(1) Die örtliche Höfekommission setzt sich zusammen aus
Eines der drei Mitglieder muss eine Frau sein.
(2) Die örtlichen Höfekommissionen werden von der Landesregierung bestellt, bleiben fünf Jahre im Amt und können wiederbestätigt werden. Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und für jedes Mitglied muss ein Ersatzmitglied ernannt werden. Sollte die Beschlussfähigkeit der örtlichen Höfekommission nicht mehr gegeben sein, so bestellt die Landesregierung innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt dieses Ereignisses eine neue örtliche Höfekommission. Die in Absatz 1 vorgesehenen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder der örtlichen Höfekommission müssen innerhalb von 30 Tagen ab der erfolgten Aufforderung durch den Landesrat/die Landesrätin für Landwirtschaft eingebracht werden. Sollten die Vorschläge innerhalb genannter Frist nicht eingebracht werden, ernennt die Landesregierung einen außerordentlichen Kommissar/eine außerordentliche Kommissarin, welcher/welche die Aufgaben der örtlichen Höfekommission wahrnimmt. Der außerordentliche Kommissar/die außerordentliche Kommissarin beziehungsweise die neu bestellte örtliche Höfekommission bleiben bis zum Ende der Amtsperiode der ersetzten örtlichen Höfekommission im Amt.
(3) Dem/der Vorsitzenden der Kommission und dem außerordentlichen Kommissar/der außerordentlichen Kommissarin kann eine monatliche Vergütung für die vorbereitende Tätigkeit außerhalb der Sitzungen gewährt werden. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Vorschlag des Landesrates/der Landesrätin für Landwirtschaft mit Beschluss der Landesregierung und muss im Verhältnis zu den mit dem Amt verbundenen Aufgaben stehen.