(1) Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Zustellung Beschwerde an die Landeshöfekommission eingebracht werden.
(2) Zur Beschwerdeführung ist jeder berechtigt, der an der Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung ein rechtliches Interesse hat.