011 , Nr. 61)
Massnahmen zur Koordinierung interregionaler Initiativen territorialer Kooperation

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 26. Juli 2011, Nr. 30.

Art. 1 (Bildung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ)

(1) Zur Koordinierung gemeinsamer interregionaler Initiativen und zur Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Kohäsion mit der Autonomen Provinz Trient und dem Land Tirol kann die Autonome Provinz Bozen einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) bilden; dies im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) und unter Beachtung der Artikel 46, 47 und 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2009, Nr. 88 (Staatsgesetz zur Rezipierung von EU-Bestimmungen 2008). Zur Verwirklichung der gesetzten Ziele und zur Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben kann sich der EVTZ des für grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständigen Landesamtes der Landesabteilung Präsidium und des Personals bedienen, das die Autonome Provinz zur Verfügung stellt.

Art. 2 (Finanzbestimmungen) 

(1) Die Deckung der Ausgaben, die sich aus den Maßnahmen des Artikels 1 dieses Gesetzes zu Lasten des Haushaltes 2011 ergeben und auf 20.000 Euro geschätzt werden, erfolgt durch die noch verfügbaren Anteile der Bereitstellungen der HGE 01115 des Landeshaushaltes 2011.

(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

Art. 3 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.