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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 28. November 2011, Nr. 1835
Richtlinien betreffend besondere Formen der Abgabe von Medikamenten an die Betreuten

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1. Die Verteilung der Arzneimittel, die im “PHT – Verzeichnis der direkten Verteilung” gemäß Anlage 2 der AIFA – Bestimmung vom 29. Oktober 2004 in geltender Fassung enthalten sind, erfolgt an die Betreuten durch die Einrichtungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes und gemäß der in Punkt 6 des vorliegenden Beschlusses bestimmten Verteilung. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erwirbt die PHT Arzneimittel mittels Ausschreibungen nach Wirkstoff oder therapeutischer Äquivalenz.

2. Zusätzlich zur Verteilung der PHT Medikamente laut Punkt 1 des vorliegenden Beschlusses lässt der Südtiroler Sanitätsbetrieb diese in seinem Auftrag und in seinem Namen über die vertragsgebundenen Apotheken verteilen. Der Abschluss des Vertrages mit den Gewerkschaften der vertragsgebundenen Apotheken zur Verteilung der PHT Medikamente, der in Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzesdekrets vom 18. September 2001, Nr. 347, das mit Änderungen in das Gesetz vom 16. November 2001, Nr. 405 vorgesehen ist, ist dem Südtiroler Sanitätsbetrieb übertragen.

3. Das Dokument der Anlage A, das für den Südtiroler Sanitätsbetrieb die Bestimmungen und Modalitäten für den Abschluss des in Punkt 2 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Vertrages für die Verteilung der PHT Arzneimittel über die vertragsgebundenen Apotheken enthält, ist genehmigt.

4. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übermittelt der Abteilung Gesundheitswesen, Amt für Gesundheitssprengel, den Vertrag gemäß Punkt 2, um die Einhaltung der Vorgaben laut Punkt 3 des vorliegenden Beschlusses überprüfen zu können.

5. Die Arzneimittel, die zur Behandlung von Patienten in Haus-, stationärer oder teilstationärer Betreuung erforderlich sind, werden vom Südtiroler Sanitätsbetrieb direkt, nach den in einer eigenen Maßnahme des Landesrates für Gesundheitswesen festgelegten Modalitäten verteilt.

6. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb verteilt die Medikamente für den ersten Behandlungszyklus unmittelbar nach der Entlassung oder der ambulanten Facharztvisite über eigene Verteilerpunkte in seinen Einrichtungen an die Betreuten. Die Verteilung des ersten Behandlungszyklus kann 60 Behandlungstage nicht überschreiten und erfolgt auf der Grundlage eines ärztlichen Rezeptes, das gemäß den Gebrauchs- und Verschreibungshinweisen der AIFA verfasst sein muss. Weiters muss die Nachverfolgbarkeit des verschreibenden Arztes gewährleistet sein. Die genannten Verschreibungen müssen vorrangig nach Wirkstoff ausgestellt sein.

7. Abgesehen von den Bestimmungen im Bereich der pharmazeutischen Versorgung von bestimmten Patientenkategorien, sind von der direkten Verteilung laut Punkt 6 des vorliegenden Beschlusses die Medikamente, die nicht zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes abgegeben werden können, ausgeschlossen.

8. Für die Umsetzung der Verteilung gemäß Punkt 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses verwendet der Südtiroler Sanitätsbetrieb Personal im Rahmen des bestehenden Stellenplanes.

9. Für die Verteilung gemäß den Punkten 2 und 6 des vorliegenden Beschlusses werden die selben Beteiligungsquoten der Bürger an den Gesundheitsausgaben angewandt, wie sie für die Abgabe der Arzneimittel zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes durch die vertragsgebundenen Apotheken vorgesehen sind.

10. Innerhalb 1. Juli 2012 muss in jedem Gesundheitsbezirk, zumindest in jedem Zentral- und Betriebskrankenhaus, die in den Punkten 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses vorgesehene Verteilung umgesetzt sein.

11. Die tatsächliche Abgabe der Arzneimittel folgt dem Prinzip des Gleichgewichts zwischen der Gewährung der Betreuung für den Nutzer und der größtmöglichen Einsparung für den Südtiroler Sanitätsbetrieb.

12. Um eine Überwachung der pharmazeutischen Ausgaben in der autonomen Provinz Bozen zu ermöglichen, übermittelt der Südtiroler Sanitätsbetrieb der Abteilung Gesundheitswesen ab Umsetzung der in diesem Beschluss vorgesehenen Verteilungsformen monatlich und nach den im Beschluss der Landesregierung vom 24. November 2008, Nr. 4447, vorgegebenen Modalitäten gesicherte, zuverlässige, und semantisch identische Daten zu den verteilten Arzneimittel, wofür er die informatischen Systeme in den Gesundheitsbezirken vereinheitlicht, und übermittelt dem Amt für Gesundheitssprengel zum 31. Dezember jedes Jahres einen detaillierten Bericht zum Stand der Umsetzung der von diesem Beschluss vorgesehenen Verteilung.

13. Die Verrechnung der Ausgaben für Arzneimittel, die ein Gesundheitsbezirk an einem Ansässigen eines anderen Gesundheitsbezirkes der Provinz Bozen abgegeben hat, erfolgt über eine eigene Rechnungslegung im Rahmen der Mobilität zwischen Gesundheitsbezirken.

14. Die Beschlüsse der Landesregierung vom 4. Oktober 2004, Nr. 3583, vom 14. Juni 2010, Nr. 1033 sowie vom 30. Dezember 2010, Nr. 2207 sind mit Inkrafttreten des Vertrages laut Punkt 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses aufgehoben.

