(1) In jeder Gemeinde besteht eine Kommission, genannt "örtliche Höfekommission". In den Gemeinden, die aus mehreren Fraktionen oder Katastralgemeinden bestehen, kann für jede Fraktion oder Katastralgemeinde oder nur für einige von ihnen eine gesonderte örtliche Höfekommission errichtet werden. Die Entscheidung darüber steht der Landesregierung zu.