(1) In Durchführung von Artikel 14 Absätze 2 und 6 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden die Bereiche “Deutsche Berufsbildung” und “Italienische Berufsbildung” errichtet, welche dem Ressort für die deutsche Bildung beziehungsweise dem Ressort für die italienische Bildung angehören.
(2) Die Bereiche laut Absatz 1 sind im Sinne der geltenden Gesetze zuständig für die Ausbildung, das Lehrlingswesen, die berufliche Weiterbildung und die berufliche Orientierung.
(1) Der Bereich “Deutsche Berufsbildung“ sorgt für:
(1) Der Bereich “Italienische Berufsbildung“ sorgt für:
(1) Die Bereiche “Berufsbildung” sind verwaltungsmäßig verantwortliche Stellen im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1. Die diesen Bereichen zugewiesenen Finanzmittel werden im Einklang mit den Richtlinien des Ressortdirektors oder der Ressortdirektorin aufgeteilt und verwendet.
(1) Der Koordinator oder die Koordinatorin des Bereichs steht den Direktorinnen und Direktoren der Berufsschulen und den Direktorinnen und Direktoren der dem Bereich zugeordneten Ämter direkt vor.
(1) Die Bereichskoordinatoren und Bereichskoordinatorinnen üben ihre Funktion im Einklang mit den Leitlinien und Zielen aus, die sie zusammen mit dem vorgesetzten Ressortdirektor oder der vorgesetzten Ressortdirektorin vereinbaren. Sie haben zudem die Funktionen der Abteilungsdirektorinnen und –direktoren laut den Artikeln 10 und 13 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung.
(1) Die Bereichskoordinatoren und Bereichskoordinatorinnen sind für die Rechtmäßigkeit der von ihnen eingeleiteten Verwaltungsmaßnahmen verantwortlich und setzen die vertraglichen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, um.
(1) Der Bereich “Deutsche Berufsbildung” besteht aus:
(1) Der Bereich “Italienische Berufsbildung” besteht aus:
(1) Das Lehr- und Verwaltungspersonal, das zum 31. August 2011 die Planstellen der aufgelösten Abteilungen 20 und 21 besetzt, wird den entsprechenden Bereichen zugeteilt, unbeschadet der Regelung laut Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10.
(1) Die Zuständigkeiten des Verwaltungsamtes der deutschen Berufsbildung sind:
(1) Die Zuständigkeiten des Amtes für Lehrlingswesen und Meisterausbildung sind:
(1) Die Zuständigkeiten des Amtes für die Verwaltung und Entwicklung der italienischen Berufsbildung sind:
(1) In erster Anwendung werden die mit der Leitung der Abteilungen für Berufsbildung betrauten Beamtinnen und Beamten mit der Koordinierung der Bereiche laut den Artikeln 2 und 3 beauftragt.
(1) Da dieses Dekret im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erlassen wurde, unterliegt es laut Mitteilung des Rechnungshofes, Kontrollsektion für die Region Trentino-Südtirol, Sitz Bozen, Nr. 5 vom 19. April 2011 nicht der vorherigen Gesetzmäßigkeitskontrolle durch den Rechnungshof.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.