(1) Eingaben an die örtliche Höfekommission sind bei jener Gemeinde einzureichen, in der sich das Wohngebäude des Hofes befindet. Die Gemeinde übermittelt die Eingabe unverzüglich dem/der Vorsitzenden der zuständigen Höfekommission.
(2) Die Höfekommission hat das Recht, die nötigen Erhebungen vorzunehmen. Die Beteiligten können von Amts wegen oder auf eigenen Antrag hin von der Höfekommission gehört werden.
(3) Wenn sich die Güter, hinsichtlich welcher ein Verfahren zu eröffnen ist, auch im Sprengel einer anderen Höfekommission befinden, so muss auch das Gutachten dieser letzteren eingeholt werden. Dasselbe gilt, wenn es sich um die Vereinigung von Höfen handelt, die in verschiedenen Gebietssprengeln liegen.
(4) Die Eingaben an die Höfekommissionen sind vom Antragsteller, seinem gesetzlichen Vertreter oder von einem bevollmächtigten Vertreter zu unterschreiben. Die Vollmacht kann auch am Ende oder am Rande der Eingabe angebracht werden.
(5) Die Eingaben an die Höfekommissionen, die eine Änderung des Hofbestandes zum Gegenstand haben, müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Eigentümer/von der Eigentümerin des Hofes oder von allen Miteigentümern/Miteigentümerinnen oder Miterben/Miterbinnen unterzeichnet sein.
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(7) Der Eingabe, die auf eine Veränderung des Bestandes des geschlossenen Hofes abzielt, sind der Grundbuchsauszug, der Besitzbogen und, im Falle der Teilung von Parzellen, der vom Katasteramt mit dem Sichtvermerk versehene Teilungsplan sowie andere notwendige Unterlagen beizulegen. 27)
(8) Die örtlichen Höfekommissionen sind verpflichtet, über die Eingaben innerhalb von 60 Tagen zu entscheiden. Entscheidet eine Höfekommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann sie aufgelöst und durch eine neue ersetzt werden.