Anlage A

Richtlinien für den Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 8, Absatz 1, Buchstabe a) des Gesetzesdekretes vom 18, September 2001, Nr. 347. das mit Änderungen in das Gesetz vom 16. November 2001, Nr. 405 umgewandelt wurde, zwischen dem Südtiroler Sanitätsbetrieb und den Gewerkschaftsverbänden der vertragsgebundenen Apotheken

1. Gegenstand

(a) Der Vertrag hat die Verteilung der Arzneimittel laut „PHT – Verzeichnis der direkten Verteilung“ gemäß Anlage 2 der AIFA Bestimmung vom 29. Oktober 2004 in geltender Fassung und der Arzneimittel, die während der Vertragsdauer zum Zwecke der Rückvergütung als PHT Medikamente von der AIFA zugelassen werden, zum Gegenstand, mit Ausnahme der Bestimmungen laut Punkt 5 und 6 des vorliegenden Beschlusses sowie Punkt 6 dieses Dokumentes.

2. Dauer

(a) Der Vertag hat eine Dauer von maximal drei Jahren ab Datum des Inkrafttretens.

3. Berechnungsmethode der Vergütung

(a) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erkennt der Verteilerkette eine maximale Vergütung pro abgegebener Packung von 7,00 Euro Fixbetrag (ohne Mwst.) zu.

(b) Die Kosten der Verteilung der Medikamente, die mit AIFA Bestimmung vom 2. November 2010 als PHT Medikamente klassifiziert wurden, dürfen gemäß Art. 3 den Landesgesundheitsdienst im Vergleich zu den vom Land zum Zeitpunkt der Umklassifizierung für die Verteilung getragenen Kosten nicht weiter belasten.

4. Arbeitsgruppe

(a) Es wird eine Arbeitsgruppe bestehend aus einem Vertreter des Landes Südtirol, Abteilung Gesundheitswesen, einem Vertreter des Südtiroler Sanitätsbetriebes und zwei Vertretern der Gewerkschaftsverbände der vertragsgebundenen Apotheken eingerichtet. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist die Überwachung der Anwendung des vorliegenden Vertrages sowie des Verlaufes der pharmazeutischen Ausgaben, um Rationalisierungsmaßnahmen für die pharmazeutischen Ausgaben vorschlagen zu können.

5. Verpflichtungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes:

(a) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kauft die Arzneimittel, die Gegenstand dieser Vereinbarung sind, über Ausschreibung nach Wirkstoff oder therapeutischer Äquivalenz an und gibt sie bei einem oder mehreren ermittelten Zwischenhändler ab.

(b) Die angekauften Arzneispezialitäten müssen mit einem mit der Angabe „Krankenhauspackung“ annullierten Preisabschnitt versehen sein, damit sie leicht von den Packungen im normalen Verteilungsweg zu unterscheiden sind. Die betreffenden Arzneimittel bleiben im ausschließlichen Besitz des Sanitätsbetriebes. Der Zwischenhändler muss sie diesem daher zurückgeben, wenn vorhandene Warenposten aus dem Handel gezogen werden oder die vorliegende Vereinbarung ihre Wirksamkeit verliert.

(c) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb liefert allen Beteiligten eine Aufstellung der Arzneispezialitäten, die bei der Ausschreibung für den gemeinsamen Ankauf den Zuschlag erhalten haben und somit bei der Verteilung zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für eventuelle Ergänzungen oder Löschungen.

(d) Das Arzneimittelverrechnungsamt des Gesundheitsbezirkes Bozen begleicht die Rechnungen zur Rückerstattung der Spesen für die Verteilung, berechnet auf das jeweils Verteilte, die von der Verteilerkette eingereicht werden. Der Betrag der Vergütung der Apotheken ist um etwaige Selbstbeteiligungsquoten vermindert, die von den Apotheken als Anzahlung auf das ihnen Zustehende einbehalten werden.

(e) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übermittelt den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, den Basiskinderärztinnen und –ärzten, den zur Verschreibung ermächtigten Zentren und allen anderen öffentlichen Einrichtungen oder Kategorien, welche an der vorliegenden Vereinbarung interessiert sind, Informationen über den Inhalt, den Abänderungen und die Anwendung der Vereinbarung.

(f) Die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte verfassen die Rezepte betreffend die Arzneispezialitäten, welche dieser Vereinbarung unterliegen, getrennt von eventuellen anderen Verschreibungen und gegebenenfalls unter Angabe der Bezeichnung „PHT“.

(g) Der Südtiroler Sanitätsbetrieb übermittelt den Gewerkschaftsverbänden der Apotheken und Unterzeichner des gegenständlichen Vertrages nach AIC und Gesundheitsbezirk aufgeschlüsselte analytische Daten zu den gemäß Punkt 6 des vorliegenden Beschlusses verteilten Arzneimitteln

6. Abweichende Bestimmungen

(a) Im Falle von Verschreibungen für Versicherte, die außerhalb der autonomen Provinz Bozen ansässig sind, für zeitweilig auf dem Territorium des Landes ansässige Ausländer (STA) oder für versicherungsmäßig nicht abgedeckte Bedürftige fallen die verschriebenen Medikamente in den normalen Verteilungskanal.

(b) In absoluten Notfällen oder in Fällen, in denen ein Arzneimittel beim festgelegten Zwischenhändler nicht erhältlich ist, kann das verschriebene Arzneimittel über den normalen Verteilungsweg ausgehändigt werden.

(c) Zum Zwecke des Eintritts eines Wirkstoffes in den Verteilungszyklus laut den vorliegenden Richtlinien, muss die Angemessenheit dieser Verteilungsform durch die ökonomischen Ergebnisse der Ausschreibung im Verhältnis zum Apothekenverkaufspreis gegeben sein.

 

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